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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1879
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Sargans, 1879

^ksoncn vorbehalten, Absch. 79. pp. tt?i. (1687), Die nachgesuchte Lcbigung eines Bürgers zuOrgans von dem Fall wird nicht beanstandet; nur Glarus nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 115. dd.

(1689). Der Landvogt berichtet, einige von MelS seien nach Morca gezogen und nach Oberst Hellersdaselbst gestorben. Nun aber werde der den regierenden Orten gebührende Abzug verweigert, weil die»»bwürdigkcit dieses Berichtes bestritten werde. Der Landvogt wird beauftragt, genaue Nachricht cinzu-befindenden Falls den Abzug zu erheben und dem gewesenen Landvogt sein Bctreffniß zu überwachen.Ich- 156. oo. N5. (1696). Auf die Frage, warum ein Untcrthan, welcher vom Land in's StädtchenRgans gezogen, des Falls gclcdigt worden sei, antwortet der Landschreibcr, solches sei immer so geübt^rdcn. Wird in den Abschied genommen. Absch. 335. nun. M». (1697). Auf die Einfragc, warum^ »ach Sargans gezogener Unterthan zur Ledigung vom Fall angehalten worden sei, antworten Landvogt^ Landschreiber, dies sei zu allen Zeiten so gewesen; aber wenn solche Unterthanen wieder in die Herrschaft^», werden sie auch wieder fällig. Bei diesem alten Herkommen lassen cS alle Orte bewenden; nur Glarussich sisinc Rechte vor. Absch. 357. ldi. Zt7. (1702). Jonas Rauch von Dicßenhofen verlangt^l»ens der Kinder seiner im Berncrgcbict verstorbenen und in erster Ehe mit Paul Welti aus der BogteiR»»s vcrchlichtcn Frau, daß denselben die ihnen vor drei Jahren zu Sarganö von ihrer Großmutter^ »Renen und von ihrem Großvater noch gcwärtigten Mittel verabfolgt werden, indem Bern laut vorgewiesenem^ ähnlichen Fällen Reciprveität halten wolle. Dabei anerbietet er gebührende Abstattung wegen der^Mschaft und des Falls, und beruft sich darauf, daß der Vater dieser Kinder an dem Orte, wo er^°Rcu, das Bürgerrecht erhalten habe und seine Kinder daher weder ihren Verwandten in SarganS nochHerrschaft zur Last fallen können. Zürich, Lucern und evangelisch Glarus wolle» die Mittel verabfolgen^»; Schwyz, Untcrwalden und katholisch Glarus nehmen die Sache ad i-oksrendum. Absch, 193. eoe.^ ' (1705). Der Landschreibcr gibt von folgenden Anständen Kenntnis!: 1, Joseph Kvlb von Obcrricdt im^Ruhal habe sich zu Mcls mit einer Leibeigenen der regierenden Orte vcrheirathct, und da man ihn daselbstR uicht geduldet, das Gcmcindcburgcrrccht zu Tschcrlach, welches dem Junker Tschudi mit allen

Ihn, ^ Röchöre, gekauft. Tschudi behaupte nun, Kolb sei sein leibeigener Mann und habe er deshalb vondas Fastnachthuhn bezogen. Das widerstreite aber dem Rechte der regierenden Orte, gemäß welchem ein

!»hiirsüssen.

der eine ihnen leibeigene Tochter hcirathc, ihnen zugchörc. Tschudi behaupte auch, daß Kinder einesIrlach gesessenen ihn, leibeigenen Mannes und einer Leibeigenen der Orte ihm zugehörcn, und daß^ge» Kinder eines Grafschaftmanncs und einer Leibeigenen von Tschcrlach mit ihm glcichgctheilt werden^ Ras abermals dem Urbar widerstreite. 2. Seit 1671 habe immer die Übung bestanden, daß derde» ^^cr, Landammann und Landweibcl bei der Wahl eines fehlenden Land- und WochcnrichtcrS mitRichtern gestimmt haben; bei der Wahl dcS Landrichters Jakob Studcr dagegen, eines Gottcs-H . ""'Res von Pfäfcrs, seien ungeachtet allcö ProtcstircnS die Amtleute nicht angefragt worden. Wie died»>, ^^dhter zu gcjHehen habe, besage ein Spruch der Gesandten der VII Orte zwischen dem GrafenH^^ans und seinen Unterthanen von 1163. 3. Im Jahr 1672 sei ein Gut, genannt Krauen, zuhob? ^ ^ ^Eigenschaft entlassen worden, ohne daß man wisse, auf was für Berichte hin. Kurz nachhersie Landvogt Balthasar von Luccrn auf seine daherigcn Mitteilungen die Weisung erhalten, daß wenn^hal ^ Obrigkeiten hicfür nicht eingeholt worden sei, diese Ledigsprcchung nicht gcnüglich erscheine.

^ der ZinS nicht nach dem Rcccß von 1672, sondern dem Urbar gemäß eingezogen worden.

R wegen eines Fußweges durch dieses Gut ein Proccß walte, müsse man nothwcndig wisse», ob dasselbe