1874
Sargans.
crstc Amtsrcchmmg ab. Absch. 183. u. — 11. (1691). Die durch dm Landvogtcivcrwaltcr, Meyer »o»Baldcgg, für den gewesenen Landvogt abgelegte Rechnung wird unter Vcrdankung genehmigt. Absch. 218. 9-12. (1692). Erste Amtsrechnung des Landvogtcs. Absch. 249. Irin — 1?» (1693). Die Amtsrcch»»^des abtretenden Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 259. I9i. — 14« (1694). Ablegung der landvögtlich?'Amtsrcchmmg. Absch. 284. ss. — 15. (1695). Bei Abnahme der Amtsrcchnnng des abtretenden La»'vogtcs werden die großen Ausgaben geahndet, denen nothwcndig gesteuert werden sollte. Alych. 391. tw-III. (1696). Die crstc Amtsrcchnnng des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 335. 1417. (1697). Ebenso dessen lczte AmtSrcchnung. Absch. 357. eo. — 1». (1698). Erste Amtsrcch"^des Landvvgts; sie wird genehmigt und verdankt. Absch. 387. >44».— Iii. (1699). Die lczte Amtsrcch»^des abtretenden Landvogtcs wird approbirt. Absch. 417. 00. — 211. (1799). Erste Amtsrcchnnng des La»?vogtcS. Absch. 449. III. — Zl. (1791). Die Amtsrcchnnng des abtretenden Landvogtcs wird gutgchcsi^Absch. 468. elllä. — 22. (1792). Genehmigung der ersten Amtsrcchnnng des Landvogtcs. Absch. 493.1»'
23. (1793). Vorlage und Genehmigung der lcztcn Amtsrcchnnng des Landvogtcs. Absch. 521. «wo-
24. (1794). Die erste Amtsrcchnnng des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 554. üd-
25. (1795). Ebenso dessen lczte. Absch. 584. pp>. — 21». (1796). Die erste AmtSrcchnung des La»vogtcs wird mit Wohlgefallen genehmigt. Absch. 699. nn. — 27. (1797). Ebenso die zweite Amtörcch»^desselben. Absch. 635. ss. — 23» (1798). Abnahme der ersten Amtsrcchnnng des Landvogtcs. Absch. 662.211. (1799). Die lczte Amtsrcchnnng des abtretenden Landvogtö wird gutgeheißen und verdankt. ^'4691. nn. — 311. (1719). Die erste Amtsrcchnnng des Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 711. ao>31. (1711). Der abtretende Landvogt legt seine lczte Amtsrcchnnng ab; ihm wird für seine Reg>9^freundlicher Dank erstattet. Absch. 726. evev.
1). Allgemeine Rcchnungssachcn; NerwaltungSkostcn; Beamte.
(Man sehe auch unter Leibeigenschaft; Fall; Abzug).
Art. 32. (1682). Der Landvogt soll künftig nicht vorweg die Hälfte der Bußen für sichund dann die erlaufenen Kosten aus der obrigkeitlichen Hälfte bezahlen, vielmehr ist die Bußeiüh" ^zwischen ihm und den Obrigkeiten auf Grund des Reinertrages vorzunehmen. Absch. 31. nn.— 33.über Amtsmißbrauch des Landvogts Hcymann (s. gemeine deutsche Vogtcicn im Allgemeinen. Art. 1^-34. Landvogt und Amtleute klagen, daß sie zu ihren Amtsgütcrn keine Sommerwcidung haben, aber Gelegtwäre, ohne Nachthcil der obrigkeitlichen Hochwälder an ausgelichteten Waldstetten etwas Zwckmäßigcsfrieden. Diesem Ansuchen entsprechend wird dem Landvogt überlassen, mit guter Manier, und ohne da(>Jemand billig beklagen könne, eine Sommcrweidung einzurichten, wobei allfälligcn Beschwerden der Rcch^ ,offen sein solle. Absch. 31. ir. — 35. Dem Gesuch des Landvogts, es möchte ihm der Rest vonmeistcr Bcrschis noch ausstehender Buße, von der er ihm in Betracht seiner vielen Kinder noch einen ^nachzulassen gedenke, zum Einzug für seine Privatrcchnung überlassen werden, wird von den regN^' ,katholischen Orten entsprochen unter der Bedingung, daß er bei den übrigen regierenden Orten einauswirke. Absch. 31. — 33. (1683). Des Landschrcibcrs Beschwerde, daß bald jeder WcibclGcschworne Käufe und Obligationen schreibe, und die Bitte um Schuz der Kanzlei wird in den Llbs^.genommen. Absch. 49. vv. — 37. Die lcztjährige Anweisung eines Wcidgangö wird dahin erläutert/ ^sie allein auf den Landvogt und nicht auch für die Amtleute gemeint sei, damit die Gemeinsame nicht Zü