Sargans. 1881
>. >> "^erstvo in'S Land gezogen seien. Da GlaruS seine Gcsaildtcn beauftragt hat, die Einzüglingc ohnekjchich zu thcilcn, und Anderes nichts vorzunehmen, wird die Thcilung eingestellt, da die Meinungsvcr-erörtert und verglichen »verde» muß. Absch. 73. >>. — III. AuS Bkangcl an InstructionAi- Bericht dcS Statthalter Hcymann betreffend die am 23. Oktober auf einer Confcrenz zu
dm VI Orten und GlaruS versuchte Kindcrthcilung nicht eingetreten werden. DaS Ver-""^Protokoll von LltzniovS wird daher bchufö InstructivnScrthcilung auf künftige Jahrrcchnung dem»»d ^Pclcgt. Absch. 71. p. (1685). GlaruS berichtet, die Kindcrtheilung zwischen SarganS
BZj. uicht zu Stande gekommen, weil man über einen Hauptgrundsaz ungleicher Ansicht war.
z>i>„ Oberamtleutc zu SarganS die Thcilung der Kinder auö Ehen prätcndircn, die von einem
^ schloß Wartau, beziehungsweise zu GlaruS, gehörigen Untcrthanen mit einer fremden, d. h. außerThesit ^^denbcrg und SarganS hcrkünftigcn Person geschlossen werden, ebenso prätcndirc GlaruS die«»er Kinder, welche aus der Ehe eines zum Schloß SarganS gehörigen WartaucrS, der sich mit
^ ^ srcmdcn, d. h. außer obbemeldeten Orlen herkünstigen Person verbinde, welches Gcgcnrccht aber vonHcyuiann nicht habe anerkannt werden wollen. Dieses Gcgcnrccht wird von den regierendenledertbefunden. Da aber auf die Bahn kam, in solchen Fällen die Kindcrthcilung aufzuheben und^bscl ^rc Kinder zu lassen, wurde dieser Gegenstand zu neuer Instruction in den Abschied genommen,bctr^ ^ (^86). Die Kindcrthcilung in Wartau wird der mit dem Waldbodcngcschäft
"Ndcr^" ^^'""ussion übertragen. Absch. 101. nn. — 117. (1687). Der Kinderthcilnng zu Wartau undb>iri> ^ wegen läßt man cS bei dem lcztjährigcn Abschied verbleiben. Absch. 115. l,l». — UZ!» Es
^>Proä' ^Pnooö Kinderthcilnng geschritten. GlaruS prätcndirt nach den zu Baden im Jahr 1685^stcr ^ Präliminarien, daß, gleichwie cS crbötig sei, die Kinder solcher zum Schloß Wartau gehörigerdie fremde Weiber genommen, mit den die Grafschaft Sargans regierenden Orten zu thcilcn, ebenso
^rass^^ f^rgansischcr Untcrthanen, welche sich mit fremden Weibern vcrchlicht haben, seien diese aus derWcrdcnbcrg oder anderswoher, mit ihm gcthcilt werden. Nachdem aber durch eine Urkunde von»vordcn, daß die Kinder eines sargansischcn Untcrthanen, der zu Grctschins gesessen warrincr Wcrdcnbcrgcrin vcrchlicht hatte, ohne Thcilung nach SarganS gehören und daß die von^idc» llntcrthancn mit fremden Weibern erzeugten Kinder niemals gcthcilt worden seien, nehmen diedrr T ^cicn für künftig auf Ratification der Obrigkeiten den Grundsaz an, daß die Kinder fremder Weiber^lcd, " ihres Vaters folgen sollen; für diesmal aber geben die Abgeordneten der regierenden Orte behufs^ lange», Streites zu, daß von den ungefähr achtzig sonst nach SarganS gehörigen Kindernschloß Wartau zugcthcilt werden, womit sich GlaruS zufrieden gibt. Absch. 122. e.— M). (1688).iihg d September voriges Jahr nach Ragatz abgeordnete», Repräsentanten der regierenden Orte
^f Ae ^Pbcrthcilung zu Wartau wird in den Abschied genommen. Absch. 130. gg. — lIUI» »st692).
GlaruS, daß den, von den Gesandten in, Jahr 1687 getroffenen Vergleich über die^>rd ber Leibeigenen zwischen den Vogtcicn Wcrdenberg und Wartau die Ratification crthcilt »verde,
^ ^u,t, xg verbleiben solle. Absch. 210. mm.
6. Zu Greplang.
l>°» (1692). Vvi, den, Landvogt wird bei Anlaß seines Berichtes, daß er mit Junker Tschudi
Zlang pjc Kindcrthcilung der Leibeigenen vorgenommen habe, Aufschluß verlangt, wie cS sich mit der
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