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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1882
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1882

Sargans.

Erhaltung und Bccrbung dcr Findelkinder in dieser Herrschaft verhalte, da Tschndi daö Erbrecht zum Vermögtderselben anspreche. Hierüber ist man zwar der Meinung, daß die erwähnte Herrschaft sie erziehen müssedann auch beerben könne; indessen wird dennoch der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 210. tele-^102. (1706). Dcr Landvogt berichtet, er habe gemäß dem lezten Jahrrcchnungsabschicd über die Kindelthcilung mit Herrn Tschudi von Grcplang evnfcrirt, dieser aber habe für sein prätendirtes Recht keine Documcibtaufweisen können rmd sich einfach auf de» Bcsiz berufen. Da Herr Tschudi nicht gegenwärtig ist, wird d>cFrage eingestellt. Absch. 609. vv.

o. Zu Walcnstadt.

Art. 10!!. (1693). Dcr neue Landvogt bringt vor, laut Urbar müssen die von Walcnstadt die Kindäsolcher Eltern, von denen der eine Theil von daselbst angesessenen Fremden abstamme, der andere aberregierenden Orten gehöre, mit dem Landvogt theilcn; nun bitten die Walcnstadter um Aufhebung dicsllThcilung, anerbieten dagegen dem Landvogt alle zwei Jahre 20 Gl. und schlagen vor, daß was inncrh^der Märchen deren von Walcnstadt begriffen, denen von Walcnstadt, was aber außer das Land gchcirach'hat, den Obrigkeiten mit Leibeigenschaft angehören soll. Dabei wird des Fernern berichtet, daß wenn ä"Mensch vom Land in die Stadt, oder aus dcr Stadt auf das Land heirathc, die Kinder solcher Ehen i» ^Weise gcthcilt werden, daß zuerst der Herr des Vaters und dann derjenige dcr Mutter cur Kind ziehe u.Dieses Verfahren wird für nüzlich und bequem gehalten, übrigens der Gegenstand in den Abschied gcno»»»^Absch. 259. gg. >04. (1691). Zug rügt, daß verschiedene Orte für Aufhebung der Kindcrthcilung ^Walcnstadt Ortsstimmcn crthcilt haben; es nehme solches in den Abschied, in dcr Meinung, daß kein ^dem andern seine Rechte vergeben könne. Dagegen wird eingewendet, daß bereits fünf Orte ihre Ortssinn"^crthciltcn und daß die Kindcrthcilung den Orten nur Kosten verursacht habe, während die Aufhebung dcrsil^jährlich 10 Gl. eintrage. Zürich, das auch keine Ortsstimme crthcilt hat, nimmt die Sache ebenfalls in ^Abschied, in der Meinung, es werde sich die Obrigkeit den übrigen Orten anschließen. Absch. 281. s-^105. (1699). Zug hält dafür, daß der Loökauf der Kindcrthcilung zu Walcnstadt gegen eine jähsi> -Zahlung von 20 Gl. den Ortcir nachtheilig sei und erklärt sich bereit, mit den übrigen Orten in Nerothszu treten, wie diesem Schaden zu steuern wäre. Da aber dieser Auskauf wesentlich zur Verhütung ^Ungelcgcnhcitcn und Confusioncn geschehen ist, so läßt man es bei den bezüglichen Ortsstimmcn bewen^'immcrhin mit dem Vorbehalt, darauf zurükzukommcn, wenn sich die Läsion allzu enorm zeige. Absch. 1l1 ^

5. Justizsachen, Recht uud Gericht.

(S. auch unter Kiudertheilungeu und Kriegs- uud Militärsachcn).

Art« 101». (168t). Dem Landvogt wird Vollmacht crthcilt, mit möglichst geringen Kosten ein Gefäng'^erstellen zu lassen. Algch. 6. ss. in?. (tgg2). In Frage kommt, ob dasjenige, was Haupt»'^Paravicini von Glaruö während dcr badischcn Tagsazung Gefährliches verübte, nicht malefizisch sei. In .tracht, daß dcr Landvogt deipelben und dessen Mithaftcn bereits mit hohen Strafen belegt hat, gibt »in» ^ ^damit zufrieden und überläßt Luccrn, das diesfalls von Zürich Angekommene Schreiben nach seinem G»tn^ ^zu beantworten. Absch. 21. ä. 10». Landammann Weiß begehrt Rath, waö in dem vcrdricßli^'Paravicinischcn Geschäft zu thun sei. Da aus einem Schreiben Luccrns an Zürich vom 13. Mai hervor^'daß die katholischen Orte das Verfahren des Landvogtcs billigen, so wird eine Appellation gegen die ausgef^