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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1897
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Sargans, 1897

dc» Auftrag, dem Landvogt dir Zustimmung dcr Ortc zu diesem Befehle zu eröffnen und ihn zu fleißiger^chführung dcS Processcö zu crmahnen. Absch. 22. cl. 197. (1693). Dcr Landvogt soll dahindaß die katholischen Untcrthanen sich gleich denen von Wartau mit Unter- und llbcrgcwchr versehen.

^ 259. pMp. (1694). Dem Landvogt wird in Folge seiner Mitthcilung über die schlechte

^ Landvolkes der Befehl crthcilt, alle Wchrdarcn aufzufordern, sich bei Vermeidung von Strafebitter- und Übcrgewehr und der nöthigen Mienition zu versehen. Absch. 284. vv. tili). Dcr, . trägt vor, im Schloß zu Sarganö seien wenig brauchbare Gewehre, und weder Pulver noch BleiZim vorhanden und beantragt daher Anschaffung eines Vorrathcs und Vcrschlicßung desselben in ein

>vcrd"^ verschiedenen Schlössern, damit das Vorhandene nicht wieder, wie früher, verlicdcrlichct

H.. ' dieser Antrag wird gutbcfundcn, aber aus Mangel an Instruction in den Abschied genommen,denk' L1111. (1697). Wie das Sarganscrland im Fall eines Bruches mit de» Unkatholischcn

lndigt werden solle, siehe Absch. 354. Zill» Rüksichtlich dcr Anschaffung von Waffen werden die

dcr lk" angenommen, wie sie auf der Jahrrcchnungstagsazung fcstgcsczt worden sind. Die Beschlüsse

lür Confercnz vom 17. Juni sollen beförderlichst vollzogen werden. Absch. 357. 2112. Da

>»> ^ Bewaffnung dcS Landvolkes die Mittel fehlen, so wird dcr Antrag zum Beschluß erhoben, gewissekjx Hüning befindliche Kosten für Käse-, Kilbi- und andere Schmause undSchlabutzcn" abzuschaffen undvcn ' Ersparnisse, welche für zwei Jahre mindestens 3t)t) Gl. betragen, an die Landcöbcwaffnung zuc»t» - Landamman» Rcding wird ersucht, Luccrn eine Verordnung über die dahcrigc Vollziehung zuMeinung, daß diese dem Landschrciber und Landöhauptmann, sowie dem Landammann Gooddcz ü'crdc. Absch. 376. in. 2111!. (1762). GlaruS soll mit Zuzug dcS LandvogtciamtcS und^ ^>dsha»ptmanns in Ausführung dcr Verordnung über den Schirm dcS Vaterlandes für die Nogtci^ic nöthigen Anstalten treffen. Absch. 485. t. 2114. Dcr Landvogt wird schriftlich crmahnt,'^^üigc und Alles, was ihm diesfalls befohlen worden, in Bereitschaft zu halten und über seineZürich zu Händen der übrigen Ortc Bericht zu erstatten. Absch. 564. n. 211k». (1763).des m geht die Abschrift eines Schreibens des Landvogtes von Sargans ein, worin auf den Bericht

Fcldkirch, daß die Franzose» zu Brcgcnz durch einen Trompeter Pßach Bünden habenWeisung verlangt wird, wie dcr Landvogt sich dcr Grenzen und Pässe, namentlich der unternlqsj ^ ^ ^übcr, verhalten solle, falls die Bündncr feindlich angegriffen würden. Es wird ihm crwicdcrt,"üvrd Llnlcitung dcr früher für die gemeinen deutschen Vvgteien gemachten und ihm mitgcthcilten Schirm-^lill Grenzen und Pässe wohl zu verwahren und nach Zeit und Umständen zu bcsczcn, und

si» Späher anzustellen habe, uui alles die Nachbarschaft Betreffende vernehme» und durch erpresse Boten^rtcn mitthcilcn zu können. Absch. 518. Ii. 2111». (1764). Dem Landvogt wird dasDurchpaß fremder Truppen neuerdings zugestellt und die Handhabung desselben ernstlich^bsch. 554. 2117. Dcr Landvogt berichtet, er habe laut erhaltenem Befehl die Mannschaftöffnet ""^achtet dcr Verwarnung, daß sie mit Wehr und Waffen gut versehen sein soll, schlecht

kleinen Bußen belegt. Diese Bußen werden ihm und seinen Amt-^cht ^vstcn zuges proche n, sofern sie nicht gar groß seien. Absch. 554. lele. 2119. In Anbc-

^üscn,, (Endlichen Heere gegenwärtig weit entfernt sind, werden die Untcrthanen auf ihr Ansuche» dcr^ außerordentlichen Wachten enthoben und dcr Landvogt ersucht, allfälligc gcgenthciligc Bedenkenüd Luccrn mitzuthcilcn. Absch. 554. 2119. (1763). Auf das Gesuch von katholisch

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