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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1880
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1880

Sargans.

als Lehen »der Eigen zu betrachten sei. 4. Die Gemeinden Flums, Bcrschis und Mets, sowie die Mburger zu SarganS haben vor vielen Jahren ohne weitere Begrüßung Leute in die Gemeinde aufgcnom»'^die nicht der regierenden Orte eigen gewesen seien. Durch ihre Vermehrung werde das obrigkeitliche Jntcrwsehr bcnachthciligt, indem die Todfalle und andere Gefälle vermindert werden, so daß es nvthwcndig sei, h^zu remedircn. Über den zweiten Punkt berichtet der Landvogt, daß das Gericht selbst dem Landschreiber unLandweibcl das Stimmrecht bei den Richtcrwahlcn widerspreche, wie die Authcntica und die sogenannten MGbricfe lauten. Dieses wichtige Memorial wird ml rolorvnüum genommen und dem Obcramt aufgetragen, ^diese Punkte genau zu untersuchen und darüber einen schriftlichen Bericht abzufassen. Abjch. 584. ss.

4. zkindertheiluilge,».

(S. auch unter Leibeigenschaft; Fall; Abzug),a. Zwischen Sargans und Werde nbcrg.

Art. Zi0. (1682). Dem Landvogt wird ernstlich anbefohlen, die hochnothwcndigc Kindertheilung ^Leibeigenen zwischen den Herrschaften SarganS und Wcrdcnbcrg baldigst vorzunehmen. Abjch. >11. PL-00. (1686). Schwyz meint, es sollte zur Kindertheilung zwischen den Landvögten von Sargans "Wcrdcnbcrg nach bisherigem Brauch eine beliebige Deputation im Namen der regierenden Orte bezem)'werden; da aber der Bericht fällt, daß die meisten regierenden katholischen Orte die Beiwohnung Staüh^Bachmanns, jedoch ohne Cvnscquenz, gutgeheißen haben, so läßt man cS dabei verbleiben. Absch. 46.01« Gegen die wieder angeregte Kindertheilung zwischen Sargans med Wcrdcnbcrg wird von Glarus EinlV^erhoben, indem im Jahr 1546 und wieder im September gl. I., sowie auch im Jahr 1654 vcrabsch"worden sei, daß jede Partei ihre Kinder ohne Thcilung behalten solle. In Folge des lcztjährigcn gcgenthcil^Beschlusses wird der Gegenstand in den Abschied genommen und cincsthcils GlaruS ersticht, diesfalls"Memorial aufzusezcn und dem Abschied beizulegen, andcrnthcils der Landschrcibcr beauftragt, das dicSs'al^Sachvcrhältniß des Schloßcs Sargans zu erheben und jedem Ort in einem Exemplar mitzuthcilcn. ^l'>^49. xx. 02. (1684). Abermals kommt die Kindertheilung zu Wartau zwischen den Schlössern Sarlb''und Wcrdcnbcrg in Anzug. Glarus begehrt, daß die Thcilung nach alter Form vorgenommen werde, "ä"'"nach der Herkunft des Vaters; nur rüksichtlich der Einzüglingc sei die Sache etwas disputirlich. Die ül'N^sechs Orte meinen aber, die Einzüglingc gehören der Hoheit, da sie Schänis und Grcplang auch nicht for^Um die Thcilung zu bewerkstelligen, wird der abgetretene Landvogt, Statthalter Arnold Hcymann vo» ^waldcn verordnet und Glarus angegangen, für sich auch Jcmand zu bestellen. Absch. 67. eee. 03. BeM^der Kindertheilung in Wartau schlägt Glarus vor, zuerst diejenigen, welche nicht streitig sind, zu thcilc»,erst hernach die Thcilung der streitigen und von Einzüglingcn gcbornen Kinder, bezüglich welchengemäß den Abschieden von 1646 und 1654 auch mitthcilcn will, vorzunehmen. Im Namen der Vlerklärt Statthalter Hcymann, daß er die Mitwirkung von Glarus, als Herrn von Wcrdcnbcrg, bei der Thc^der Einzüglingc nicht zugebe; diese fallen ausschließlich der hohen Obrigkeit zu. Die Abschiede von ^und 1654 seien nicht ratificirt worden. Nach altem Gebrauche und nach Verträgen werden diejenige»,aus der Grafschaft Wcrdcnbcrg nach Wartau oder anderswohin in die Grafschaft Sargans ziehen ^mit sargansischcn Grafschaftslcuten verhcirathcn, niemals gctheilt, sondern gehöreil solche Einzüglingc ^Obrigkeiten, auch wenn sie zuvor dem Stande Glarus mit Leibeigenschaft zugethan waren. Wenn die rcgG<,Orte nicht pflichtig seien, solche Ansaßen zu thcilen, so sei dies noch viel weniger der Fall mit solche