1854
Rheiiithal.
157. (1693). Mit Schreiben vom 12. Juni stellt der Abt den vor siebzehn Jahren in die Gcmcindcrsch^getretenen V katholischen Orten, von der sich das eine und andere losgesagt hat, die Nothwcndigkcit vor, daßentweder die so vortheilhaftc Gemeinderschaft wieder hergestellt oder zum frühem Zustand zurükgckehrt werde«Dieses Schreiben wird den Obrigkeiten zur Instruction auf die nächste Tagsazung hintcrbracht. Absch. 258. i.
158. In Betreff der thcilweise aufgelösten Gcmeinderschast erstatten Landvogt und Landschrciber weibläufigen Bericht über die dicsfälligcn Ursachen. Bon diesen Beschwerden wird dem Gesandten dcS AbtckKenntniß gegeben, der auf einige Punkte antwortet, im Übrigen aber sich entschuldigt, daß ihm die Verhältnisnicht mehr genau im Gcdächtniß seien. Demnach wird der Landschreibcr beauftragt, die Beschwerden d^Orte schriftlich zusammenzustellen und dem Landhofmeister einzuhändigen. Da dieser aus Mangel an Zeit d>cGegenantwort nicht machen kann, nimmt er den Aufsaz mit nach Hause, um die Antwort sammt der Beschwer^den regierenden Orten zu übcrschikcn. Schwyz, Zug und katholisch Glanes verbleiben bei der Aufhebungder Gcmeinderschast, erklären übrigens, die Sache gleich den übrigen Orten ihren Obrigkeiten zu hinterbringtAbsch. 259. eoee. ^ 15i>. (l695). Die Gesandten des Abtes verlangen, daß die Gcmeinderschast cntwcdllwiederhergestellt oder der Abt in seine ehcvorigcn Rechte cingcsczt werde. Auf dahcrigcn Auftrag verzeichneder Landschrciber deS Rhcinthals folgende Bcschwerdcpunkte gegen die 1676 abgeschlossene Gcmeindcrschnch1. Die Souveränität und alle Tcrritorialrechtc seien durch diesen Act mit dem Gotteshaus St. Gallen gemeingemacht worden, so daß leztcrcs jczt so viel Gewicht habe als die regierenden Orte. 2. Ebenso verhalte ^sich mit der Disposition im Landfrieden. 3. Dem Landvogt falle es beschwerlich, je um das andere InÜvon der Sindicatur dcS Gotteshauses abzuhängen. 4. Durch die Gcmeinderschast seien die Mißverständnis^statt vermindert, nur vermehrt worden. 5. Dagegen leiden die regierenden Orte wegen Entzuges der EmolunicnNdcS LandvogteS und Schreibers in Criminalsachcn keinen wirklichen Schaden. In einem Gcgcnme»ior>^treten die Gesandten des Abtes in eine weitläufige Widerlegung und Berichtigung der geführten Beschwerdeein und stellen die Gcmcindcrschaft als den regierenden Orten vorthcilhaft dar. In der Bcrathung hicrü^sprechen sich Luccrn, Uri und Nidwaldcn für eine Verbesserung der Gemcinderschaft, die andern Orte für ^alte Regierung aus; Schwyz verbleibt bei seiner Landögemeindcerkanntniß; schließlich nehmen die meisten ^die beiden Eingaben uä röksi'önäum. Absch. 361. nun. — 11i<1. s1696). Der Abt hat an Lucern ^schriftliche Gesuch gestellt, nach Anleitung dcS Abschiedes der lcztcn Jahrrcchnung bezüglich der Gcmeindcrschdleinen bestimmten Entschluß zu saßen. Luccrn mochte bei dieser Gemeinschaft, die das Werk langwieriger ^wohlbedachter Handlungen und mit Brief und Siegel bekräftigt sei, verbleiben; da aber nurmchr dritsiüOrte bei derselben verblieben und die andern dritthalb Orte davon zurückgetreten sind, könne man dienicht also stckcn lassen, sondern müsse entweder wiederum in dieselbe eintreten, oder was nach Ansicht Luccrnbesonders in den jezigcn Zcitvcrhältnisscn sehr verderblich wäre, sie ganz aufheben. Im leztern Fall
die Ausscheidung der Rechte der regierenden Orte und des AbteS viele verdrießliche Streitigkeiten nach ^ziehen; daß diese Gemeinschaft namentlich den katholischen Interessen zuträglich sei, beweise gerade dieAnfechtung von Seite der evangelische» Orte. Daher ist Luccrn für eine Verbesserung und Stärkung dm''Vertrages; eine Verständigung scheine nicht unmöglich zu sein, wenn sämmtlichc Orte bei nächster Zusa >n»n"kunft mit den nöthigcn Instructionen erscheinen. Die Erwägung LucernS wird von den ausgetretenen ^in den Abschied genommen. Die andern, welche noch in der Gcmcindcrschaft stehen, wollen dabei auchverbleiben. Absch. 327. <1. — 11»!. Als unverträglich mit einer rechten katholischen Vereinigung wird ^der Zustand der Gcmeinderschast erwähnt und allseitig anerkannt, daß, wie schon im verflossenen Apr^