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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1885
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Sargans. 1885

^Ncdigt, Ex sri zwar vor einiger Zeit in SarganS verhaftet gewesen, ans die Zusicherung des Sckclmcistcr^ '"g von Schwyz aber, ihn auf jedes Begehren zu stellen, wieder entlassen worden. Cr fragt nun, wasthnn habe, wenn Wilhelm den Brandenberg nicht gutwillig bezahle. Mit Mehrheit wird der frühere) bestätigt, ans die Person oder das Vermögen des Schuldners zu greifen, wo man deren habhaftkönne. Schwyz und Glarnö meinen, Wilhelm müsse vor seiner Obrigkeit belangt werden und verwahren^ Rechte. Absch. <56. <22. Statthalter Brandenberg von Zug bringt vor, katholisch Glarus^^Mtc dem Landöhauptmann Tschudi von Greplang dieLcibnuS" wegen seiner Frau immer noch, uuter^vrwand, dasi er das Kind des Herrn Brunncr scl. dessen Vögten in Glaruö abfvlgen lassen solle,k»d doch der Ehcbrief klar besage, daß das Kind nach Belieben bei der Mutter sein möge, sie verchlichcwieder oder nicht. Glarus crwicdcrt, der Entscheid wegen der streitigen Lcibnus und wegen dcS Ehebriefs^ bor den Richter in Glarus. Hierüber wird erkennt, es solle sich Tschudi mit des Kindes Vögten zu^ ^ ^chm trachten, wo sich dieses auszuhalten habe. Bleiben dann wegen der besagten LcibnuS noch Anstände,^ Kläger sich an den Richter in GlaruS zu wenden. Absch. <56. ss. <2k. s<699). Der^stattet Bericht über die von Baron von Thum mit bewaffneter Hand bewerkstelligte Entführungihm vom Hause Planta, wobei das sargansischc Territorium vcrlczt worden sei. Hierauf wird

^ die Wci^ing erthcilt, alle diejenige», welche sich an der Gebictsvcrlezung bctheiligten, sowie die pflicht-^ < mncn Gcschworncn zu Wartau vor seinen Stab zu citiren und zu strafen. Den Baron von Thum sollbesti,,,,,,^ suchen, sich mit ihm abzufinden. Absch. <77. i. <2T. Dem Landammann Bussi von^ Krankheits halber seine Appellation gegen Beat Kraft von Sargans nicht hat vollführen können,dcs c>n Jahr verlängert. Absch. <86. ev. <25. (<69<). In der Angelegenheit

Enr Thum, welcher s. Z. eigenmächtig mit acht bis zehn Bewaffneten den Durchzug durch das

gcuommcn, dafür mit einer Buße belegt worden war und gegen diese die Appellation erklärt hatte,^^ ^udschmber beauftragt, sich mit dem Gebüßten um die Buße zu vergleichen. Auf den Fall derllc>nj> ^ ^ ^ Landvogt durch Vermittlung dcS rhcinthalischcn Landvvgts die Zinse des in leztcrcrliegenden Vermögens der Frau dcö Barons von Thum in Beschlag nehmen. Gegen den Land-T-u '^Kenfcld, welcher den mit der Insinuation der Appellation beauftragten Bolen des LandvogteS von^.Yaiuz ^ Arrest sczcn lassen, soll dieses Verfahren gebührend gerügt werden. Absch. 2<8. nn.der Erklärung dcS Landshauptmann Tschudi zu Greplang, daß wenn ihm das Erbrecht

'vird ^ ^rben sterbenden Findelkinder eingeräumt »verde, er auch die Erziehung derselben übernehmen »volle,dl,« ^ 'lbichicd Vormerkung genommen. Absch. 259. nrnr. <27. (l69-1). Der Landvogt flihrt Vcsch»vcrdc,^^gtciangchörigcn die in Bünden gekaufte»» und bezahlten Waaren ohne Erstattung des Geldes^st ^^genvnimcn »verde»; so liegen noch jczt Salz und Früchte zu Maicnfeld in Arrest, welche dort einemil ^ "^kauft »vvrden seien; ferner »vollen die Bündner ihnen kein RciS verkaufen, obschon sie solches^»cht ^ endlich seien Bündncr vor dortiger Obrigkeit bestraft »vorbei», weil sie den Sargansern

'Khäcn geliehen. Gegen dieses unnachbarlichc »nid bundcs»vidrigc Verfahren »vird bei den I«^lellt/g ^lllich reclamirt »nid Restitutio» des Vorenthaltenen verlangt. Absch. 28-1. «. <2Zi. ?luf^"^^Ü^bcgchren erhält der Landvogt den Auftrag, gegen verschiedene des Wuchers bczichtctc>2>g ' den Bestimmungen dcö basischen Abschiedes von <66-1 einzuschreiten. Absch. 28ä. nu.ll^e», ' ö' ^ erscheinen als Appellanten die Gebrüder Landamniann und Hauptmann Good von Flumöäuge Mäkler daselbst, in Betreff einer Mühle, welche die Appellanten auf den Grund erhaltener Ortsstinnncn