1908
Sargans.
sci. Fcrncr wird Zürich ersucht, die Bündncr zu Händen dcr Gemeinde Untcrvatz aufzufordern, sich vor ^badischcn Tagsazuug rechtzeitig zu erklären, ob diese den regierenden Orten die Jurisdiction ans dcr Alpbvdcn bestreiten wolle. Absch. 113. e. — 2<»4. Auf Anregung des Abtes wird behufs baldiger Erledig»^des WaldbodcnstrciteS beschlossen, den III Bünden anzuzeigen, daß die vor einem Jahr bezeichneten Ehrciu»^'auf den 2l). August a. K. sich in Nagatz einfinden werden, um den Augenschein einzunehmen und den Stl^auf Ratification hin zu entscheiden. Sic möchten daher ebenfalls eine Abordnung schikcn; sollte lcztercsgeschehen, so werde dcr Augenschein gleichwohl vorgenommen und Vorsorge getroffen werden, damit dasdcr Herrschaft Sarganö vor fernerer Gewaltthätigkcit dcr Gegenpartei geschirmt bleibe. Absch. 115. ^2<»5. Den III Bünden wird angezeigt, daß die regierenden Orte ihre Gesandtschaften auf den 15. Scpü"'^nach Ragatz abordnen werden, um den Waldbodenstrcit auszutragen, wornach sie sich richten möchten. Äl'0'l >9. e. — 21»1». Auf dcr Konferenz in Ragatz wegen des Waldbvdcnstrcitcs begehrt dcr Abt von Pfäl^'daß die von Untcrvatz, sofern sie bei den auf dcr Konferenz vom Oktober 1685 prätcndirtcn Märchen zw>!^der Herrschaft Sargans und den III Bünden zu beharren gedenken, ihre dicsfälligen Dokumente aufiA^Die Untcrvatzcr erklären, daß sie noch immer die gleiche Grenze behaupten, nämlich von dcr Brükc zu ^im Dorf, worunter sich ein Marchstci» mit einer Jahrzahl befinde, vorwärts in die Mitte dcr Brükc,dort in die Rothwand und von dort endlich in den Mandvnakopf. Dabei berufen sie sich auf das
Buch des Gotteshauses Pfäfcrö und bestreiten die Beweiskraft dcr lcztcö Jahr angerufenen angc ^Marchung von 1602, bis darüber ein authentisches Original aufgewiesen werde. Es wird nun a»sgoldenen Buch dcr Artikel Ragatz verlesen, welcher folgende Märchen angibt: „Von dcr Brükc jenseits ^Dorfes genannt Vättis bis zu dem Brunnen Sant Martin nahe bei Calvciscn untz (bis) an den BachNütianncm und von demselben Bach bis an de» Stein, dcr da zu einem besonder» Ziel istGcgnc und von unserm Theil des WasscrS, genannt Sar, nahe bei dcr Brükc gelegen, und von dc»Ä
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Stein bis zu dem Fels oder Stein genannt Grappe und von dannen untz zu dcr vorgeschriebenen - ^Vättis". Die von Untcrvatz lassen eine Kopie ihres Auskaufsbricfcs von 1567, auch einen Tauschst^
1572 und auf Begehren dcS Abtes eine Kopie des Kaufs des Älpcli Guaggis von 1541, so darinoder Wappcnälpcli genannt wird, verlesen. Dcr Abt begehrt wcitcrs den Kaufbrief dcr Alp Salatz, "zu sehen sein werde, waö das Gotteshaus ihnen zu kaufen gegeben. AuS dem Kaufbrief des Älpcliszeige sich, daß cö im sargausischcn Territorium gelegen sci, indem der damalige Besizcr, in Ragatz v»die Erlaubnis; des Abtes von Pfäfcrs zu dieser Veräußerung eingeholt habe und auch durch diesen ^ ^bricf besiegelt worden sci, mit ausdrüklichcm Vorbehalt der Jurisdiction und des Grundzinses für dasHaus. Wenn nun dieses Älpeli in dcr Gcrichtöhcrrlichkcit von PfäfcrS gelegen sci, wie könnteSchrötcrwald, dcr darunter, und dcr Waldbodcn, dcr daneben liege, dcr bündncrischcn JurisdictionPfäfcrs habe mit Vorwisscn und ohne Einsprache derer von Untcrvatz durch vieljährige Arbeit den W»ld' j,iauögcreutct, sci nachher während mehr als vierzig Jahren durch die den Untcrvatzcr» gehörige Alp ^den Waldbodcn gefahren. Die von Untcrvatz crwicdcrn, die vom Abt zur Vorlage begehrten UrbuG'ü ^Rödel seien nicht mehr vorhanden und wahrscheinlich in dcr vormaligen Brunst zu GrundeDie Bcsicgclung des Kaufbriefes um das Älpeli Guaggis durch den Abt von Pfäfers beweise nichtsder Verkäufer ein Höriger des Gotteshauses gewesen sei. Pfäfers sci ohne ihr Wissen durch ihre AlpWaldbodcn gefahren. Sic haben den Bcsiz des Waldbodcns und des Schrötcrwaldcs immer behaup^ ^selben auch Andern verpachtet, wie sie cö beweisen können. Hierauf wird von den Dcputirtcn auf Gc»ch"""
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