SarganS.
1887
Gliche Leistung erfolge, an Zürich zu schreiben und was der Frau gehöre, „als geraubtes Gut" laut Abschiedenfordern. Absch. 635. ggg. — 13k. (1768). Der Vogt der Barbara Sulser, Wittwc des LueaS Zell-. ' welche iu Fordcrungssachc des Stadtammann Mesimcr aus dem Rhcinchal auf lcztcr JahrrcchnungS-Ziazung in Contuinaz zur Bezahlung einer großen Geldsumme vcrurthcilt »vordcn war, bittet um Revision»ich indem sie voriges Jahr so spät citirt worden sei, daß sie unmöglich hätte erscheinen können,
^ überdies die Forderung ungcgründct sei. Das Gesuch wird uä rekervirÄuin genommen und inzwischen^^ccution des Urthcils eingestellt. Absch. 657. k. - 137. (1716). Die Gemeinde Bcrschis stellt dasgksuch, chic gegcil sie proccssirendc Partei, (die nicht genannt ist), welche bereits drei Mal gerichtlich abgc-^cn Appellation nicht ergriffen hatte, zur Ruhe zu verweisen. Die Stände werden ihre
ußnahme beförderlichst an Luccrn cinbcrichtcn. Absch. 766. n. 133. Der von Sargans herbeigerufene^i»>, Landshauptmann Gallati gibt eine umständliche Darstellung der zwei dortigen Gcbictsvcr-
i»i ^ ^ üch Thomas Maßncr von Chur durch den Angriff auf den Bedienten des Herrn de Mcrvcilleux^ ^^stossenen Mai in der Nähe von Ragaz und neulich den 28. October durch die Gefangennahme desFrankreich, Philipp von Vcndömc bei Fclöbcrg und dessen Entführung auf einem Floße rhein-n. schulden kommen ließ. Es werden auch noch andere Eingaben über grobe Mißhandlungen und
'oerb^" verlesen, bei denen man billig erstaunen muß, daß so etwas von den III Bünden geduldet
ciiic ^ ^ wird daher nöthig befunden, wegen dieser folgenschweren Attentate eines Privaten gegen
^"cht allen Ernst vorzukehren. Zu dein Bchufc werden an Zürich und GlaruS, unter Bezug-es b badischcn Abschied die hicrseitigcn Wünsche mitgcthcilt und Zürich ersucht, bis längstensw . ^ "ächstcn Zusammentritt der III Bünde am 9. Dccembcr au diese im gemeinsamen Namen die StellungZür'a ^ ^'ogchrcn. Dieses Schreiben wird auch dem Landvogt in SarganS mitgcthcilt; für den Fall, daßErstellten Begehren nicht entsprechen wollte, wird beschlossen, daß das Stellungsgesuch an die III""ch vl katholischen in Sargans regierenden Orten allein ausgehen soll, da diese entschlossen sind,^ Mitwirkung anderer für diese unerhörten Gcwaltthatcn sich Gcnugthuung zu verschaffen. Den^it allseitig überlassen, dem Landvogtc weitere Befehle zu crthcilcn. Absch. 726. i. — 13k. (1711).
' ^^^>t wird dem Landvogtciamt der Befehl crtheilt, in Bezug auf den Kostenpunkt das Urtheil des!Ur Proccssc des Klosters Pfäfcrs gegen Jakob Vogler und Mithaftcn betreffend LchcnSgcrcchtigkeite»
"llziehung zu bringen. Absch. 726. xx.
K. Gittervcrkanf an Fremde.
^rrdi^' ^ (1681). Das alte Verbot, Güter außer das Land zu verkaufen oder zu vcrsezcn, soll^lteu ^handhabt werden, wobei aber solche Geschäfte mit Personen aus den regierenden Orten vorbc-^9tden 99- — (1683). Das sargaitsischc Landrccht, wonach bei Verkäufen von
brecht Auswärtige, die auch nicht Bürger im Lande sind, jedem eingesessenen Landmann daö
^ Gut ^ Pr'as so hoch angcsezt worden, daß der Zügcr dabei nicht bestehen könnte,
f°, ^^artciiich gcschäzt werden soll und dann um diesen Preis dem Zug unterliegt, wird bestätigt, jedoch^äuff ^ ^^azungcn ehrlich uitd ohne Gefahr gemacht »Verden. Dabei wird im Weitem befunden, daß^Gist ^Mschaftcn ail Auswärtige, (die regierenden Orte vorbehalten), gar nicht stattfinden sollten.^ welche einem Fremden auffalls- oder crbweisc zufallen, soll aber die Schazung nicht iu Anwendung"ö fernere Gesuch des Landschrcibcrs, daß das vor etwas Zeit auf zwölf Jahre beschränkte Zugrccht