1999 Sargans.
Verpflegung dcr zwci Knaben Tischhauscrs von Wartau iin Waisenhaus in Zürich gehörigen Ortö Ber>^zu erstatten und den mit dem Landschrcibcr von Sargans entworfenen Vergleich zwischen Tischhauscrs Wü^und Kindern beider Religionen in völlige Richtigkeit zu bringen, und eine Abschrift davon nach Zürich Z"schiken. Absch. 358. le.
11». Stifte und Klöster.
u. Pfeifers.
(Man sehe auch unter: Fremder Kriegsdienst, Werbungen).
Art. 231. (1695). Der Landvogt berichtet, die Untcrthancn zu Wangs beschweren sich wegenvom Abt zu Pfäfcrs veränderten Erblehcns, und verlangt dicsfällige Weisung. Dcr Abt wird nun schrisi hersucht, dem Landvogt seine auf die Judikatur dieses Lehens bezüglichen Documentc vorzuweisen, damitSache, wenn eine gütliche Beilegung nicht gelinge, rechtlich entschieden werden könne. Absch. 297. b-232. Dcr Abt erwicdcrt auf das von Zug aus erhaltene Schreiben, er habe daö Erblichen zu Wa»!^welches die Lchcntragcr ganz verwirkt gehabt hätten, in ein hundertjähriges Schupflchcn umgewandelt/ ^jedoch dem Lchcnbricf andere neue Bestimmungen einzuverleiben. Dazu berichtet dcr Landschrcibcr, dmLehcnbrief sei neulich noch nachgetragen worden, daß Streitigkeiten, die sich auf diesen Lchcngütcrn crgl^'vor dem Gotteshaus PfäferS sollen erörtert werden, während lcztcrcs zu Wangs weder hohe nochGerichtsbarkeit habe; ferner habe PfäferS das Gut Nidbcrg verkauft, ohne anzuzeigen, daß es ein Lehe» ^regierenden Orte sei. Rüksichtlich des erstem Punktes wird dcr Abt angewiesen, den Lchcnbricf dem Lande"und Landschrcibcr vorzulegen; wenn er dann dem alten gleich sei, lasse man ihn gelten, wäre er aber "'sändert und würde Jemand Beschwerde führen, so werde dcr Landvogt untersuchen und urtheilcn, wobei
dem beschwerten Theil die Appellation nach Baden offen stehe. Absch. 391. üli. — 2:'.'!. lll'Vib ..die Anzeige dcS Landvogtcs, daß ein Untcrthan aus den Gerichten des Abtes unter den Bündncru ^dicnste genommen und vom Abt behauptet werde, daß er befugt sei, hiczu die Bewilligung zu crtheib"^ ^derselbe schriftlich aufgefordert, seine Befugnis; zur Bewilligung dcr Werbung darzuthun. Absch. 335. v ^233. (1697). Auf die Eröffnung von Glaruö, daß Hauptmann Frculcrs Diener, dcr mitErlaubniß seiner Obrigkeit in Pfäfcrs zwci oder drei Mann geworben, daselbst auf Zuthun des Abtstractirt und bei drei Stunden schimpflich gcthürmt worden sei, wird GlaruS dcr Rath crthcilt,an die regierenden Orte schriftlich einzureichen, damit über das vom Abt angesprochene MannschKentschieden werden könne. Absch. 353. li. — 237». Mit Schreiben vom 8. Juli erwicdcrt der ^^PfäferS, er habe dem nach Baden gehenden Landvogt, wie auch dieser bestätigt, bereits erklärt, bahseinen Gerichten das Mannschaftsrccht nicht prätcndirc; er habe seiner Zeit des Landvogts VorhabcMBruder cincS ohne landvögtliche Bewilligung in fremde Kriegsdienste getretenen Untcrthancn von 1wegen dieses Fehlers mit einer Buße zu belegen, angegriffen, woraus dcr Landvogt den Schlußhaben scheine, als prätcndirc er das Wcrbungsrccht. Was die Regalien betreffe, lasse er es bei dem bcstt)Schirmbrics dahingestellt sein. Dcr Landschrcibcr berichtet, dcr Abt habe laut RappcrSwplcr Mch>^169-1 prätcndirt, daß seine Untcrthancn ihm allein huldigen sollen, was aber abgeschlagen wordendcr Weisung, daß seine Untcrthancn alle zwei Jahre dem Landvogt und beim Tode eines Abtes besst" ^ j,.folgcr zu huldigen haben; ferner rede das goldene Buch unter Artikel Ragatz von den Rechten dcö S '