1914 SarganS.
bitten, man sollc nach Inhalt ihres Stadtrcchtcs die Gemeinde anhalten, einem jeweiligen Schultheißen ci»"'bcsondcrn Eid zu leisten. Hierüber wird erkennt: Wenn des LandvogtS Eid abgelesen worden, soll dervogt etwas innehalten und die Bürger ermahnen, aufzumerken, was sie dem Schultheißen und dieser ih>^
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zu schwören habe. Hierauf soll dann das Stadtrccht und die Bestimmung über die Pflicht zumverlesen und den Bürgern gesagt werden, daß, wer diesem nicht nachkomme, angesehen werde, als habe crEid vcrlczt. Hierauf soll dann der Eid geschworen werden. Absch, 521. M. — 2U!1. (1707). ^Ausschuß von Walcnstadt trägt in dem alten Streit mit dem Landvogtciamt vor, daß dieses in Ern»^und andern strafbaren Sachen, die sich im Stadtgebiete ereignen, die Kundschaften im Schloß zu verhöre», "in solchen Sachen gerichtlich zu handeln nicht befugt sei, sondern daß laut Siegel und Briefen die Vett^fcrtigung in Walcnstadt zu geschehen habe. Der Landvogt crwicdcrt, die von Walenstadt haben bei verschickStraffallcn Gefährde gebraucht, so daß cr wohl glaubte, darüber im Schloß die nöthigc Information c»'ziehen. Auch haben sich die von Walcnstadt geweigert, die Huldigung zu leisten, bevor cr sie beiFreiheiten zu schüzcn verspreche; ans nachhcrigc Mahnung seien sie aber davon abgestanden. Die
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stadt erwiedern, wenn der Landvogt Einige citirt und sie nicht Folge geleistet, so sei das nicht aus ÜBefehl geschehen. Die Orte finden, die Vcrrcchtfcrtigung und Bestrafung der Fchlbarcn, sowie die Vcrlsi'^"der Kundschaften soll laut Siegel und Briefen, Privilegien und Ncccsscn zu Walcnstadt stattfinden; jcd"^der Landvogt befugt, über strafbare Sachen im Schloß informativnöwcisc Einvernahmen zuAbsch. 635. nun.
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ü. Wcißtanncn. ,
Art. (1684). Die Gemeinde Wcißtanncn sollicitirt ebenfalls das vor zwei Jahren sw
verliehene Recht, ihre durch Kauf oder Erbgang an Fremde gekommenen Alpen nach gebührender ^zu ziehen, und dies um so mehr, weil sie den Mclscrn in ihre Alpen Steg und Weg geben müsse»-Gesuche wird entsprochen, jedoch niit der Bedingung, daß allfällige Einsprachen Dritter von beiden 4auf künftigen« Sindicat behandelt werden sollen. Absch. 67. M. — (1689). Der Abt
macht durch einen abgeordneten Conventualcn das Anerbieten, die Gemeinde Wcißtanncn auf derenmit einem beständigen Pfarrer zu versehen, wenn von der Caplancipfründc zu Mclö, welcher die ^zu Wcißtanncn obliege, fünf Eimer Wein, die sie vom Kloster Pfäfcrö beziehe, hiefür angewiesen ^.^,1Dieses vcrdankcnswcrthe Anerbieten wird zur Instruction ans die Tagsazung zu Baden in dengenommen. Absch. 147. i. — 3112. Die Pfarrangclcgcnheit der Gemeinde Wcißtanncn wirdder Vorschläge des Abts von Pfäfcrs Seitens der katholischen regierenden Orte geordnet. Absch.
(1692). Der Abt von PsäscrS läßt vorbringen, laut badischcm Abschied vom 24. Märzder Kaplan zu Mcls dem Pfarrer zu Wcißtanncn jährlich fünf Eimer Wein zu liefern gehabt; unt" ^vogt Meyer sei dann aber zwischen dem Gotteshaus Pfäfcrs und der Gemeinde MclS ein Vergibschlössen worden, gemäß welchem der Kaplan zu Mclö dieser Weinspcnde enthoben wurde, die Gc»>c"^ ^ ^sich verpflichtete, einen zu Mcls gelegenen, dem Schul- oder Pfrundgut gehörigen Weinberg dein ^Wcißtanncn abzutreten, was dann auch geschehen sei; nun zeige sich aber, daß der Weißtanncr Pfa"" >'»dieses Abkommen wegen der großen Entlegenheit vom Weinberg und erhöhter Kosten der Bcarbcü"'" gseinem Einkommen Nachthcil leide, obschon der Weinberg zu Mcls mehr als fünf Eimer M«'deswegen bitte cr, denselben dem Kaplan von Mcls zurükzugcbcn und ihn zu verpflichten, de»,