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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1855
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Rhcinthal. 1855

Luccrn und auf dcr leztcn Jahrrcchnung in Baden verhandelt worden war, dieses Geschäft nicht wehr so dürfegcltchcn werden. Es wird daher erkennt, es sollen die Gesandten auf die nächste Jahrrechnungstagsazung' >cilig hierüber instruirt werden. Dcr Abt untcrstüzt diesen Beschluß, mit der nochmaligen Anführung, wie/"'crzlich cs sei, daß einzelne Orte die Gcmeindcrschaft einseitig aufgehoben haben und ihre Gründe nicht>u»ial eröffnen wollen. Absch. 33t). o. l<»Ä. Die Gesandten des Abtes eröffnen mit Bedauern, daß die'«ttndcrichaft ohne Angcbung eines Grnndcö aufgehoben worden sei; was ihnen davon zu vernehmen»»neu, haben sie voriges Jahr durch ein Memorial widerlegt; entweder müsse die Gcmeindcrschaft wiedergestellt, oder der Abt in seine ehevorigc» Rechte cingcsczt werden. Nachdem das Memorial abgelesen undden Gesandten des AbtcS erläutert, auch von ihnen bemerkt worden war, daß Mittel vorhanden seien,Zürich und Glarus in die Gcmeindcrschaft aufzunehmen, erklären Luccrn und Nidwaldcn, bei dcr^"nndcrjchaft zu verbleiben; Uri und Obwaldcn würden eine Verständigung dcr katholischen regierenden Ortel^n jchcn; schließlich wird die Sache zur Instruction auf die nächste Tagsazung in den Abschied genommen.

ch> 335. U.1. Luccrn und Nidwaldcn, welche dcr Gcincindcrschaft treu bleiben, zeigen die Noth-

de Prüfung der Gründe für oder gegen den Fortbcstand oder die Modifikation derselben, indem

^ Gegenstand nicht so belassen »verde» könne. Wolle man sie aufheben, so müsse dem Abt daS Dargcschosscncund die Wicdcrcinsczung dcr alten Rcgiernngsform besprochen werden; mit dcr Aufhebung würdeHab ^ wichtige Zwck aufgegeben, bei RcligionSzcrwürfnissc» mit dem Abt das gleiche Interesse zuSchwyz tuid Zug bemerke», die Aufhebung dcr Gcmeindcrschaft sei von ihren hohen Gewalten erkannt^ e» und daran könne man nun nicht Hand anlege». Uri und Obwaldcn eröffnen, bei ihnen sei die^'"""derschaft deswegen in Mißcrcdit gekommen, weil man die Souveränität gegen ein schnödes Stük Geldweise hingegeben habe; indessen wünsche man sich von den übrigen Orten nicht zu sondern und wolledc» Ausgang des Geschäftes abwarten. Schließlich wird befunden, daß Schwyz und Zug die vom Abte, ^ rächten Gründe wohl prüfen und die Sache wieder vor die hohen Gewalten bringen sollen. Absch. 312. o.' ' (1697). Die Gesandten dcS Abtes betonen die Nothwcndigkcit, Zeit und Ort für eine Eonscrenz fest-lcn, damit über Wiederherstellung dcr Gcmeindcrschaft, und sofern diese nicht erhältlich, über die Wieder-ostttig ^ AbtcS in seine früher» Rechte bcrathcn werden könne. Zürich, evangelisch Glarus und Appenzellw, stc HM,, jederzeit die alte Regierung behalten und wollen auch fürdcr dabei bleiben; Lucern und

"dlvald.

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m erklären sich für die Gemcinderschaft, anerkennen aber die Nothwcndigkcit einer Eonscrenz; Schwyz

^ ^»3 sprechen sich für die alte Regierung aus, Uri desgleichen, da doch die Gemeigderschaft nicht zu^ »de komme; dagegen soll man den Abt wieder in seine Rechte cinsczcn. Bei dieser Ungleichheit derund dem thcilwcisen Mangel an Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen.^ 357. ev. llik». (1699). Dcr Gesandte dcö Abtes stellt an die in dcr Gemcinderschaft gestandenenhl>c^ ^ Ansuchen, daß sie auf die nächste Eonscrenz gehörig instruiren, um zu einem endlichen Schlüssei>ls ^ Aufhebung oder Herstellung dcr gedachten Gcmeindcrschaft gelangen zu können. Dieser Antrag wird^ »» alheitigcn Interesse liegend roltweiuluiu genommen, lind dabei gutgcfnndcn, daß dieser Gegenstand^ der nächste» Jahrrechnungstagsazung besprochen werde. Sofern den Obrigkeiten dieses belieben sollte, wird>», Lucern darüber zu berichten, damit sowohl dem Abt hievon Mittheilung gemacht, als den Amtleuten^ )cinthal dcr Auftrag crthcilt werden könne, sich auf die bestimmte Zeit mit ihren Docnmentcn und^^»»twncn einzufinden. Absch. 112. g. Laut Anzeige des Laudvogtcs wird durch einen Abschied

^13 ,w cstm, durch den damaligen Abt aufgerichteten Vertrag verordnet, daß dcr Ammann des Landvogts