1892
Sargans,
den Ausschluß, daß den regierenden Orten von jedem Floß, sei er mit Maaren oder Leute» beladen, drei g«Bazen gebühren, welcher Zoll immer bezogen worden sei, und so auch von einem Floß mit Soldaten, Hi»'"erscheint die Beschwerde als beseitigt und der Fortbezug dieses Zolles wird bestätigt, Absch. 259. nn- "Denen von Ragatz wird zur Ablieferung von Abschriften ihrer Zolldocumentc an Glarus eine lcÜFrist von vierzehn Tagen eingeräumt. Absch. 259. ss. — 171». (1699). Da laut Bericht des abtretendLandvogteö viele Sachen, als Butter, Schafe ?e. von Flums und Wartau unverzollt außer das Land verkBIwerden, waltet die Ansicht ob, daß solche Maaren verzollt und ein dicsfälligcs Mandat erlassen werden sswinzwischen wird der Bericht all rsksrsnelum genommen. Absch. 417. ss. 1 (Ii96), Laut ^des Landvogtcs gehen viele Maaren aus dem Land und namentlich aus den Gemeinden Flums, Bcrsä^Tschcrlach und Wartau, welche mit Abweichung der gewöhnlichen Zollstättcn nicht verzollt werden.Gegenstand wird behufs Rcmcdur in den Abschied genommen. Absch. 609. evev,
tt. Rheinwuhre.
Art. 17». (1698). Der Landvogt berichtet, daß die von Vaduz bei Triefen die Rhcinwuhrc ^hundcrtdrcißig Klafter über die bcrkömmlichcn Wuhrgrenzcn hinaus und auf eidgenössisches Gebiethaben; vor wenigen Tagen sei in Anwesenheit von Dcputirtcn von Glarus und des Obcramtmanns ^Vaduz ein Augenschein eingenommen worden, wobei von lcztcrcr Seite unter Vorbehalt des Rechtes vcrlch" ^Vergleichsanträge gemacht worden seien, auf welche man aber nicht habe eingehen können; dagegen I»Einhaltung des guo insoweit vereinbart worden, bis von den regierenden Orten neue Weisung »"ö ^
Damit aber auch die Vaduzcr nichts Neues unternehmen, namentlich nicht etwa die streitige Wuhrc ^Steinen beschweren, habe man den Unterthancn eventuell den Befehl crthcilt, ein solches UnterfangensHinübcrschießcn zu verhindern. Nach einem umständlichem Bericht der Gesandten von GlaruS wird ^Landvogt der Auftrag crtheilt, durch seinen Landschrcibcr dem Obcramtmann von Vaduz zu intimircn, d'sdas ncue Wuhr unverzüglich wieder schleißen lasse, und daß man sich vor dem androhenden Schaden vcrw"-'.unter Berufung auf Siegel und Briefe; die Antwort des Obcramtmanns solle durch den rükkchrcndcnwieder cinbcrichtct werden. Von dieser Weisung wird auch den nicht vertretenen regierenden Orten Mgemacht. Der Oberamtmann von Vaduz hat darauf geantwortet, er könne aus sich selbst nichts disp»'^wolle aber Alles dem Abt von Kempten berichten. Inzwischen hat Zug seine Zustimmung zu der a» ^Landvogt erlassenen Weisung erklärt, was auch von den übrigen Orten gcwärtigt wird; cö finden ab»Orte, cö sei die Antwort des Abtes von Kempten noch abzuwarten. Absch. 38». 8. — 1711. Dic ^strcitigkcit zwischen denen von Wartau und Wcrdenberg und den Tricscncrn wird auf dic Jahrrcch"'"'^tagsazung verwiesen, in der Meinung, daß wenn dic Tricscncr das erwähnte Wuhr ferner beschwer»', ^Gegcnpart dawider protcstircn und nötigenfalls Gewalt mit Gewalt abtreiben solle. Absch. 382. ,l»1>. Laut Bericht des Landvogtcs beabsichtigen dic Tricscncr die Rheinwuhre mit Steinen zu bcsch"»^in Solothurn sei aber verabschiedet worden, wenn solches versucht werde, solle der Landvogt es in ^abwehren, dann dagegen protcstircn und im äußersten Fall mit Gewalt verhindern; er habe nun dein vad»B^Obcramt seinen Auftrag mitgctheilt, aber keine Antwort erhalten; bei seiner Abreise nach Baden habeSache dem Landshauptmann Tschudi und dem Landvogt von Wcrdenberg zur Überwachung cmpft^.inzwischen habe sich der Prälat von Kempten erklärt, den Wartaucrn entweder zu Recht zu stehen, od» ^Sache schiedsgerichtlich auszutragen, in welch' leztcrm Fall er den Bischof von Chur und den Prälat