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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1913
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Sargans. 1913

sill^" ^ bitten. Hierüber unrd befunden, daß die Mclscr bei Siegeln und Briefen verbleiben

^ ^"rh bon den regierenden Orten werden gcschüzt werde». Absch. 79. nn. 291. Der>n»dc Beschwerde verschiedener Abgeordneter derselben über den Gcmcindchauöhalt, die

H^^^ü'ahlcn u. s. w. eine in scchözchn Artikeln bestehende Ordnung erthcilt. Absch. 79. gg. 292. (1687).bccid^"^^ sogenannten Zwölfer zu Mcls in ErlcdigungSsällcn sich selbst ergänzen und

ngcncn GewaltS Steuern anlegen. Nachdem man vier dieser Zwölfer zur Erkundigung nachg Luisen und von ihnen vernommen hatte, daß in der gemeinen Steuer oder dem sogenanntenSchnitz"Wlchc Kosten begriffen seien, welche laut badischem Abschied von 1686 von gewissen Particularcn hätten^griff sollen, so wird dem Landvogt befohlen, den Zwölfern anzuzeigen, daß sie die im lcztcn Schnitz

Wien bezahlten Partieularschulden aus der Rechnung ausscheiden und nur die allgemeinen

bdokoftcn darin behalten. Dann sollen die Zwölfer jewcilcn vom Landvvgt in Eid genommen werden.

115. jp.

o. Walcnstadt.

(S. auch unter Kindertheilungeu.)

Nin (1799). Laut dem Berichte dcö LandvogtS haben die Walenstadter an dem Orte, wo die

habe kxcguirt ivorden, eigenmächtig eine Trüllc aufrichte» lassen, wofür er sie mit einer Strafe belegt

'vird' ^ dulden oder abzuschaffen sei, überlasse er den Obrigkeiten. Die Buße des LandvogtcS

genehmigt und die Beibehaltung der Trüllc beschlossen; jedoch soll der Landvogt sie an einen andernOrt vcrsczcn lassen. Zug und Glarus nehmen die Bewilligung der Trülle in den Abschied.

^ Laut Eröffnung Zürichs beschwert sich der spanische Gesandte, daß seinem

z^i^^^lchudi in Walenstadt verunmöglicht worden sei, die Leute zu sich kommen zulassen;die Buße der^'N Bürgern worden" lind Tschudi befriedigt. Des leztcrn Umstandcs ungeachtet wird befunden,^lver ^ Walenstadter laut eigenen Brief und Siegeln und ihrem Eid an dem obrigkeitliche» Rcspccthaben, weswegen unter Mißsallensbczcugung der Session dem Landvogt überlassen wird, sieTreffs zu ziehen und mit ihnen zu transigirc». Absch. 449. pM. 295. Der Landvvgt

^ffvr ^ ^ Walenstadt prätcndircn, nicht verpflichtet zu sein, bei strafwürdigen Sachen auf seinen Befehl^thö/ "^chcütcn, dagegen aber verlangen sie bei hohen und nieder» Straffällcn, gütlichen und peinlichen^cisiz, was bisher nie geübt worden sei und der Reformation widerspreche; er wünsche daher^krh^ Entscheidung. Da die Parteien nicht zugegen sind, wird der Landvogt beauftragt, über diesesii»dter gründliche Information abzustatten, wo dann, nachdem auch die Vernehmlassung der Walcn-

worden, auf nächster Jahrrechnungstagsazung darüber entschieden werden soll. Absch. 4-18. s.^ Ausschuß von Walenstadt verlangt Erläuterung dcö auf lcztcr Jahrrechnungstagsazung

b°» tz Walenstadt und dem Landvogtciamt erlassenen Urtheils. Nach Anhörung dcS Landschrcibcrs

Ausschusses von Walcnstadt wird das lcztjährigc llrtheil bestätigt, jedoch mit der^v» H ^ der Landvogt in wichtigen Strafsachen, wo die Buße dem Landvogtciamt allein gehört, die^hc» ^ ^ ^ Schloß SarganS bescheiden und nach Nothdurft außergerichtlichen Bericht von ihnendcr Proccß aber soll in Walcnstadt verhandelt werden. Glarus nimmt dieses all rökoroinluw.^ ^Landvogt wird überlassen, die Trüllc zu Walcnstadt an den ihm gutOrt zu vcrsczcn. Absch. 468. lelelc. 29». (1793). Schultheiß und Rath von Walcnstadt

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