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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1896
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1896 Sargans.

Wuhr auf der eidgenössischen Scite, welches auf Sand stehe und laut Vergleich für immer habe deines ^werden sollen, von den Wartaucrn etwas schnell weggeräumt worden sei, nachdem sie den Vaduzcrn angezrU-daß sie die Trümmer abholen mögen. Der Landvogt wird nun angefragt, ob rüksichtlich der Vollzieh» ^ .etwas an den Wartaucrn fehle und bejahenden Falls ihm aufgetragen, denselben die nöthigcn Weisungen >crtheilcn; wenn ihnen aber kein Verzug zur Last falle, so solle er Landammann Zwieki Bericht geben, da ^dieser dem Grafen den Jrrthum nachweisen könne. Herr Zwieki selbst übernimmt, dem Grafen anzuze»)^daß er den Orten Bericht erstattet habe und ihm nächstens ein Mchrcrcö mitthcilcn werde. Absch. 485. lb ^>»'.). (1704). Landammann Zwickis Antrag, dem Landvogt Vollmacht zu crtheilcn, den auf dem Auge»sä/'zu Papier gefaßten Vergleich wegen des Tricscncr Wuhrs nach dessen Ausfertigung Namens der regieretOrte zu besiegeln, wird zur Erinnerung in den Abschied genommen. Absch. 542. l. i'.w. Landschu'^Gallati berichtet, das am 4. November 1701 wegen des Tricscncr WnhrS entworfene Ncrglcichsinstr»»^habe durch die jüngst erfolgte Genehmigung von Scite dcS Abtes von Kempten, als kaiserlichen Administrativcommissärö, seine endliche Rcchtsgültigkcit erhalten; nun walte aber zwischen dem damaligen Landvogtvon Zürich und dem dcrmaligcn, Meyer von Luccrn, Streit, welcher von ihnen das Instrument zu .habe. Luccrn, Uri, Untcrwaldcn und Zug sprechen sich zu Gunsten des lcztcrn aus; Schwyz dagege» ^auf die Mitthcilung Gallati's hin sich für erster» entscheiden zu müssen geglaubt. Absch. 57 l. >-11)1. (1705). Da die Bcsicgclung des WuhrinstrumcntS noch immer vom Landvogt Zicglcr in Zürichgemacht wird, so soll man sich gründlich informircn, wann dasselbe seine Perfcction erreicht habe,dann in Baden darüber werde abgesprochen werden. Absch. 583. le. 11)2. (1706). Laut BerichtsLandvogtcs finden die Gemeinden Sargans, Biels, Ragatz und ViltcrS, welche bisher die Rhcinwuhrczehn zu zehn Jahren unter sich verteilten, es wäre eine Vcrthcilung auf vierzig, fünfzig oder mehrviel angemessener, daher sie um dicsfällige Anordnung der Obrigkeiten bitten. Wird in den Abschied gc»o»>""Absch. 609. xx.

12. Polizeisachen.

(Man sehe auch unter Handel und Verkehr.) -

Art. 11>:t. (1704). Der Landvogt beschwert sich über die große Menge armer Leute und finv"- ^diese Last unerträglich sei, wenn ihm nicht größere Gewalt eingeräumt werde. Es wird ihm vcrde»"-habe dem 1702 in alle deutschen Vogtcicn versandten Mandat nachzuleben. Absch. 554. ii. 1^'Landvogt wird empfohlen, das Reglement gegen den Durchpaß unbcurkundctcr und verdächtigergenau zu beachten. Algch. 560. 6. 1!)!>. (4708). Einer Anregung des Landvogtcs, es 9'^^Savoyardcn, Krämern und Hausircrn ihr schädlicher Gcwcrb im Land untersagt werden, wird kcinc wgegeben, indem diesfalls schon Verordnungen bestehen und die Landvögtc sie nur zu vollziehen sichsollen. Absch. 662. uu.

l:;. Kriegs- und Militärsachcn.

Art. 11)1». (1682). Luccrn legt ein von, Landvogt erhaltenes Schreiben und die ihm hieraufAntwort vor, woraus sich ergibt, daß Hauptmann Paravicini von Glarus und der jczigc Landv»^ ,Wcrdcnbcrg zlir Zeit der lcztcn Verhandlung in Baden über das Glarncrgcschäft sich unterstanden, Z»allerlei kriegerische Anstalten zu treffen in Visitirung der Gewehre, Aufstellung von Wachen und dgl-,dem Landvogt befohleil worden war, alle, die sich hierin vergriffen, in Untersuchung zu ziehe». Lucer»