1910
Sargans.
crthcilt, das Vermögen deren von Untervatz und nöthigenfallö anderer Bündncr mit Arrest zu belegen »^sofern sich die von Untervatz diesfalls nicht abfindig machen, bis auf den Ersaz von Kosten und Sch»^"'anzugreifen. Hievon wird dem Abt von PfäfcrS A.itthcilung gemacht. Absch. 139. r. — 270. (Ib ^lAuf ein Schreiben der III Bünde betreffend die Alp Waldbodcn wird crwicdcrt, man verbleibe bei der lez'k"Entschließung von Baden; sofern von ihnen bis zur nächsten Tagsazung in Baden keine andere Ant>»^erfolge, werde vie Exemtion angeordnet werden. Absch. 147. I..— 27l. Die III Bünde entschuldige»^schriftlich, daß sie des strengen Wintcrwcttcrs wegen keine Standcsvcrsammlung haben halten können,bitten daher, mit der angedrohten Exemtion einzuhalten, mit dem Versprechen freundlichen Bescheids. ^wird eine Fristverlängerung von vier Wochen zugestanden. Absch. 149. t. — 272. In Betreff desbodcngcschäftcö wird berichtet, daß der Landvogt den Bündncrn in Nagatz 160 Gl. mit Arrest belegt habe,Abt von Pfeifers aber dieses Jahr den Waldbodcn ohne Einsprache deren von Vatz nuzc. In Folge dereinigen Häuptern aus Bünden untcrm 18. April gegebenen Versicherung, in ihrer nächsten Versammlungkategorische Antwort zu crthcilcn, wird der verhängte Arrest genehmigt, die Exemtion aber eingestellt, bisLandvogt »ach Maßgabe der erwarteten Antwort weiterer Befehl crthcilt werden kann. Absch. 156. gl' ^2<-!. Zürich wird aus die abschriftlichc Mitthcilung eines Schreibens der III Bünde wegen des Walvb^'"geschäftcs crwicdcrt, man lasse sich ebenfalls gefallen, bei gegenwärtigen mißlichen Aussichten diesen Gcgc»!'^in Freundlichkeit auszugleichen und die Exemtion einzustellen, ohne jedoch etwas von der Landesherrlich^der regierenden Orte in Compromiß zu sczcn. Zürich möchte über die Art und Weise einer solchenHandlung seine Gedanken mitthcilen. Absch. 167. e. - 274. Zürich crwicdcrt auf das Schreiben der 16'"'Konferenz der V katholischen Orte, nach seinem Dafürhalten möchte der Vorbehalt der sargansischcn L»>^Herrlichkeit der beabsichtigten freundlichen Beilegung des Waldbodcngcschäftcs zum vornherein hinderlichdaher es das Rcchtsvcrsahrcn durch gleiche Säzc besser finde. Es wird ihm geantwortet, man findeVorbehalt für nothig und durch die Landmarchcn, Dommcnte und den unvordenklichen Bcsiz gerecht^'Üb» die übrigen Anstände möge dann wohl ein gütlicher Zusammentritt stattfinden. Absch. 169. ä ^27.1. <l690). Auf den Bericht, daß die von Untervatz ungeachtet ihres RcchtövorschlagcS wieder ^Alp Waldboden aufgetrieben haben, wird der Landschrcibcr in Abwesenheit des Landvogtes beauftragt,noch genauere Erkundigung einzuziehen und erwählenden Falls denen von Untervatz alles im Sarga»!'^befindliche Vermögen mit Beschlag zu belegen. Hievon wird dm III Bünden mit Schreiben vom ^Anzeige gemacht. Absch. 183. x. 271». (1691). Auf den Bericht, daß die von Nicdcrvatz ^
ad eden nicht mehr »uzen, wird weitere Untersuchung durch dm Landvvgt angeordnet, ob sichverhalte oder nicht. Auf den erster» Fall wird ihm ein an die III Bünde gerichtetes Schreiben »berg^'aus den lcztern Fall erhält er die Weisung, fragliches Schreiben an Zürich zurükzuschikcn und cö b"angelegten Arresten bewenden zu lassen. Absch. 218. pp. — 277. (1692). Der Landvogt bcrich'^ ,von Untervatz haben auf die dem Gotteshaus PfäfcrS gehörige, aber einem Angehörigen von Vättiö Z« ^ „gegebene Wcid .... Schröterwald eine., freventlichen Einfall gemacht, den Stall und Milchkeller Z» ^ger.ssen, das Holz verschle.ft, über den Felsen in das Tobel hinabgeworfen, und alles Weidvieh h""^.'nomine... Auf d.c Frage, warum sie solche Gcbietsvcrlezung begangen, haben die Thätcr geantwortet, ^auf Befehl der ganzen Gemeinde geschehen sei, indem der fragliche Grund und Boden ihr gehöre >"'also befugt sei, Fremde davon abzutreiben. Da laut Marchung sowohl die Alp Waldbodcn als derwald in das Sargansischc gehören, wird de.» Landvogt die Weisung crthcilt, gegen diese Gebietövc^'