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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1902
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1902 Sargans.

Landschrciber von Sargans gefertigt werde. Diese Auffassung wird gebilligt und erkennt, daß der Vergißund der Revers vom Landschrciber gefertigt und vom Landvogt besiegelt und daß im erstem der zwei ^erwähnt und die obrigkeitlichen Rechte vorbehalten werden sollen. Die Fertigung des Lehcnbriefcöman, wie bisher, der Kanzlei des Klosters. Endlich werden auch die Lchcnbcreinigungcn dem Landvogt^»vorbehalten. Absch. -468. ^ 241. (1702). Eine Abordnung des Abtes bringt vor: 1. DieVcrmic, auch Ebligeralp genannt, welche dic von Wangs bisher zu einem Erblchcn innegehabt, sei >01612 auf hundert Jahre verliehen, nun aber rükfällig geworden. 2. Der Landschrciber von SarganSdic Reverse der Lehen des Gotteshauses Pfäfcrs zu schreiben, während sie bisher vom Gotteshaus cxp">worden seien. 3. Der Landschrciber prätcndire, es seien die zwei Käse, welche das Gotteshaus dem Lattl»für den Schirm der Ebligeralp jährlich gebe, BodcnzinS. Nach angehörtem Gcgcnbcricht des Landschr"^und Verlesung der Acten wird befunden: 1. Dic Ebligeralp sei und bleibe auch künftig ein Erblchcn,dieses auf Verwenden des Landvogtcs Paravicini mit Zustimmung beider Thcile versprochen worden sei l ^könne mau nicht finde», daß dic von Wangs lchcnvcrlustig geworden seien. Wenn aber ein Lehen»"wider seine Pflicht handle, so möge er zu Ragatz vor Maicngcricht, als dem ordentlichen Lchenrichtcr, bcl» ^werden. 2. Das Gotteshaus möge auch künftig dic Revcrsbricfe für seine Lehen schreiben, jedochnach geschehener Collationirung mit dem frühern Revers durch den Landvogt zu besiegeln. 3. Der zwc> .halber bleibe es einfach beim Inhalt des Urbarö, woraus dic Formalicn dieses Zinses in den Rcvcr ^einzutragen seien. Daß das Gotteshaus zu seiner Privatnachricht die Anstöße seiner Lehen ermittle,man geschehen; wenn aber darauf gerichtet und eine förmliche Bereinigung vorgenommen werden müßte,laut dem von den Orten gutgeheißenen Abschied von 1676 dic Vcrschrcibung und Besicgclung der Bereit»^vom Landvogtciamt ausgehen. Glarus stimmt dem Beschlüsse über Bereinigung nicht bei. Absch. 493. »o- ^242. Da dem Verlauten nach der Abt das Mannschaftsrccht in seinen Gerichten noch immer präte-id^wird nach Verlesung der Abschiede von 1697 und 1698 nochmals ausgesprochen, daß das Mannschaft^,und dic Ausbeutung der Mineralien daselbst den regierenden Orten zustehe. Absch. 493. xp. 243.

Eine Abordnung der Lchcnlcute in MelS bringt beschwerend vor, daß sie vom Gotteshaus PfäfcrS aM ^bestimmte Anzahl Jahre Güter zu Lehen haben, mit allzu hartem Ehrschaz belegt und von Zeit zu .Lchcnzinse gesteigert werden, indem man sich nach Absterben der Eltern auf den Hcimfall der Lehenund, unter Vorgabe der Unzuvcrläßigkeit der Kinder oder rechtmäßigen Erben, vor Abfluß der bestimmte» ^dic Lehen einziehen wolle-, sie wissen auch nicht, ob diese Güter als Schupf- oder als Erblchcn zu bew^seien, und bitten um väterlichen Beistand. Dieser Gegenstand wird als sehr wichtig angesehen, indc»'das Verfahren des Gotteshauses das Land ganz in todtc Hand fallen und an Untcrthancn crödctkönnte. Er wird daher in den Abschied genommen und der klagenden Partei dic Weisung crthcilb.Landvogt über dic Beschwerde ein Memorial einzugeben. Diesem wird aufgetragen, dasselbe zu begU^^in Sachen eine Vermittlung zu versuchen und nicht gelingenden Falls rechtlich darüber abzusprechen, ^behalt der Appellation auf die nächste oder die ordentliche Jahrrcchnungstagsazung. Absch. 521-244. Der laut Anleitung des lcztjährigen Abschiedes zwischen dem Gotteshaus PfäfcrS und derFlums abgeschlossene Vergleich, (dessen Inhalt aus dem Abschied nicht ersichtlich ist,) wird auf den BerichsStatthalter Müller von Glarus, der diesem Vergleich beiwohnte, ratificirt und beschlossen, das

entworfene Documcnt ausfertigen zulassen. Absch. 521. 245 (1706). Der Gesandte von

berichtet, dic Gemeinde Mcls beklage sich bei seiner Obrigkeit immer über das ungütlichc Versah""