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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1860
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1860

Rheinthal,

rcchnungötagsazung erlassenen Verbot, daß in den gemeinen Vogtcicn ohne hoheitliche Bewilligung nichts >»todtc Hand verkauft werden dürfe, nicht betroffen werde. Die Stadt Altstättcn und der Landvogt halten aberdiese Ansicht für unrichtig, indem das Kloster sonst so viel Güter und einen solchen Bichstand erwerbe»könnte, daß die Untcrthanen darunter leiden müßten und in ihren Allmcindrechtcn beeinträchtigt würden, D>eregierenden Orte, mit Ausnahme von Zürich, welches die Sache all rskoromlmn nimmt, finden den Absehtvon 1696 für das Kloster maßgebend und übergeben dem Landvogt einen Auszug aus demselben, um ih»dem Kloster vorzuweisen, Absch. 584. AA. 193. Der Landvogt unterbreitet den Orten folgendenBekanntlich seien einige Höfe und Güter im obcrn und untern Rhcinthal des ewigen Verspruchs befreit wordci»Die Untcrthanen glauben aber, diese Befreiung finde nur Anerkennung, so lange die Güter in der Hand v»»Eidgenossen liegen, und höre auf, wenn solche durch Kauf, Erbschaft oder Auffall in fremde Hände, also übllRhein oder nach Bünden fallen, indem die Gnade der Befreiung nur den Untcrthanen zugedacht gcwch»sei, wenn sie schon auf die jeweiligen Bcsizer laute. Denn überhaupt können Auswärtige im Rhcinthal oh»^obrigkeitliche Bewilligung weder Güter kaufen, noch in Folge Auffalls bcsizen, und im lcztcrn Fall könneGläubiger zufrieden sein, wenn er für seine Forderung bezahlt werde. Die Wichtigkeit dieser Frage ergebeaus der neuesten Handänderung des Hofes Grcifcnstcin, welcher durch Auffall in die Hände der»d»^gelangt sei. Zu diesem Hof gehören nämlich verschiedene Wiesen jenseits des Rheins in dem sogenanntLandskncchtenland, wie dieses auch mit andern Gütern der Fall sei. Nun haben sich Rhcinthal und St, Ga^vor vielen Jahren mit den Landsknechten um die jährliche Steuer nach Procentcn des Güterwerths verglichtso daß dieselben auch während des Krieges mit dem bestimmten Ansaz haben abmachen können. Es w»^aber die Landsknechte den Bünden gegenüber diesen Vergleich nicht mehr anerkennen, sondern fordern ^allgemeinen Reparation gemäß bis auf 40°/». Die Rhcinthalcr fürchtcu aber, wenn dieser Hof auch wie^in ihre Hände käme, so würden die dazu gehörigen Güter jenseits des Rheins von den Landsknechten »^mehr als im Vergleich begriffen, sondern als neu erworben angesehen und deswegen beliebig besteuert wcrds»Sic stellen daher das Gesuch, es möchte von den regierenden Orten ausgesprochen werden, daß die Befrei»^vom ewigen Vcrspruch, als eine den Rhcinthalcrn erwiesene Gnade, nicht auf die erwähnten Auswärtig^ausgedehnt werden könne. Der Landvogt gibt seine Ansicht dahin ab, das Begehren der Rhcinthalcr crsch^nicht unbegründet, er finde aber doch rathsam, diese Sache als unmittelbar von den regierenden Orten abhängtin den Abschied zu nehmen. Dieser Antrag wird zum Beschluß erhoben, Absch. 584, jj. 194. St»^schrcibcr Christoph Hochrcutcncr bringt NamcnS seines Schwagers Michael Rietmann von St. Gallendaß dieser einen Hof zu Thal an der Scgclgassc, ganz in Einem Einfang begriffen, um 6566 Gl, gck»'^und durch Gebäude und auderswic mit großen Kosten verbessert habe. Nun prätcndirc Konrad Dobler,mann zu Thal, in Kraft ewigen Verspruchs den Zug deö schöner» ThcilS jenes Hofes, wogegen Ricti»»^das Gesuch stelle, daß ihm der Zug nur sammthaft und gegen Erstattung der zu schäzcnden Verbesserunggestattet werde. Der Landvogt gibt hierüber sein Gutachten dahin ab, daß der Zug nur auf den ganze» ^und gegen Vergütung der Verbesserungen mochte gestattet werden. Die crstcrc Frage wird i» den Absä)''genommen; rüksichtlich der lcztern wird dem Landvogt überlassen, mit Zuzug der Amtleute zu Thal die Sch»Zgvorzunehmen, sofern cS ihm nicht gelänge, die Parteien zu vergleichen, worüber er zu berichten habe. ^584. lele. l93» (1767), Was communicationsweise auö einem Bcschwcrdeschreibe» der IIIwegen des ewigen Zugs im Rhcinthal mit Anfügung der Veranlassung eröffnet, und wie diesfalls das (Ngrecht angeboten worden ist, wird in reifliche Erdaucrung gezogen und gefunden, es solle weder in den Sp^