Rheinthal, 1857
bgcändert worden. Obschon nun die Stelle eines Gerichtsammannö und Amtmanns von Altem her jederzeit^ »>cn gc!ve>cn, auch Niemand GcrichtSammann sein könne, als ein eingesessener Bürger, und die Gerichts-^ »Njchasi also beschaffen sei, daß sie ohne Amtmannschaft nicht bestehen könne, so sei gleichwohl dasaber ^wn abgesondert und die Amtmannschaft dem Obcrvvgt zu Blatten aufgetragen, der Hof EichbrrgWeh ^ ^^'"^ugtci Blatten einverleibt worden, eine Verfügung, über welche sie sich deswegen beschweren,' die Aminannschaft von der Gcrichtsammannschaft abgesondert verbleiben sollte, sie besorgen müßten,Hcgcb^"" ^ ^ fremder Ammann gesczt werde, da ihnen doch gegen ihren Willen kein Hindcrsäß
^Üst'R ^'"^cn dürfe. Zudem habe die Ammannschaft im Hof Eichbcrg zu allen Zeiten zur Ammannschaftsvllu ^ ^hc'rt, weswegen ihnen schwer fallen würde, wenn sie jczt in ein anderes Gericht vcrsczt werden>»a>, " daher um Abwendung dieser Neuerung. Nach angehörtem Bericht der Amtleute findet
in R ^ ^ verbleiben sollte. Es wird daher dem Gesandten des AbteS durch den Untcrvogt
übcri^ ^^dgestcllt, daß die Orte Aufhebung dieser Neuerung wünschen. Diese, weil hierüber ohne Instruction,)>»cn es, dem Abt darüber Bericht zu erstatten und versprechen, daß inzwischen keine Neuerung solle"genommen werden. Absch. 635. gg.
7. Abzug.
dvrti ^693)- Glarus beschwert sich, daß die Burgerschaft von Rheincck das Vermögen einer
woli^" ^^wc, welche sich mit Landsfähndrich Heer von Glarus verchlicht habe, nur gegen 1<1°/o Abzuggesord"^"^^ während lant zugerischem Abschied in der Eidgenossenschaft nicht mehr als 5",o Abzug
kei , ^ werden könne». Den übrigen Orten kommt es aber befremdend vor, »sie der Abzug, als ein obrig-ber'^ ^üal, in den Händen der Untcrthancn dieser Vogtci liegen sollte, obschon das Oberamt daselbstLa»d' ^ Rhcinthalcr hierin von den regierenden Orten privilcgirt worden seien. Landvogt und
Tlidt^"^ werden daher beauftragt, über Entstehung und Ausübung des fraglichen Privilegiums in den,» , ""d Höfen Erkundigungen einzuziehen, von den bezüglichen Dokumenten authentische Abschriften zuAb> ^ Gutachten einzusenden. Absch. 259. — l71i. Da Rheincck seine Briefe um das
Acrb^ ^ ^ Zürich nicht mitgcthcilt hat, so soll es bei der allgemeinen Abzugsordnung von 5°/o seinAbe>-l/^" Huben, sofern den regierenden Orten nicht andere diesfälligc Documcntc vorgewiesen »verde» können.u»d ^uut dem Berichte des Landvogts und Landschrcibcrs stüzcn die Rhcincckcr
U»d ^ffe die Prätension, daß die Abzüge von dem aus der Landvogtci gezogenen Vermögen ihnen
vo» regierende» Orten gehören, auf das alte Herkommen, auf eine besondere Zusage in den Unruhe»
tz. geforderte Bestätigungen zu Gunsten einzelner Höfe von Seite der Gesandten der Orte.
M>d den Abschied genommen in der Meinung, daß man sich über die angebliche Übung erkundige
ttm Rhcinthalcr s. Z. darüber verhöre. Auf den Fall, daß sich die Prätcnsion derselben begründet^ u wird gleichwohl vorbehalten, über das Maß dcS Abzuges gegenüber den regierenden Orten einAb- Wstzigczcn. Inzwischen wird die Exccmion des an Landsfähndrich Heer von Glarus geforderten^heii^ Absch. 276. n. — 171!. Laut früher»! Auftrag erstatten die Amtleute über das von den
^ ^hulcrn prätendirte Abzugsrccht folgenden Bericht: Rheincck und Austritten haben 1653, Rüti 1651,Marbach 1658 von den Gesandten zu Baden Siegel und Brief erhalten, daß sieHh. ^ "chmcn können; die gleiche Bewilligung habe auch die Gemeinde Thal erhalten, jedoch daß den»clten die Hälfte davon gehöre; dagegen bcsizen Obcrricd, Widnau, Haslach und St. Margarethen keine
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