1858
Rheinthal.
Briefe und haben auch den Abzug niemals genommen. Nach diesem Bericht werden die erstern sieben Orbschaftcn bei ihrem Abzugsrccht gcschüzt, jedoch mit der Beschränkung, daß sie lallt zugerischcm Abschied «o»1681 von Eibgenossen nicht mehr als 5°/g beziehen dürfen. Glarus nimmt die Sache in den Abschied u>^behält sich gegen Altstättcn sein Recht vor. Absch. 284. es. — 1711. (1699). Der Landvogt erhält nachseiner eigenen Anregung den Auftrag, genau zu untersuchen, wer im Rhcinthal die prätcndirtc Befreiung vo»'Abzug bcsize. Absch. 417. 61,6.— <1707). Der Landschreibcr verlangt Weisung, ob der Abzug v»»
dem sogenannte» Hofthal völlig, oder nur von dem nachfallcndcn Gut, wie man prätcndirc, bezogen werde»soll; ferner wie der Abzug im Allgemeinen in der ganzen Herrschaft, ob gemäß dem Grundsaz der Reciprocib»oder nach dem zugerischcn Abschied zu erheben sei. Hierüber wird entschieden, in Betreff des Thalhofes ff»der Abzug bis auf weitere Verfügung nach bisheriger Übung erhoben werden. Absch. 635. pp.
Zt. Ehehaftcn.
Art. lltl. (1681). Die Erthcilung von Ehehaftcn an Müller, Schmiede, Wirthe, Färber, Bleichtu. f. w. wird nicht als dem Gcrichtsherrn, sondern nur den hohen Obrigkeiten zuständig erklärt. In dringlicheFällen mag der Landvogt, jedoch nur auf Ratification der Gesandten disponircn. Absch. 6. 66. ^lit2. (1698). Johann Jndcrmaur und Johann Mcßmcr, beide Stadtammann von Rhcincek, beschwer"'sich, daß der Landvogt gegen die Verleihung einer Taverne an einen ihrer Bürger Einsprache erhebe, währc'^die Stadt das Recht der Verleihung von Ehehastcn stctö besessen habe. Der Landvogt beruft sich ^Begründung seiner Einsprache auf den Jahrrcchnungsabschicd von 1675, gemäß welchem ohne Zustin»nU'>!>des Landvogtcs keine Ehehaftcn mehr sollen verliehen werden. Nachdem dann der Bericht gefallen, baßbetreffende Haus schon früher ein Tavcrnenrecht besessen habe, es sich also nicht um die Verleihung, sv»d"»um die Erneuerung dieser Ehehaft handle, wird die Beschwerde für begründet erklärt, zugleich aber crkcn»^daß es im Übrigen beim Abschiede von 1675 sein Verbleiben habe. Absch. 387. aua.
y. Ewiger Verspruch. Entcrvcrkauf in todtc und fremde Hand.
Art. ZZt.'t. (1684). Es sollen keine liegenden Güter außer das Land oder außer die regierendenverschrieben werden, bei Strafe und Ungnade der Kanzleien, denen diese Verordnung mitgcthcilt werden ff^Absch. 67. »u. — 1it4. GlaruS beschwert sich, daß die Rhcinthalcr rüksichtlich eines dort liegendenwelches glarncrischc Landlcute von ihren Eltern ererbten und nun sammthaft zu verkaufen wünschen,Berufung auf den ewigen Verspruch die Prätcnsivn machen, die besten Stüke davon zu schäzcn undSchlechtere zu lassen. Da man den Inhalt dieser Urkunde nicht genau kennt und namentlich nicht weiß, ^er sich auch auf die Obrigkeiten der regierenden Orte ausdehne, wird der Landvogt beauftragt, von diel""Act eine Abschrift zu nehmen und über die Beschaffenheit der Sache auf nächste Jahrrcchnung Bericht aiff^zu bringen. Absch. 74. g. — 1Zt5. (1686). Dem David Schvbingcr von St. Gallen, dessen Pergament"^Bcfrciungsbrief seiner Güter aus dem ewigen Verspruch verloren gegangen, wird auf Empfehlung des abtrete»^Landvogtcs eine erneuerte Ausfertigung nach einer vorhandenen authentischen Abschrift unter dem Sigill ^jczigcn Landvogtcs bewilligt. Absch. 101. es. — litg. Glarus macht einen Anzug, daß die Rheinth»^den ewigen Verspruch gar zu weit ausdehnen, nämlich auf die regierenden Orte, als wären sie Fremde,auch auf die dem einen oder andern auffalls- oder erbweise zufallenden Güter, während derselbe nurerkaufte anwendbar sei. Ferner können die Gläubiger, welchen für ihre Gülten dreifaches Unterpfand gebüßt