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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1901
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SarganS. 1901

n»en Gerichten; die Werbungen seien jcwcilcn vom Landvogtciamt bewilligt und ohne solche BewilligungM worden; dabei habe man bisweilen die Werber angewiesen, ihr Patent auch dem Abt zu zeigen.^ ^ztere Formalität, die leicht ein Präjudiz herbeiführen könnte, wird nun für künftig bei Strafe verboten^ dem Abt Mittheilung gemacht. Absch. 357. (1698). Hans Halberer und Joseph

Um Wangs, als Abgeordnete der Stafclgcnosscn der Alp Fcrmcr (Vcrmic), bitten um nachdrüklichc

beim Abt von Pfäfcrs, daß sie bei ihren Alprcchtcn geschirmt werden. Zu dem Ende legen sie^ alten Kaufbrief vor, welcher dahin lautet, daß die Gemeinde Wangs die genannte Alp mit Zustimmung^ Abtes von Ausländischen als ewiges Erblchen gekauft habe, während ein neuer Lchenbricf aus dieserc,n Schnpflchen mit Beschränkung auf hundert Jahre mache. Hierüber wird der Abt zur VernehmlassungNeu ^ Stafclgcnossen nicht vergleichen könne, mit der gleichzeitigen Andeutung, im

A>^ohcnbricf seien Sachen enthalten, welche von den regierenden Orten kaum gutgeheißen werden könnten.

1 387. üüü. 2!!7. Der Kauzler von PfäscrS erscheint mit einem Schreiben des Abtes und verthcidigtaus" ^^nsionen rüksichtlich des Mannschaftsrechtes und des Bergbaues, zu welchem Ende er einen Auszug^"> goldenen Buch, einen Spruchbricf des Bischofs von Chur vom 7. Mai 1190, und einen solchen^"' Kaiser Friedrich von 1161 einlegt. Nach Verlesung des Abschiedes von 1601 und Anhörung desUnd^'^ ^ LemdschrciberS, gemäß welchem die regierenden Orte laut Urbar den Paß zu dem Bad gebendjx mögen, und die Mannschaft dem Landvogt zu allen Zeiten geschworen habe, auch von diesem

bewilligten Werbungen erlaubt worden seien, wird bedenklich gefunden, solche alte kaiserlichedahcr"^^^^ Briefe, die von den Voreltern nicht anerkannt worden seien, nieder lebendig zu machen, undde G habe bei der dem Abt lcztcö Jahr crthciltcn Antwort nochmals sein Verbleiben, indessen

daß ^ ^3c>ütand zur wcitcrn Verfügung der Obrigkeiten in den Abschied zu nehme». Schwyz rügt insbesondere,L.'jZj Kloster das Badwasser zahle» müsse, und verlangt Beseitigung di-sscr Forderung. Absch. 387. lOrli.dcla' Laut Bricht des Abts habe» einige unruhige Lehcnleutc der Alp zu Wangs den Vergleich,

Pcb ^ voriges J^hr aus Achtung für die Obrigkeiten mit den LehcnSlcutcn abgeschlossen, nieder Hinter-halten" ^^^lssn er sich seiner Zusage entbunden halte und die regierenden Orte ersuche, die Lehcnleutc anzu-^he»s ^ß sie die noch rcstirendcn dreizehn Jahre ausdienen; dabei anerbietet der Abt, bei Erneuerung dcSd»gt ^ obwaltenden Bedenken gütlich oder rechtlich auszutragen. DaS äbtischc Schreiben wird dem Land-UN Ü" ^utersuchnng übermittelt und ihn, empfohlen, auf die Wahrung der Judicatur, sofern sie den Orteni»e ^ ^ achten. Absch. 117. vv,v. 2«'!9. (1700). Der Landvogt hat laut obrigkeitlichem Auftragtz^^""^lung zwischen dem Abt und gewissen Stafclgcnossen wegen eines Lehens versucht und dahin zu^chtc ^ ""6 einem achtzigjährigen Lehen ein Erblchen, jedoch mit Vorbehalt der hochobrigkcitlichcn

^19 " ^»lacht worden sei. DaS wird genehmigt und soll dem Urbar einverleibt werden. Absch. 110. nun.^ossc,/^^' abtretende Laudvogt erstattet über den Streitfall zwischen dem Abt und den Stafcl-^Ktci^ ^ Ebligen den nämlichen Bericht wie lcztcs Jahr. Sogleich nach erfolgter Vcrgleichung der^ ^oh aber wieder ein neuer Streit erhoben, indem die Kanzlei des Klosters das AuSfcrtigungS-Ar z/- ^^lnchs, des LchcnbricfcS und LehenreverscS prätcndirt und den Lehcnbrief bereits dem Landvogt^lung vorgelegt habe. Im lcztern habe es geheißen, daß die Alp mit Grund und Grat vcrlehntd>as Obcrcigcnthum den regierenden Orte» zustehe und dem Kloster Pfäfcrs laut Urbar nurdaß ^ ^n zwei Käsen gehöre. Um daher die obrigkeitlichen Rechte zu wahren, sei durchaus nöthig,^krglcichsiustrumcnt und der Lehcnrcvcrs der Untcrthanen laut Abschied von 1675 und neuer» vom