Sargans. 1889
" Kanzlei vorgcnommeir worden und erst in neuerer Zeit Mißbrauche eingeschlichen seien, in Folge welchersoll von 1676 verordnet worden sei, daß Alles durch die Kanzlei bereinigt und verschrieben werden
Zürich möchte diese Bereinigung Glarus überlassen; Luccrn, Uri, Schwpz und Untcrwaldcn verbleiben^ ^äcführtcn Abschied; Zug »inunt die Sache aä rökoraneliiin. Absch. 357. lele.— 1^7. Das Begehren" Glarus, daß der Landvogt angehalten werde, ihm die Hälfte dcö WildbannS und der Bußen zu Wartaufolgen zu lassen, wird gemäß dem Vertrag von 1556 begründet gefunden. Absch. 357. II. — l-tli. (1766).
meint, daß dem dortigen Stande wegen Bestrafung der Fähren in Trübbach zu kurz geschehen sei.u»d^^ ^^Ml> in den Acten nachgeschlagen und einen zu Baden 1556 zwischen dem Landvogt von SarganSdnnjcnigcn von Wcrdenbcrg errichteten und von den regierenden Orten genehmigten Brief aufgefunden,dic Zwischen den gleichen Landvvgtcn am 1. Februar 1581 getroffene Erläuterung betreffend daö Jagen,
lind ^ Frevel, die Lehen und Eigcngüter zu Wartau, welche auf der Jahrrcchnung von 1586
^ßlt^^ ^üsazung vom 12. Octobcr gl. I. verhandelt und auf der Jahrrcchnungötagsazung von 1589lvcrd^ Glarus bittet nun, bei Brief und Siegel und der erwähnten Erläuterung gcschüzt zu
Iii/" mangelnder Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 669. <Iää. —
l>767). Was der Gesandte von GlaruS in der Streitsache zwischen Wartau und dem Landvogteiamt zumcitläufig vorgetragen, soll er in einem Memorial in den Abschied geben, waS aber bis zur AuS-nicht geschehen ist. Absch. 635. I»Iid. — 15(1. (1768). Glarus hat in dem Anständea»f^ ^ ^ildbanncö, der Fischcnzcn u. s. w. gemäß den früher» Verhandlungen seinen Landvogt zu WcrdenbcrgH ^"halt des 1589 von der Tagsazung genehmigten Vergleiches verwiesen und wünscht, daß ein gleicherbcji - Landvogt von Sargans ergehe. Die Genehmigung dieses Vertrages wird dem Abschiede
^ ^'sch. 662. >vev. — 151. (1769). GlaruS, das schon wiederholt die Bestätigung eines gewissen
^"chö verlangt hatte, der laut den Abschieden von 1566 und 1589 gutgeheißen worden war, stellt
Verl, Ansuchen, diese Angelegenheit einmal beförderlichst abzuthun, was zugesagt wird, nur werde man
. den
^"^dmgs
"ilht ' ^ ^^»dvogt von Sargans darüber vernehmen müssen. Bezüglich des lcztern Punktes wird gebeten,
ikdcz ürngcr zuzuwarten, da die Sache nun schon so lange schwebend gewesen. GlaruS werde übrigensbesonders schriftlich ansuchen und ihnen die nothwcndigcn Acten zustellen. Absch. 691. 00.»»d' In dem Streite dcö sargansischcn Landvogtö mit dem von Wcrdenbcrg über das Jagdgebiet
8üschcreircchtcn hatte Glarus sämmtlichen Orten die einschlägigen Acten zugcfcrtigt. Aus deml>x„ ^ ^"itlcute ergibt sich, daß Glarus für die Herrschaft Wcrdenbcrg die Jagdbarkeit zu Wartau über^ltcr ^ ^'wus bis zum Trübbach behauptet, während die Landvögtc in SarganS solche nur bis an denwollen. Da wegen zu später Eingabe über das glarncrische Gesuch die Gesandten keine^Pie bcsizcn, wird dasselbe ael reköisnelum genommen und Landvogt und Landschrcibcr beauftragt, eine
wigcrufcnen Vergleichs von 1589 einzusenden und sämmtlichen Orten sowohl einen gründlichen Bericht^v»> ^ Acten als ihre sonstigen Gcgengründc einzureichen. Absch. 711. ää.— 151t. (1711).
st» cinvcrlangtcn Auszüge aus dem Urbar und den Acten des Schlosses Sargans über
Wartau cingckommen. Sic werden dem Abschied beigelegt, damit auf nächste Jahrrechnung^61 des^bsch. 723. i. — 15-1. In das Begehren von evangelisch GlaruS, die Angelegenheit^cht ^ WildbannS in der Herrschaft Wartau und Wcrdenbcrg endlich einmal zur Erledigung zu bringe», wird
— 155. (1712). GlaruS mahnt neuerdings, auf die bevorstehende Jahr-^ ^wch einmal über die Anstände wegen dcö Wildbanns in Wartau zu inftruiren. Absch. 738. Ii.
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