1904
Sargans.
i» ihr Land kommen. 10. ?. Joseph habe sich unterstanden, an einem Sonntag wider den Landvogt Z»processircn. 11. Das Gotteshaus habe ein Lehen von 1 Pfd. Pfeffer Bodcnzins über mehrmaliges Absorber»nicht bezahlen wollen. 12. Laut alten Rodeln und Zinsurbaricn gehöre dem Landvogt jährlich ein SffM'welches aber das Gotteshaus auch zu entrichten sich weigere. 13. Das Gotteshaus bedränge die Laudiek ^in ihren Gerichten und auch die Landvogtcilcute mit beschwerlichen Ämtern, wie in den eingelegten Beschwerde»von Ragatz zu sehen sei. Über den ersten Punkt berichtet das Landvogteiamt, 'daß früher den Unterst)"''"'der Eid mündlich vorgesagt, später aber, wie in andern Vogtcicn, in Schrift verfaßt vorgelesen worden ff»Es könne nicht wissen, warum Pfäfers bei Ausnahme der Huldigung mit Bezug auf die MannzuchtAusnahme habe motivircn wollen. Die Abgeordneten von Pfäfers crwicdcrn, es cxistire ein geschriebener 0>'in welchem der Artikel betreffend die Mannzucht den Untcrthancn vorbehalten, der lczthin ausgelassen w»r^sei, was sie veranlaßt habe, diesen Vorbehalt zu machen. Was die verschiedenen Klagen des Landm'gbetreffe, die sich meistens auf die Zeit des verstorbenen AbtcS beziehen, und worüber sie nicht instruirt ff'^verlangen sie Mitteilung derselben, um sich darüber verantworten zu können. Den 11. und 12. Klagcp'haben die Abgeordneten nachher dem Landvvgt gegenüber freiwillig zugegeben. Der Landvogt widerst»bestimmt, daß in dem schriftlichen Eid irgend welche Reservation der Mannzucht halber gestanden habe. ^Gesandten der Orte behalten sich vor, die Klagcpunkte zu examinircn und darüber ihren Befund demmitzuthcilcn. Es ist dies aber, wie schon auf der lezten Jahrrechuungstagsazung unterblieben. Absch. 635.24». (1708). Der Abt läßt durch seinen Rath Johann Leonhard Bctschart vortragen, als er beim ,seiner Regierung in seinen Gerichten die Huldigung habe aufnehmen wollen, habe der Landvogt mit a »Bedenken derselben nicht den Fortgang lassen wollen; er bitte daher um Anzeige der daherigcnDer Landvogt berichtet hierüber Folgendes: Vor der fcstgeseztcu Huldigung sei der Untervvgt zu Nag^ihm gekommen und habe ihm angezeigt, daß des Abtes Wcibel zu Ragatz in der Kirche ausgckündctalle, welche vierzehn Jahre und darüber alt seien, sollen auf Befehl dcö Abtes und bei 5 Gl.
Unter- und Übergewehr in Pfäfers erscheinen. Da dieses laut eingezogener Information bei Mcnschengebe'nie so gepflogen worden sei, so habe er keine Neuerung einführen lassen wollen. Der Landschrcibcr ^als der Landvogt zur Zeit des Regierungsantrittes dcö Abtes Bonifatius zu Nagatz die Huldigunguommcn, habe derselbe vor Eröffnung des EidcS gesagt, es werde bekannt sein, daß die Gerichtsangehe' .des Abtes bei seinem Regierungsantritt ihm und dem Gotteshaus wahre Treue zu versprechen schuldig ff'^daher ermahne er sie, daß sie solches gleich bei diesem Anlaß auch thun sollen. Darauf habe derihnen den gewohnten Eid eröffnet und die Huldigung eingenommen. Im Urbar oder goldenen Vuä)Pfäfers habe er folgende Stelle gelesen: Alle Menschen, welcher Hand oder Herrschaft sie seien,den obgcnanntcn Enden und Gegucu und Lands unsers Klosters und Gotteshauses sind, wohnend oder ff'i^^.die sind schuldig, unscrm Kloster und einem Abt, der zu denen Zeiten ist, wahre Treu zu verheiße"auch zu halten, und mit Tagwen und andern dergleichen gewöhnlichen Sachen treulich zu dienen. Esaber, PfäfcrS wolle diese Schuldigkeit auch auf diejenigen Leute ausdehnen, welche laut dem Sarganstr U»'mit Eigenschaft, hohen und Niedern Gerichten zur Herrschaft Frendenberg gehören, was seines Erachtetsein könne, auch bei Menschengedenken nie geschehen sei. Wie die Huldigung des Abtes zu geschehe" ^sei in dem Rappcrswylcr Abschied von 1602 zu lesen. Indem dieser in den Abschied erkannt wird, ^der Abgeordnete diese Verhandlung zu Händen des Abtes. Absch. 662. vv.