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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1870
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1870

Rheinthal.

daß dir genannten vier Orte angewiesen werden, diese» Streit gütlich oder rechtlich zu erledigen. Der Gcsan ^von Appcnzell-Jnncrrhoden äußert bcrichtsweise und ohne Instruction, daß er die Sache der Obrigkeit anhcu ^stelle, und daß in dieser Sache bereits 1665 mit denen von Altstättcn ein Vergleich getrosten worden sehdem diese zu verbleiben haben werden. Absch. 609. rr.

k. St. Margarethen.

Art. 204. (1710). Laut Urkunde von 1609 ist der Gemeinde St. Margarethen vergönnt, zur Erhaltsvon Steg und Weg von jedem über ihr Gebiet fahrenden Lastwagen einen Bazen zu bezichen. ^u»n<»Hans Georg Rumcr klagt, daß jezt fast sämmtlichc Maaren zu Wasser wciterspedirt werden und der GenM»nur noch die Last geblieben sei, behufs Ein- und Ausladung der Maaren die Wuhrcn und Schiffländc ">fast unerschwinglichen Kosten in gutem Zustand zu erhalten. Die Gemeinde bittet daher um die Erlaub»^von jedem Lastschiff eine Gebühr von einem Bazen zu erheben. Der Landvogt erhält den Auftrag, von Ä>»wegen die Sachlage zu untersuchen, ob und in welcher Weise dem Begehren entsprochen werden könne,hierüber Bericht zu erstatten. Absch. 711. dd.

e. Rebstein.

Art. 205. (1706). Ammann Jakob Roner und Ammann Hans Conrad Kielen (Kerl) von Rcbsb^bringen vor, laut Brief von 1510 haben sie einen Weg aus ihren in dem Appcnzcllischcn gelegenen Wäldcüber den sogenannten Meinhard und zugleich auch einen zwcihundcrtjährigcn ungestörten Bcsiz. Nun huihnen aber sechs appcnzcllische Spruchhcrrcn nicht nur den Weg aberkannt, sondern auch noch 200 Gl.auferlegt. Dazu haben die von Mohren in Außcrrhoden ihnen die Landstraße, auf welche die Spruchh^,von Appenzell sie haben verweisen wollen, rechtlich verboten, so daß sie gar keinen Weg mehr haben. ^bitten daher, die Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus möchten sich in Gemäßheit des Rorsch^Berichtes und der Verträge von 1490, 1491 und 1492 mit der gütlichen oder rechtlichen Beilegung ^Streites befassen. Der Gesandte von Jnncrrhodcn crwicdcrt berichtsweise, die angeführten Verträgehier keine Anwendung, der fragliche Ort liege unbestritten auf appcnzellischem Gebiet und man werde ^Souveränität dieses Standes hoffentlich nicht zu nahe treten wollen. Den Klägern stehe nach appenzellis^'Landrecht frei, an die doppelten Spruchherrcn zu appcllircn. Es wird beschlossen, es sollen ein AusschußJnncrrhodcn, der Landvogt des Rheinthals, auch der abgetretene Herr Stadler, wenn er anderer GcWwegen im Lande wäre, sowie der Landschreibcr den Streit in Güte auszutragen versuchen; erfolglosen 8^behalten die Orte sich vor, den rechtmäßigen Richter auszumitteln. Absch. 609. gg. 200. ^Abgeordnete der Gemeinde Rcbstein bringen vor, die laut Rcccß vom Juli 1706 gehaltene Confercnzdes streitigen Weges über den sogenannten Meinhard gegen Appcnzell-Jnnerrhodcn sei ohne Erfolg gcblicb^weil Appenzell auf den beschwerliche« Kosten von 200 Gl. beharre. Sie bitten daher um Hilfe und gla»^daß der Handel so beschaffen sei, daß die Orte darüber entscheiden könnten. Der Landammann vonrhodcn erwiedcrt, er habe über den Gegenstand keine andere Information, als was Landammann Sutcr ^darüber refcrirt habe; wenn aber der Streit auf dem Territorium von Appenzell hafte, so müsse erStande die Jurisdiction bcstcrmassen vorbehalten; übrigens wolle er zur Beruhigung des Geschäftesbeitragen. Da nun aber weder von den Rcbstcincrn noch von dem Landvogtciamt erwiesen werden kann,der Ort des Streites in der Jurisdiction der regierenden Orte liegt, und Appenzell hierüber schon geurth"