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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1884
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Sargans.

sondern in der glarnerischcn Jurisdiction; Schwpz und Glarus haben viele Rechte zu Murg, auch dachendder Mannschaft; atts die angebrachte Beschwerde werden sie gehörigen Orts Antwort geben, glauben abcddieses Geschäft gehöre nicht hiehcr und sie haben auch dem Landvogt Brandenberg das Appellationsrecht gcöff»^Hierüber wird beschlossen, cincsthcils Schwpz mit einem freundlichen Schreiben anzugehen, dem LandowBrandenberg das vcrarrcstirtc Vieh ohne Verzug abfolgcn zu lassen, andcrnthcils dem Landvogt zu Sarga^den Auftrag zu crthcilen, durch einen Augenschein zu ermitteln, ob das vcrarrcstirtc Holz innerhalb ^außerhalb der sargansischcn Jurisdiction gefällt worden sei. Absch, 85. I. ll<». Da Schwyz auf dasder Confcrcnz in Luccrn abcrlasscnc Schreiben wegen des Anstandcs zwischen Brandenberg und Rigct »^keine Antwort ertheilt hat, so soll dieses geahndet und eine Entschließung begehrt werden. Weil übrigeLandvogt Brandenberg nach der Versicherung des Untervogtcs Wilhelm, das Holz sei in der sargansis^Botmäßigkeit gefrevelt worden, gehandelt hat, so ist man der Meinung, Wilhelm solle nach Baden eitirtangehalten werden, entweder seinen dem Landvogt gegebenen Bericht wahr zu machen oder ihm gebühr^Satisfaction zu leisten. Über die Bereinigung der Landmarchcn zwischen Sargans und Gastcr wirdDisposition vorbehalten. Absch. 90. A. Der Landvogt berichtet mit Schreiben vom 20. Novc.»^

er habe nach genommenem Augenschein von den Landmarchcn zwischen Glarus lind dem Sarganscrland ^Überzeugung gewonnen, daß bei dem Hvlzhau zu Murg die Ansicht gewaltet habe, das fragliche Holzin die Jurisdiction von Glaruö; somit könne man die Thätcr keines Fehlers beschuldigen. Dieser Mt^wird in den Abschied genommen. Absch. 92. o. ^ lli!. (1086). Alt-Landvogt Brandenberg cröfs»6, ^sei durch Untcrvogt Dicthclm Wilhelm in Schanis, der ihm eine gewisse Sache angebracht, in großeund Ungclcgcnhcit gerathcn und habe denselben nirgends zum Stand bringen können, wie er ihn den»ohne Erfolg hiehcr eitirt habe; er bittet um Entsprechung seiner Ansprache und Verhcstung von Willst^"Vermögen im Sargaiperland. Ferner klagt er gegen Statthalter Nigct von Schwpz, gewesenen LandvogtGastcr, daß dicjcr ihn unbcsugtcrwcisc mit einer Buße belegt, ihm gewisse Sachen in Arrest gestellt undVieh nach Schwpz abgeführt habe, weshalb er Rath begehrt, wie er zur Restitution gelangen könne. H^^,,wird mit Mehrheit erkennt, Brandenberg solle den Wilhelm nach Sarganö citircn, der Landvvgt daS Urth"sprechen und im Falle keine Appellation ergriffen werde, dcö Schuldners Vermögen mit Arrest belege»nötigenfalls die Exemtion anordnen. In Betreff der Klage gegen Statthalter Rigct finden die fünf(außer Schwpz und Glarus) in dem vom Beklagten angelegten Arrest eine Beleidigung der regierende» ^und crthcilen Zug die Weisung, Namens der fünf unbethciligtcn Orte an Schwpz und Glarus das fre»»^'Gesuch zu stellen, den Statthalter Riget obrigkeitlich zur Reparation und Restitutio., des Weggeno»»'<

anzuhalten. Die daherige Antwort soll den übrigen Orten mi^ Absch <01 pp - ll«>

Schwpz und Zug werden wegen des Handels zwischen alt-Landvogt Brandenberg und dem Untcrvogl Wilhc-'''zu gütliche». Vergleich gewiesen. Wenn der Versuch ohne Erfolg bleibt, so soll die Sache wieder v"regierenden Orte nach Baden gebracht werden, von wo die vorige Erkanntniß ausgeganac» ist JnM'«^soll in Sargans Alles in statu guo bleiben. Absch. 125. ll. - 1Z<>. (igW)' Der Landvoat berM''Münzmeister Gilli zu Quinten habe einen Friedbruch begangen, sich aber auf die Vorladunr nicht s^"wollen, indem er behaupte, das Strafrecht daselbst gebühre Schwpz und Glarus; er bitte drle ».»Mist«^Da man der Meinung ist, Gillis Behauptung sei richtig, so werden die Amtleute anaewiUen 'steh lsi"'^in einem bezüglichen Abschied von Lachen genau zu informircn. Absch. 156. uu ,..< D- La»d^'eröffnet, Untcrvogt Wilhelm von Schänis habe den Landvogt Brandenberg wegen seiner Ansprache VoH