Sargans. 1883
straft bedenklich gefunden und daher dem Gesandten zu Händen von evangelisch Glarus empfohlen, indirect"rch im Bad Pfäfcrs befindlichen Schultheiß Amrhyn oder durch Landschrcibcr Gallati zu Sargans auf^ Ermäßigung der Strafe Paraviciniö hinzuwirken. Absch. 28. 6. — ICH. Bern intcrcedirt bei den V» in Betreff der dem Hauptmann Paravicini von Glarus und seinen Mithaftcn wegen ihrer Umtriebemild^^" Landvogt auferlegten Strafe. ES wird nun Bern die Antwort gegeben, es sei gar zu
d berichtet worden; übrigens »verde Niemanden, der die erforderliche Caution im Lande leiste, die Appellation^ ngert. I» ähnlichem Sinn wird an GlaruS der andern Religion geschrieben, welches darüber den übrigencn heftig und weitläufig berichtet hatte. Dem Landvogt gegenüber wird das Abkommen mit Prädicant^)»di und Christoph Bcrtsch mittelst namhaften Nachlasses an ihrer Strafe genehmigt und ihm anheimgcstellt,^ ^'nneidung von Weitläufigkeiten auch mit den übrigen Schuldigen ein gütliches Abkommen zu treffen.vv„ gemeinem Amtmann der regierenden Orte und mithin auch von Glarus nicht, die
" dim Eidgenossen in Glarus der andern Religion für Hauptmann Paravicini angebotene Caution anzu-... ^ urdcm es nicht am Plaze wäre, eine mitrcgicrcndc Obrigkeit um die Bezahlung anzugreifen. Wenn11(1 appcllircn will, so soll er im Sarganscrland Particularcaution stellen. Absch. 30. in. —
Laurenz Meyer, der durch ein Schreiben der Stadt Chur wegen seiner Ansprache an die Filsischcn ErbenEste» wurde, wird angewiesen, mit seiner Widerpart vor dem Landvogt eine gründliche Abrechnung zuEn, worüber dann die Gebühr walten soll. Absch. 31. ss. — 111. (1683). Dem Landschrciber wird^ Frcmdcn, worunter aber die regierenden Orte nicht begriffen sind, ZinSverschrcibungen auf liegendeArtigen; wenn aber ein Fremder einem in der Boglei sonst etwas anvertrauen wolle, mögeOrtö^chchm lassen. Absch. 19. uu. — 112. Der Landvogt berichtet den mitrcgicrcndcn katholischenNeli"' ^ ku>cm zürcherischen Prädicanten, NamenS Zimmermann, der im Bade Pfäfcrs bei seinenbis ^^'^^^^ss^u wider die alten Gebräuche und de» Papst lästerlich gepredigt, eine Buße auferlegt und ihnLedi^ ^^uttung derselben in Arrest behalten; da dieser gegen die Buße appellirt und die von Zürich auf^ Arrestes dringen, so verlange er bezüglichen Befehl. Es wird ihm die Aufhebung des Arrestes^ ff, wenn der Gebüßte im Sarganscrland Bürgschaft oder Caution leistet. Auch wird der Landvvgt. uuf Ansuchen des Fchlbaren mit ihm in ein gütliches Abfinden einzutreten, dasselbe aber in der
dxr /El verrechnen. Absch. 19. ppp. — 113. Der Landvogt wird beauftragt, über die Klageuu nerischcn Gläubiger, denen der vorige Landvogt das obrigkeitliche Lehen ihres Schuldners, Hausmeisterwo ^ ^"chcr scl., entzogen hatte, Bericht zu erstatten, damit jedes Ort Zürich, von woher die Klage mitgcthciltschand" Meinung eröffnen könne. Absch. 53. o. — 11-1» (1685). Da Lucius Meli, der Blut-
ist nicht vor Malcfizgericht gestellt, sondern vom Landvogt und den Amtleuten verbannt worden
Hstad Evar diesen Fall auf sich beruhen, beschließt aber für künftig, daß Blutschande im zweiten
im Malcfizgericht gehören soll. Absch. 79. nun. — 113. Zug beschwert sich, daß Landvogt RigctEll» w Landvogt Brandenberg zu SarganS wegen eines stattgefundcnen Holzschlages und Abfuhr mit
ciiicii ^ und 100 Gulden Kosten belegt und auf erfolgte Zahlungsverweigerung ihm zwei Kühe undRii/ weggenommen habe. Damit wird das Gesuch verbunden, Schwyz zu bestimmen, daß Rigct zurtz; ^^"ng des Viehs angehalten werde. Die unbethciligtcn Orte finden dieses Verfahren eines nieder»^Mherrn, wie Rigct für Schwyz und GlaruS zu Murg gewesen, gegen den Repräsentanten der Obrigkeiten
z»
Ecrdcn^"^ unförmlich und meinen, Landvogt Brandenberg hätte bci den regierenden Orte» belangt
sollen. Schwyz crwicdcrt, der Wald, wo daS Holz geschlagen worden sei, liege nicht in der sarganstschcn,