Rheinthcil, 1859
den wcrdcn, wenn dic Gütcrschäzcr nicht aufrichtig verfahren. Endlich lassen sich die Weiber in
. "ls^ucn unter dem Verwand, sie seien bcvogtet gewesen, andern Schuldfordcrungen vorstellen, währendq,.s^.^^ligu»gcn in den Kirchen nicht publicirt und daher unbekannt gewesen seien. Der Antrag auf^ Instruction auf nächste Tagsazung in den Abschied gcnominc», Absch, Illl, lid. —,' Glarus erneuert den lcztjährigcn Anzug: 1, Dasi erläutert werde, ob der ewige Vcrspruch oder das
2 , ^ Gerecht im Rheinthal sich auch aus dic regierenden Orte und deren freie Bürger und Landlcutc ausdehne;
^lM dcr ungleichen und parteiischen Schäzungcn der Güter rcmcdirt, und 3. daß wegen Bevvgtigungfreie ^chtc Ordnung gemacht werde. Darüber wird befunden: 1, Dic regierenden Orte und deren
»icke ^"bleute sollen dem ewigen Vcrspruch „icht unterworfen sein, wenn sie in den Vcrspruchsbricfcn
schrei/^"^^ inbegriffen seien; indessen soll der Sache weiter nachgeschlagen wcrdcn, 2, Landvogt und Land-Luit ^ jcwcilcn fleißige Obsorge halten, daß zu den Schäzungcn ehrliche, habhafte und unparteiischer gebraucht wcrdcn, 3. Der Bevvgtigung des WcibcrgutcS soll eine Abrechnung vorausgehen und crstcrc aus-^werden. Dieses Gutachten wird wegen Mangel an Instructionen in den Abschied genommen. Absch.der / (1695). Zug äußert dic Ansicht, daß der ewige Vcrspruch wegen des Landschrcibcrs Wohnung
in ^ ^iigivn nicht wenig nachthcilig sei; dagegen wird eingewendet, dieses Geschäft sei zu Baden und
bleil/ reiflich erwogeir worden; nur wenige Güter seien dcö ewigen Vcrspruchs gclcdiget worden undEt Güter von mehr als 200,000 Gl. dem ewigen Vcrspruch -unterworfen; dic von der Stadt
ols Gegenleistung erhaltene Wohnung des Landschrcibcrs sei K100 Gl. Werth. Absch. 30t. ovo.—^ » (1696). Da dic Jcnatschischcn Erben damit umgehen sollen, das Schlößlcin Grüncnstcin der Stadt^gch " verkaufen, so wird unter Bezugnahme auf die in den Abschieden wiederholt beschlossenen Maß-gegen Verkäufer in todte Hand, und namentlich an Nichtkatholischc, der anwesende Landschreibcr desws. ^ beauftragt, den vorhabenden Kauf zu verhindern zu suchen; sollte dieses auf Grund der bezüglichencytedc nicht möglich sein, so wird der Abt von St, Gallen ersucht, als Lchcnshcrr des OrtcS dic Hand3g() ^ ^ Klagen und den drohenden Verlust eines im Kriege so wichtigen Punktes abzuwenden. Absch.^ ^ (1699). Der Landvogt bringt vor, der Hof auf dem Zollcr in den Gerichten der
s" >vidcr die Landcsordnung an das Schaffncramt St. Gallen, mithin in todte Hand,selb worden. Zwar sei den Besitzern dieses Hofes in alten Zeiten das Privilegium crthcilt worden, dcn-sczt " ^^big zu veräußern, welches Recht dann auch 1620 bestätigt wurde; gleichwohl habe man sich wider-Av',1 Hof, der dem Schaffncramt versczt war, wegen großer Schuldenlast demselben zugefallen sei.
gc//" ^rtcn wird verfügt, es sollen über dic Rechtsverhältnisse des fraglichen Hofes Nachforschungeniim ^ ^ stimmt vidimirtcn Abschriften der bezüglichen Briefe in dic Orte gcschikt wcrdcn, damit darüber^odcn könne. Absch, ^17. — ti)l. (1703). Oberst Salzgcbcr aus Bünden sucht für eineni>» / Gl. gekauften luid kraft Siegel und Briefen von dem ewigen Vcrspruch cximirtcn Hof
bg'ta Bestätigung dieses Privilegiums nach und beweist, daß lcztcrcs schon über hundert Jahre
^onden habe und bei den Verkäufen von 1610 und 1626 anerkannt worden sei. Zürich, Lnccrn, Uri,k»tb ^ungclisch Glarus, lcztcrcs unter Ratisicationsvorbchalt, ciltsprecheit dem Gesuche; Untcrwaldcn,brics ^ und beide Appenzell nehmen es in den Abschied; Schwyz läßt es bei dem ewigen Vcrspruchs-
bewenden. Absch, 521. 6l>6. — (1705). Vom Landvogt wird schriftlich vorgebracht, das
^ ^ Altstättcn prätcndirc, daß es in Kauf und Verkauf von Liegenschaften und in der Bcnnzungwcind die gleichen Rechte habe, wie jeder dortige Bürger und also von dem 1696 ans der Jahr-