Sargans. 1875
^!chwm werde. Absch. 49. rvv. — .!ii. (1684). Der ncugcwähltc Landvogt Fridolin Bücler von GlanesBw zur Beeidigung, damit er künftiges Jahr beim Aufritt nicht mehr zur Huldigung nach
/ ki> reisen müsse. Dieses Gesuch wird zwar der alten Form und dem für alle deutschen Vogteicn aufabcr^ ^s- "klg. deutsche Bogtcieu übcrh. Art. 7) gefaßten Beschluß zuwiderlaufend befunden; da
. ^ ^ khurgauische Landvogt Blumcr auch ein Jahr vorher in Eid genommen worden, wird dem Gesuche,>virV ^ Verabschiedung ohne Eintrag, entsprochen. Absch. 67. Gemäß frühern Abschieden
abermals bestimmt, daß die Thcilung der Bußen zwischen dem Landvogt und den regierenden Orten erst^"3 der ergangenen Unkosten zu gleichen Thcilcn geschehen solle. Absch. 67. aua. — 40. Der große>vas ^ Pulver im Schloß Sarganö wird beanstandet. Man soll mit Schießen sparsam sein, vorbehaltender ^^bühr am Frohnleichnamötag ruid bei Ausritten der Landvögtc erfordere. Pulver uird Geschüz soll»ur» ^^k)l aufbewahren und seinem Nachfolger in Gegenwart des Schreibers einweisen. Dabei ist
. ^ Meinung, wenn der Umgang wieder an Zürich kommt, solle den Landvögtcn nicht mehr eingeschossen^ l"' Absch. 67, M). — (1686). Der Entscheid über die vom Landvogt aufgeworfene Frage, ob,/ Drüber widersprechende Abschiede und Ortöstimmcn vorhanden seien, der Landammann und der Lands-a, c k>cr Landschrcibcr und Landwcibcl bei den Appellationen den Beisiz haben sollen, wird
künftige Jahrrcchnung vertagt. Dagegen ist man einig, daß wo der Landvogt bei solchen GerichtenBlutsverwandtschaft in Ausstand fällt, der nächste Richter nach ihm präsidircn soll. Absch. 161. U.N ^ ^^)- Der Landvogt sott am Schlosse die nothwcndigcn baulichen Verbesserungen vornehmen und inAbsch. 115. so. — 4!!. (1692). Der Landvogt erhält den Auftrag, dem neucrwähltenvbiüi ^ ^5hur, (Ulrich VII.), auf dessen NotificationSschrcibcn in Aller Nanicn persönlich Glük zu wünschen,^and^ Orten schon beantwortet lvordcn ist. Absch. 24t). xxx. — 44» (1693). Der abtretende
von berichtet, er habe an die Buße eines gewissen Schnceli von Glarus nichts als einen Schuldscheinhell/ ^ einem Manne erhalten können, der den nächsten oder andern Herbst mit Wein bezahlenLia ^ beschlossen, diesen Schuldschein zu obrigkeitlichen Händen zu nehmen und bei erfolgenderMu,g desselben dem Landvogt Wipflin seinen Anthcil gutzumachen. Absch. 259. lele. — 43. Auf dieün ^ Landvogtcs, daß derjenige, der für die Landwcibclstclle bereits einige OrtSstimmcn habe, nicht^ >u, mit welchem die Obrigkeiten getröstet sein könnten, daß überhaupt ein Landwcibcl gar nichtlc>n ^ ^ auch nicht anständig erscheine, daß einer, welcher 8. v. Schelmen fange, neben den Anw
^ " bzo und urtheilc, wird erkennt, diesen Gegenstand in den Abschied zu nehmen. Absch. 259. II. —d>kw Beschwerde Untcrthancn wegen der großen Kosten bei den Huldigungsmahlzcitcn soll abgeholfenÄbsch . diesem Ende wird der Landvvgt bevollmächtigt, für die Zukunft eine gewisse Summe festzusezcn.kllin — 47. Unter Hinwcisung auf die thcuern Zeiten seiner Verwaltung und eine bei Hause
g> Fcucrsbrunst bittet der abgetretene Landvogt Wipflin um eine Steuer. In 'Ansehung seiner
^wütung wird ihm von einigen Orten sofort entsprochen; andere nehmen das Gesuch aä i sksröiulum.^ ^ 4it. (1695). Der neue Landvogt eröffnet, daß die Schloßmattc zu SarganS sehr im^ "dcrstudnct" sei und daß sich zwei Zimmer (Gebäude) daraus in sehr bauloscm Zustand befinden;
jhxi ^ anerbiete aber, dieselbe auf sieben Jahre um einen gebührenden Zins zu Lehen zu nehmen und' ^^e des Zinses dem Landvogt zu geben, den dritten Theil aber zur Reparatur der Zimmer zu' ^wd dem Landvogt bewilligt, für seine zwctjähnge Amtsverwaltung jenem das Lehen zu^bsch. ^ ^ Zürich macht gegen den abtretenden Landvogt Rcding einen Vorbehalt