Nhcinthal. 1867
Erlangen bcholfen zu sei«, jedoch unter Wahrung aller Rechte der Hoheit, Absch, 218, — 244. (1693).
Untcrthanen beschweren sich, dasi die Stadt St. Gallen sie von allen von ihren Ämternbwgigen Lehen ausschließe. Die Stadl St, Gallen wird nun ersucht, ihre Lehen auch den Katholischenim ^ ""icr ausdrüklicher Erinnerung, daß sie bei Aushebung des ZugrcchlcS ihrer Lchcngüter
Innthal die Vertröstung gegeben habe, daß die Katholischen neben den Evangelischen ebenfalls zu denAbt^" Zugelassen werden. Absch. 259. elääü. — 245. In Folge einer eifrigen Vorstellung des
Gallen über die Gefährde des Seelenheils durch Vernachlässigung der Nvthtaufc von Seitesei» Obcramt der ernstliche Befehl crtheilt, dem Abt iil seinem Vorhaben beholfen zu
Verb^ ^"^üMßigung der Nothtaufc zu bestrafen. Absch. 259. ooso. — 241». DaS Obcramt soll inlandv ^""'^ fürstlich st. gallischen Amtleuten trachten, daß die Katholischen in Lieuz beschüzt und die
'ogtlichcn Steuern auf die Güter und nicht auf die Kopfe verlegt und auf ein billiges Maß gerichtet
r m. Absch. 259. Mi'. — 2-17. Mit Bedauern vernimmt man vom Landvogt, daß die Katholischen in
ciiicn lateinischen Sprache kundigen Schulmeister entlassen haben, in der Absicht,
lungcn und weniger gebildeten Gcmcindsburgcr an diese Stelle zu wählen. Wenn nun auch diesen
)anen die Collatur der Schule aus Gnaden überlassen worden ist, wcrdm der Landvogt und Landschrciber
Theil den Untcrthanen dieses Verfahren zu verweisen, über die Verwendung des zum größten
mu > ^ Disposition der Orte stehenden Schulgutcs zu wachen und dahin zu trachten, daß die Schule"»cm taugl
^^^""üchm unterrichten könne; sofern diesem nicht nachgekommen werde, möge ein jeweiliger katholischer
im ^"glichen Manne versehen werde, der die Kinder der Obcramtleutc und der GcmcindSgcnosscn auch
Et ^Abschreiber hierin nach Nvthdurft verfügen. Absch. 259. Irlrlrli. — 241t. Der Slbt von
" cn berichtet, Zürich, evangelisch Glanes und Appcnzcll-Außcrrhodcn widersczcn sich der aus lcztcr
cv. ^ ^ Zuna), evangceeicy eziearus eeno nppcuzeu-nuperryvocn lvioersczcn pcy oer aus eczecr
de», o ^'"^^tagsazung anbefohlenen Weiber- oder Hcbammentaufe als einer mit der freien ReligionSübung,Meie "ud den Verträge» uuvcrciubarlichcu Ncucremg. Der Gegenstand wird den Obrigkeiten zu
auf ^ Verlegung hinterbracht, namentlich mit Rüksicht auf die bezüglichen Verhandlungen von 1656 und
»/1»11^4'.'1111^1, 1111111^1111111) II111 .^1111)111)1 1111s 1211^ I.'^zi1^1114)^11 X^V11/11t1«.'111IllpI1 v.,1
Abt bvu sammt dagegen erhobener Prvtestation. Absch. 269. o. — 24i). (1694). Der
seines"^ wie er eine Entscheidung durch gleiche Säzc ausweichen zu können glaube, wenn in Folge
Zwa Eifers für Ertheilung der Hcbammcntaufc cvangclischcrscitS diese Anordnung als ein religiöser
""^griffen würde; man habe bisher aus guten Gründen die Anwendung der gleichen Säzc ausge-^ ^ t glaub? eneit, .....
^andl^ ^ber, daß im Fall erhobener Einsprache dieselbe gemäß dem Vertrag von 1632 und dem
anerkannt werden müßte. Absch. 272. — 2511« Da die Katholischen in Thal'üch/ ^bniahircn ihren tauglichen Schulmeister abgcsczt und einen Gemcindsgenosscn gewählt haben, derUnd '/ ^ ^"üüch befähigt ist, so wird dem Landvogt aufgetragen, der Gemeinde zu befehlen, einen tauglichenu»d ^"ünct scheinenden Schulmeister zu sezcn; im NichtentsprechungSfall soll er den dermaligcn absczcn
^llm'd des Landschreibcrö einen andern bezeichnen. Absch. 276. o. — 251. Die Anglegenhcit
^ Äothtaufc durch die Hebammen wird nochmals ml rotorsinluin genommen. Absch. 284. —GlaruS rügt, daß die Stadt St. Gallen für ihre Güter im Rheinthal keine katholischen»uf ^ Zunehmen wolle. Nach Einvernahme der Amtleute werden diese beauftragt, der Stadt St. Gallen
^ bezüglichen Verhandlungen vom vorigen Jahr neue Vorstellungen zu machen. Absch. 284.Wh wünscht, daß die sonntäglichen Eopulationen der evangelischen Appenzeller in Thal,
in den übrigen Pfarreien des Rhcinthalö abgestellt werde». Absch. 336. o. — 254. (1698).