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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1888
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1888 Sargans.

wieder auf ewig gestellt werde, wird iil den Abschied gciwmmc». Absch. 49. ir. 14'J. (1695). ^abtretende. Landvogt eröffnet, ei» gewisser Hof zu Wartau sei an die Gugclbcrg in Bünden verkauft und ^Melchior Schlegel, Bürger zu Wartau, ans Erkanntniß des Gerichtes gezogen worden; von diesem Hof l'GHerr von Salis bei den vier Thürmcn zu ZizcrS den fünften Thcil und vermeine, Schlegel könne I"»Anthcil nicht ziehen, weil er eingekaufter Bürger zu Zürich sei. Zürich wendet dagegen ein, die Gugellc ^haben diesen Hof verkauft, er sei aber nachher anffallswcisc wieder an sie gekommen; nun besage der Abs)von 1683, daß das Zugrccht nur stattfinde, wenn Güter an Fremde verkauft werden, nicht aber, »venu ^ihnen pfandweise zukommen; auch des Vcrauffalltcn Kinder haben sich für den Zug gemeldet; das Urthal !Gunsten Schlegels sei in Abwesenheit der Gngelbcrg erlassen worden, worüber sie nun RcvißvnVom Landvogt und Landfchrcibcr wird hierauf berichtigt, daß daö Landrccht zu Sargans jedem Land»»den Zug im SchazungSprciS klar gestatte, wenn Güter durch Kauf oder Zinsfall außer die regierenden ^kommen; dieser Hof sei auch höher gcschäzt worden als der Kaufschilling laute; die Gugclbcrg seien f»"»^citirt worden, man habe ihnen drei Mal den Termin verlängert, endlich sei das Urthcil erlassen ^Landvogt bestätigt worden; dieselben habe» das Urthcil nicht appcllirt und es anerkannt, indem sie das 'haben beziehen wollen; Schlegel habe aber verweigert, er könne denn auch den Thcil dcö Herrnziehen. Darüber wird mit Stimmenmehrheit erkennt, das Urthcil zu Gunsten Schlegels sei in Rech»crwach>cn und die Gugclbcrg mit ihrem Rcvisionsgcsuch abgewiesen und dem Schlegel daö Zugrccht iganzen Hof zuerkannt, indem ein Ehrenbürger eines regierenden OrtcS, der nicht daselbst wohne, nicht cheingesessenen Bürger gleichgestellt werden könne. Zürich und evangelisch Glarus beharren auf ihrer Ll»!>daß entweder den Gugclbcrg die Revision, oder den Kindern des Vcrauffalltcn oder den eingesessenenzu Wartan das Zugrccht zuerkannt werden sollte. Absch. 301. kl'.

7. Jnrisdictionsstrcit mit Werdcnbcvft.

Art. 14!!. (1692). Glaruö bringt vor, im Jahr 1550 sei durch die beteiligten Orte zwischc» ^Landvögtcn von Wcrdcnbcrg und Sargans über den Wildbann in einem gewissen Kreis bei Warta» ^gehöriger Angabc der Märchen ein Vergleich gemacht worden, welchen die Landvögtc zu Sargans allü'"ausdehnen wollen. Es wird erkennt, solle bei dem Brief und den darin angegebenen Märchen vcU't^ .dieser Brief dem Landvogt mitgcthcilt und eine Abschrift desselben in die sargansischc Kanzlei gelegt "'0Absch. 240. nn. 144. (1696). Glarus berichtet, der Landvogt zu Wcrdcnbcrg habe in dortig"»trag die Bereinigung der Huben zu Wartau unternommen, sei aber darin durch Gegenbefehl dcö La»v»^,zu Sargans gehindert worden, obschon diese Bereinigung zu allen Zeiten von Glarus durchgeführtsei; cS bittet daher um Schuz für sein altcö Recht. Die sargansischcn Obcramtlcutc berufen sich dagcgc" ^den JahrrcchnungSabschicd von 1676, gemäß welchem jede Bereinigung ohne Zustimmung des Land»^von Sargans kraftlos erklärt worden sei. Wegen mangelnder Instruction wird die Sache in den ^genommen. Absch. 335. oo. 145. Glarus behauptet, die Hälfte dcö Hochwilds zu Wartau gehöreLandvogt zu Wcrdcnbcrg; ferner beschwert sich, daß ihm der Landvogt von Sargans seine Fische»;

Fahr außer dem Ettcr streitig mache, indem er dem bezüglichen Vertrag eine andere Auslegung geb" ^Landvgt erhält den Auftrag, hierüber den regierenden Orten Bericht zu geben. Absch. 335. G' ^1411. (4697). Glarus beschwert sich abermals, daß der sargansischc Landvogt in Betreff Bereinig»^ ^Hubzinsc zu Wartau Einsprache mache. Der Landschrciber bemerkt darüber, daß alle alten Bereinig»»^"