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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1878
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1878

Sargans.

läßt durch dm abtretenden Landvogt um Bewilligung bitten, einen der drei Mchlhaufcn besagter Mühledie alte Mühle verlegen zu dürfen, weil, wenn das Wasser groß werde, er in der neuen nicht mahlen kon»^und dann die Kunden in entfernte Mühlen zu gehen gezwungen werden. Diesem Gesuche wird entspreche»,zugleich aber verfügt, daß im Urbar eingetragen werde, daß die kleine alte Mühle in dem obrigkeitlichen Lehe»und Zins begriffen sei. Absch. 417. gg. (1767). Der abtretende Landvogt bringt vor, Landshaupbmann Salis von Maicnfcld bcsize innerhalb eines EigcngutcS zu Malans ein Stük obrigkeitliches Lehe»,wovon er jährlich 32 Pfd. Käse zu entrichten habe; derselbe wünsche nun jenes Stük gegen ein anderes »e^wcrthvollcrcs zu vertauschen, damit in seinem Einfang Alles gclcdigt sei. Das Lehen sei von solcher Nat»1daß es niemals hinfällig werden könne, bei Handändcrungcn nicht empfangen werden müsse und wc^schwinden noch wachen dürfe, so daß einem jeweiligen Landvogt nur je die 32 Pfd. Käse bezahlt wcrb^müssen. Der neue Landvvgt wird beauftragt, sich über daS Vcrhältniß zu erkundigen und auf die näch^Jahrrcchnungstagsazung einen Antrag zu stellen. Absch. 635. vv. 7!>. (17U8). In Folge des lcztjährig"'Auftrags erstattet der Landvogt den Bericht, daß er nach Einsichtnahme des von Hauptmann SalisAbtausch angebotenen Lchcngutcs zu Malans diesen Handel für die regierenden Orte vorthcilhaft finde,empfiehlt daher den Gegenstand zur Ratification. Wird in den Abschied genommen. Absch. 662. 11.

9. Leibeigenschaft; Fall; Abzug.

Art. ltlt. (1681). Dem Lande Glaruö, welchem die Abzugfrcihcit gegenüber der Grafschaft Sarg»'^und umgekehrt bestritten worden, wird Namens der regierenden Orte Siegel und Brief bewilligt, daß »6 ^gleichen Abzugfrcihcit zu genießen habe, wie die übrigen regierenden Orte. Absch. 6. vv. lil. (16^'Andreas Linder von Walenstadt wird auf sei» Gesuch vom Fall gclcdigt und erstattet die fcstgcscztc Geb»^'Ilri und ^chwyz lassen ihr Bctrcfsniß auf der Kanzlei Baden liegen lind nehmen die Sache in den Absch^Absch. 67. elelel. s1685). Alis das viel verbreitete Gerücht, als begreife die leztcs Jahr dem And^

Linder von Walcnstadt gewährte Befreiung vom Lcibfall bei dreißig Personen, und es habe Landvogt Bra»^bcrg dafür von Linder lt><) Dublonen erhalten, find diese beiden zur Information nach Baden citirtBrandenberg gesteht, von Linder die erwähnte Summe empfangen zu haben, fügt aber bei, er habe den gn'^'Theil davon den Gesandten gegeben und übrigens habe ihm Niemand von einer so großen Zahl durch ^Llbcratwn betroffenen Personen Mitthcilung gemacht. Daraufhin wird die lcztjährigc Lcdigung des Leibst'^aufgehoben erklärt und der Landvogt zur Restitution an Linder, mit Regreß auf die Gesandten, vers'^Dagegen beschweren sich aber beide lind führen an, daß die fragliche Liberation gar wenige Personen besch^und man al,o irrig berichtet sei. Nachdem sich nun durch eine genaue Untersuchung herausgestellt hast ^diese Liberation nur drei bis vier Personen begreife und ein solcher Act in der Gewalt der Gesandten li^'indem des Landvogts Eid wortlich laute:Ihr sollet auch keine eigenen Leute verkaufen ohne der Obcrkc^oder dero Boten Wissen und Gehell", wird der leztjährige Beschluß von Zürich, Lueern, Unterwalden und^»U ,d -I aufr-chl g -si-llt u m ,d -chw.'I «dir b-raf -a sich daraus. da,, sii ,m>, kjijähll«, V .,ch!.l>l »lsz-silmmt. auch ch, b.lff.ad-- G-l« auf K.u.l.i h-b.u li-g-u l-ff-uud ,.mi. st, -ch-.-«'

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