Sargans. 1907
Steg, von daitncn in die Nothwand unterm Waldbodcn und darnach in dcn Madancnkopf.Abt >vnst darauf einen Auszug aus dcin goldenen Buch vom 7. August 1602 vor, wogegen die von^ kwatz Original selbst berufen. Auf ihr ferneres Begehren begibt man sich nach Vättis, wo
eine^9" behaliptcn, daß der Stein unter der Brükc im Dorf, woran sich eine Jahrzahl befindet,
der s welche von dort in die vordere Brükc und in die Rothwand führe. Dawider entgegnet
halb ^ ^ Jahren die Gemeinde NätliS dem Herrn von Schaucnstcin ein Stük Allmcind hintcr-^ den KunkclS mit seinem ConscnS zu kaufen gegeben, sei er vom Käufer ersucht worden, den Kaufbrief^ cgcl,^ was nicht geschehen sein würde, wenn das Kauföobjcct in seiner Botmäßigkeit gelegen wäre,^ällis ^ Jahrzahl ein Marchstcin sein sollte, so würde ihm ein Thcil des Dorfes
»in - > "'ugefähr dreizehn Haushaltungen entzogen, wahrend bisher die Jurisdiction des Klosters dortscitS^ Uttcn gewesen sei. Hierauf haben sich die Gesandten nach Ragatz begeben und schieden am folgendenNvlt Oktober, Frcuirdlichkcit von einander. Vor dem Auseinandergehen bringen die Bündncr
chic» denen von Untersatz mitgcthciltc Bcschlvcrden zur Sprache, nämlich daß
' dortigen Gcmcindsgenossen 1000 Gl. Capital oder der ZinS davon aufgehalten werde, und daß ein^ »Nt List nach Pfäfcrs gclokt und dort etliche Tage gefangen gehalten worden sei. Die Gesandten derdes N sich über diese unbekannten Beschwerden Erkundigung vor, erklären sich wegen der Restitution
Jilstruction und beziehen sich einfach auf dcn diesjährigen Beschluß in Baden. Absch. 87. 6. —zu >' / Das Begehren der III Bünde, zur Beilegung des Waldbodcnstreitcs beiderseits drei Säzc
^silild diesen iir einer neuen Cvnfcrcnz in Ragatz die Entscheidung zu überlassen, wird bedenklich
^ ^^uicntlich aus dem Berichte des Landammaun Hcymann hervorgeht, daß nach dem gemeinenan Schneeschmelze die streitige Alp in der Jurisdiction der Grafschaft Sargans liege. Es wird daherj„ ^ ^ tzOchricbcn, daß man zu einer Confcrcnz iir Ragatz mit dreifacher Gesandtschaft wohl geneigt sei,Fall ^ cs werde dcn regierenden Orten die Jurisdiction nicht weiter bestritten werden, in welchem
bei, ^cge„ dcx früher» Eingriffe auch eine Moderation zugelassen würde. Sollte aber die Gemeinde Untersatzü»c» Orten die Jurisdiction noch ferner streitig machen, so wäre erforderlich, sich diesfalls über
l>o„ ^^ülsameir Beschluß zu einigen. Unterdessen möchte den III Bünden geschrieben werden, daß sich die^»a « ^ Bcstoßung der streitigen Alp enthalten. Zugleich wird uä ivkoreuäniri genommen, wiehv„ , '^mnmann Hcymann für seine iir Sachen gehabte Mühe aus dem Erlös dcS confiöcirten Bichs^ffcnd^^" Absch. 100. Ii. — Zlil. Zur Beilegung dcS Marchstrcitcö mit dcn III Bünden
ff», . ^ Alp Waldbodcn werden Namens der VII regierenden Orte auf dcn 20. August a. K. zu einer^rdc n' Ragatz abgeordnet: Statthalter Eschcr von Zürich, oder wer dann an dessen Statt dcputirt
^'^nmmann Ehrlcr von Schwyz und Landammann und Statthalter von Glarus, wobei übrigens die^^3^rcndcn Orte vorbehalten wird. Absch. 101. wirr. — L1LL. Laut Bericht ist die nach^rdc„ ^ Confcrcnz wegen dcS Waldbodcngcschäftcö von dcn Bündncrn auf dcn Frühling verschoben
^ der tt (1687). Da Zürich auf das Begehren der III Bünde um Zurükstcllung
^">nnde Untcrvatz von der Alp Waldboden weggenommenen VichS die nach Ragatz bestimmte Con-«us ^ Baden eilte andere Zeit für die Eonfcrcnz fcstgcsczt und diese mit einem Gesandten
^ebc„ bcschikt werden. Hicvon wird Zürich und, soweit uöthig, dem Abt von PfäfcrS Kcnntniß
^>lltc ' der Bemerkung, daß man auf das Rcstilulionsbcgchrcn der Untcrvatzcr nicht eingehen
"n sie troz Vorladung vor dem sargansischcn Officium nicht erschienen und darüber scntcncirt wordcil