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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1891
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Sargans. 1891

^ Straße sehr verderbt worden sei. Diejenigen, welche dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, hat er

^cn,c verfällt, welche dieselben aber nicht entrichten wollen. Dem Landvogt wird daher befohlen, die

y. Abvcrdiencn der Bußen durch Frohndicnste bei der Verbesserung der Straße anzuhalten.

"°>ch- 554. Ii.

11». Zölle und Weggclder.

Gla ^ ^ ^ ' (1686). Ein Ausschuß der Gemeinde Ragatz führt Klage, daß die Handelsleute von>vcdc^'^ ^ authentischen Briefes von 1643 daS dortige Wcggcld nicht bezahlen wollen. Da GlaruSWirt noch instruirt ist und einen neuen Vergleich von 1663 anruft, der jedoch von Ragatz nur als^ lut bezeichnet wird, so wird dieser Streit an die Vermittlung der wegen dcö Waldbodcngcschäftes nach^ gatz bezeichneten Abordnung und im Fall der Erfolglosigkeit an den Rechtsspruch der künftigen Tagsazungder üewicscn. Absch. 161. 00. i<»7. (1687). Da cS den Gesandten nicht gelingt, die Beschwerdedie N ^lstn eines von denen von Ragatz daselbst neu eingeführten Wcggclds zu vergleichen, so werden.. . ^ordneten der Gemeinde eingeladen, mit ihren Documentcn vor dem Rath in GlaruS zu erscheinen,»>an hofft, six werden daselbst geneigtes Gehör finden. Absch. 122. I>. lltti. (1689). In demUlhcist^^^ Nagatz gegen GlaruS wird nach Anhörung beider Thcilc den erstem die Weisung

^ , sich mit GlaruS in Güte zu vergleichen zu suchen. Falls dieses nicht gelingt, wird auf der nächstenbe/l^"^ ^ i)er Sache entschieden tvcrdcn. Absch. 156. ir. lliil. (1696). Die Gemeinde Ragatzzu ^ ^'»äß lcztjährigcm Jahrrcchnungsabschicd Handhabung ihrcö WcggcldbricfeS von 1643. GlaruS ist>vir/ Einlassung nicht instruirt und begibt sich in Austritt. AuS bcsondcrn Rüksichtcn für diesen OrtBertwenn GlaruS bis zum 1. September a. K. wider besagten Wcggcldbricf authentische Briefe,habe Bbjchicdc vorlegen oder wenn mit der Gemeinde Ragatz einen Vergleich erzwckcn könne, so

^iarus^ beiden Vororten »litzuthcilcn; tvidrigcnfallS soll Ragatz bei seinem Brief auch gegen

Abill ^Ichüzt werden. Schwyz, daö nicht instruirt ist, wird seine Ansicht beförderlich nach Zürich mittheilen."Ntül ^ ^ (16^)- Wegen des zwischen Ragatz und GlaruS streitigen Zolles aus Lcbcns-

Hauöbrauch wird beschlossen, soll diesfalls beim lcztjährigcn Abschiede verbleiben, der Landvogt!ch>kcn' ^ Ragatz anhalten, daß sie authentische Abschriften ihrer bezüglichen Documentc nach GlaruS»ist " ^'^ufhin dann GlaruS seinen Bericht an Zürich und Luccrn übermitteln und ans nächste Tagsazungdqß ^"Bsamcr Instruction erscheinen soll. Absch. 218. 00. 17t» Der Abt von Einsiedel» beschwert sich,d Walcnstadt von dem dort durchpassirendcn für den Hauöbrauch deö Klosters bestimmten

^Kv/" Ordere, während daS Gotteshaus laut Urkunde vom 6. Juli 1585 hierin befreit sei. Der^ffcs ^ angewiesen zu untersuchen, ob jener Brief durch neue Verfügungen entkräftet sei; sofern sich^ssin solle er den Zollcr anweisen, das Salz dcS Gotteshauses Einsicdeln zollfrei passircn zu

Zeh. 99- 172. (1692). Der Landvogt erhält Vollmacht, den Rhcinzoll, welcher eine

^3 >>l Bündncr verliehen gewesen war, einem sargansischen Untcrthanen zu vergeben. Absch. 246. II.^tlicm'!-^ ^"6'chrn von GlaruS wird Ragatz angewiesen, laut Beschluß der lcztcn Jahrrechnungstagsazung»vth h ^°picn aller wegen dcS dortigen WeggcldcS besitzenden Urkunden »ach GlaruS zu schikcn, woselbst^»rvrt ^ fehlen. Ist daö geschehen, so soll alsdann GlaruS seinen Bericht oder Entschluß den beiden

^ >vvli^ ^^ulich mitthcilcn. Absch. 246. 00. 17-t» (1693). Uber eine Beschwerde der Bündncr,un ncticr Zoll alif ihre den Rhein hinunter fahrenden Leute gelegt werden, gibt der Landschrciber