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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1871
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Rheinthal. 1871

>o werden die Rcbstciner nochmals dorthin verwiesen. Dem Gesandten von Appenzell aber wird empfohlen,dahin zu verwenden, daß dem Geschäft zum Trost der Rheinthaler ein guter Austrag gegeben und die°tcn modcrirt werden möchten. Absch. 635. rr. 2<t7. (1709). Aus Ansuchen der Gesandten voncuzcll wird der Landvogt beauftragt, die von Rcbstcin, welche vor einigen Jahren zur Bezahlung vonan ihre Landlcntc im Kclnhof verfällt worden waren, zu sich zu berufen, und nach Maßgabe ihrer"antwortung zur Abtragung ihrer Schuld anzuweisen. Absch. 691. llli. 2kit. (1710). Da die vona»' d^ inncrrhodischcn Landlcutcn im Kelnhof die Bezahlung von ctwclchcn Kosten fordern, wird

i den Antrag des Gesandten von Appenzcll-Jnncrrhodcn der Landvogz beauftragt, in Anwesenheit einigerb'enn^ Standes die Parteien zu verhören und nach Gebühr und Billigkeit zu vergleichen; eventuell

Ltzg Erfolg zu erzielen sei, an die regierenden Orte selbst zu verweisen. Absch. 711. an.ae>'^' Appenzcll-Jnncrrhodcn verlangt, daß die von Rcbstein, welche wider die dortige Obrigkeit

haben, angehalten werden, sich ihnen zu stellen und dem llrtheil Folge zu geben. Nach Kcnntniß-Nncn Acten, namentlich auch einer Urkunde von 151-1 findet die Session es angezeigt, nochmals

Vergleich anzustreben; wolle dies nicht verfangen, müsse man dann nach Inhalt der Acten und Urkunden,"Uders des Rvrschacher Pacificationöbricfes vorgehen. Absch. 726. uu.

17. Verschiedenes.

iu Der Landvogt erhält Vollmacht, die früher durch eine FcucrSbrunst im RathhauS

^!se>i Zcrstörtcn Glasgemäldc, die Schilde der regierenden Orte vorstellend, wieder neu machen zu

Ort (1707). An dem ncucrbautcn Thor zu Rhcincck sollen der regierenden

Ttadt angebracht werden. Absch. 635. Icle. 272. Da sich an den Thoren zu Altstättcn nur der

lla, befindet, und man so im Ungewissen wäre, wer der Landesherr sei, so sollen die Wappen der

"cudcn Orte daran gemalt werden. Absch. 635. II.