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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1921
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Baden, 1921

Ahsch, 357. gg. (1698). Beat Holzhalb, Zunftmeister und dcs Raths von Zürich, welcherden verstorbenen Landvogt Bürkli auSdicnt, wird in die Huldigung genommen, Absch. 387. 1>d. -(k699). Jakob Balthasar, dcs Raths von Luccrn, leistet die Huldigung als Landvogt. Absch. -117. Iiiiii.^91), Der neue Landvogt Jost Anton Schmid, alt-Sckelmcistcr von Uri, wird beeidigt. Absch. 468. 00.bl793). Huldigung dcs Landvogtö Joseph Franz Mcttler, des Raths von Schwyz. Absch. 521. nn.' (l7t>5). Der neue Landvogt Konrad von Flüe, Landammann von Obwaldcn, wird in die Huldigung'o>»»,en. Absch. 584. u. Nt. (1767). Der ncugcwählte Landvogt Johann Rudolph Kreuel, desHa>^ huldigt den regierende» Orten. Absch. 635. u. 5!). (1769). Der neue Landvogt

Melchior Zwicki von Glarus wird in die Huldigung genommen. Absch. 691. ev.IUI. (1711).

Hieronymus Thormann von Bern leistet den üblichen HuldigungScid. Absch. 726. ü.

2. Landschrciber und Stellvertreter. Kanzlei.

kit. (1684). Verhandlung betreffend die eidgenössische Kanzlei in Baden. (S. Absch. 74. Ii.)^692). Dem Landschrciber wird zur Protokollabfassung in den Tagsazungcn der Unterschrcibcr Franzsl»ß^ ^"^cr von Schwyz beigegeben. (S. Absch. 246. w.) It.'t. (1695). Die Frau des vom Schlag-^>»tr Landschrciber Schindler läßt das Gesuch stellen, es möchte, bis der Sohn in den Dienst

^ erster» Schwager, Franz Michael Büelcr, als Kanzleivcrwcscr angenommen werden. Da^ hiezu bereit erklärt, so wird dem Gesuch von den katholischen mitrcgicrendcn Orten entsprochen,^ ^ Weisung daß auch die Zustimmung der übrigen Orte von ihm eingeholt werde. Absch. 318. in.^v»s Da für Landschreibcr Schindler sein Substitut Franz Michael Büelcr von Schwyz auf einer

^»zlsi^ ^ ^ katholischeir Orte und mit Übcrgchung der evangelischen nicht nur zum Verweser der badischcn, ^'ugenonunen, sondern auch beeidigt worden ist, so wird diese Anmaßung geahndet und im WeitemSchrcibcrdicnsteS behufs eines gelegentlichen Anzuges befunden: 1. daß der Landschrciber in

Register über das Archiv halte und fortsezc; 2. daß er die gemeinen Abschiede fleißiger,^ unparteiischer ausfertige und den Sessionen beiwohne; 3. sein Einkommen gehörig auf das Papier

»er

"ud dem Urbar einverleibe; 4. die wichtigen Dccrctc jeder Session alsobald projcetire, damit sie dem

Eg^^^"btcn der beiden Bororte mit Zuzug des hiebet bcthciligtcn Ortes im Beisein dcs evangelischen^»»>»1 ^ Session mit Zeit und Weile geprüft und vom evangelischen Sccretär eine Abschrift

^chlaut- könne, so daß am Ende der Tagsaznng und nach Verlesung in plono wenigstens zwei

dh t», '^bjchicdc von beider Vororte Gesandten unterschrieben, besiegelt und mitgenommen werden können,bcs beförderlich nachgesandt werden. Auch wird gutbefundcn, auf eine umgangsweisc Bcsczung

^bars ^^bcrdicnstcs unter allen regierenden Orten anzutragen, wofür man sich auf den Beschluß dcs^chrcil ^ ^ berufen könnte, wonach der Landvvgt Gewalt hat, für seine Regicrungszcit einen beliebigen^hcllj^ ^"9>ltcllcn. Absch. 323. A. Ii,';. In Betreff des Franz Michael Büelcr von Schwyz wird^Plcj er, wie bisher, der Tagsaznng als Schreiber assistiren soll; wegen der Besorgung der

"»st ^ ^ ^Irasichifft Baden lassen es die meisten Orte bei dem ihm in Luccrn crthciltcn Patent verbleiben,tzjM °baß er ohne die Seinigen in des LandschrciberS Gemach und Kost sich aushalten und^4ltc» n Kanzlcivcrwalter vorstehen solle, jedoch ohne Präjudiz der Untcrschreibcrci und des früher

Pflicht "^chmbcrs Johann Balthasar Büelcr. Zürich will ihn der Amtögeschäftc halber nicht zur Residenz" und behält sich vor, ihn nach Belieben zu gualificircn. DaS Gleiche erklärt Bern, mit der

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