Sargans. 1909
^ Parteien und dcr Obrigkeiten folgender Vergleich vorgeschlagen: 1. Rüksichtlich dcr hohen und nicdrrnMödntivn habe es allseitig dci den hergebrachten Rechten und de» im goldenen Buch, Artikel Ragatz,Grenzen sei» Verbleiben. 2. Dcr Atzt von Pfeifers solle den Waldbvden denen von Untcrvatz^ ^uistich abtrete». 3. Die erlaufenen Kosten seien beiderseits wettgeschlagcn. Dcr Anstand wegen
^chrötcrwnldes sti durch einen Schiedsrichter zu entscheiden. Aus das Zngrccht betreffend die Alpen"I, Guaggis und Waldbvden sei Verzicht zu leiste». Da dieser Vorschlag beiderseits nicht angenommenc, dringen die Gesandten dcr VII Orte auf die Vornahme des Augenscheins, wofür dcr 20. September"Zt wird. Die bündncrischcn Gesandten entschuldigten sich aber wegen eingefallenen Schnccwcttcrs,'Uf der Augenschein von den erster» gleichwohl vorgenommen worden ist. Demgemäß erklären die Abgc-w regierende» Orte auf Ratification ihrer Obrigkeiten einstimmig folgende Linie alö Marchung
i, dem Sargansischcn und dem bündncrischcn Hochgericht dcr vier Dörfer: Von dcn gesezten Marchstcinc»^ c», Gravisilffs jenseits des Dorfes VättiS gegen dcn Kunkels, wo vor Zeiten die Brükc gewesen,bc> Calanda-Höhc, von dannen dcn Schnccschmclzcncn nach bis auf Mandonakopf und so fort bis in
bd>> ^ Alpen Waldbodcn und GnaggiS, dcr Schrötcrwald und ein Thcil dcr Alp Salatz,
dcn obersten Gräte» gegen das Sarganscrland gelegen ist, in den Marken des Sarganscr-vo»,^ Gotteshauses PfäfcrS begriffen sei. Dieser Befund wird den bündncrischcn Gesandten mit SchreibenSeptember mitgcthcilt, mit dcr Einladung, die von Untcrvatz dahin anzuweisen, bei allen dort zuAnsprachen vor dem Landvogt zu SarganS das Recht zu nehmen. Absch. 122. n.— (1088).
^ ^'»i Abschied zu Ragatz vom September vorigen JahrS entnimmt man mit Verwunderung, daß das^^OHäft, nämlich die Auömittlung der IuriSdietionsmarch, erst vorgenommen worden sei, nachdem ein,^^^^chcr Vergleich zwischen dem Gotteshaus PfäfcrS und der Gemeinde Untcrvatz nicht habc crzwckt^'ird^! uun aber klar erwiesen sei, daß die Alp Waldboden im sargansischen Gebiet liege, so
bv» crsucht, NamcnS der regierenden Orte den III Bünden zu schreiben, daß sie die von Untcrvatz
dies,!^ ^ccinträchtigung des Gotteshauses Pfäscrö in der illuzung dcr genannten Alp abmahnen. Solltenzu s? ^ Ansprüche weiter behaupten »vollen, so sollen sie vor dcr eompctcntcn Obrigkeit, als dcn
regierenden Orten, das Recht suchen. Sofern sie sich weder zum einen noch andern bequemen^"9e man sich vor, auf dcr Jahrrechnung in Baden kräftigere Mittel zu ergreifen. Absch. 129. 1.v>cl>^ schreibt, daß die von Untcrvatz daS Gutachten dcr lcztjährigcn Gesandtschaft nicht beachten,^aid Gcwaltthätigkcit verüben und ihre Ansprache auch auf dcn Schroterbodcn und dcn dortigen
Die lcztjährigcn Abgeordneten auf die Confcrenz in Ragatz erstatten über ihre VerrichtungenOchste,' Bünde mittelst einer kräftigen Zuschrift daS Begehren gestellt wird, auf ihrem
^Ua/" ^"^3 die von Untcrvatz zur Erstattung dcr Kosten und zur Anerkennung dcr auf dem lcztjährigcnRüttelte» Märchen anznhalten und die Urheber der neuesten Gcwaltthätigkcitcn zur Verantwortungdie ^üans zu weisen, unter Androhung von Arresten und Repressalien im NichtcntsprcchungSfall. FürZuwendung des Arrests auf daS Vermögen deren von Untcrvatz und nöthigcn Falls anderer^cibcu ^ Genehmigung dcr Obrigkcitcil vorbehalten. Absch. 130. z>p. — ÄOil. Auf das Antwort-en ,5^^ ^ Bünde, worin sie im Streite um die Alp Waldboden daS Recht vorschlagen, wird crwicdcrt,^ig ^ Z.^icnigc, was die Landmarchcn klar als in die Grafschaft SarganS gehörig zeigen und bisher»Ist ^rdcn sei, nicht in einen Rechtsstreit sczcn, sondern gedenke es zu behaupten. Sic sollen sich
tzvrhch erklären, ob sie diesen Besitzstand anerkenne» wollen. Dem Landvogt wird der schriftliche Befehl