Rhmith.il, 1858
^ühcr wären die Ork dazu geneigt gewesen, wen» man Gelegenheit gewußt hätte, dieses Capital anzulegen;"ll würde sich cinc solche wohl finden. Die Gcincinderschaft sei nur deswegen eingegangen worden, um die^)rlichm Streitigkeiten zwischen dem Landvogtciamt und den st, gallischen Amtleuten abzuschneiden. Man'»echte andere Mittel zeigen, solchen zuvorzukommen, Absch. 79. c>oo. 145. (1686), Die Gcmeindcr-ch»ftsrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt, Absch. llll, llllä. — 14<>. Der Antrag»cerns, den Lcibfall im obcrn Rheinthal auökaufcir zu lassen und das dahcrige Capital an Zinö zu legen,wegen Mangel an Jnstrnetionen in den Abschied genommen, Statthalter Tschudi von Glarus erinnertdic>cm Anlaß, der Abt habe auf d.rs lcztjährige diesfälligc Schreiben »och nicht geantwortet, in GlarusRc» die Landlcutc in dieser Angelegenheit ganz unwillig und wünschen die Sache im alten Stand zu lassen,1l>l, Wo. — 187. (1687). Wegen verschiedener Ausstreuungen über die rhcinthalische Gcmeinderschaft»ach Baden instruirt und mit dem Gesandten des Abtes berathcn werden, wie diese Gemeindcrschaft aufR» cinträglichc und sichere Weise eingerichtet werden könne. Absch, 113. k. — 148. Des Landvogts erste^sonderliche Gcmcinderschaftsrechnung wird von den V bcthciligten katholischen Orten genehmigt, Absch, 115. ggg.
In Folge der Anregung ans der leztrn Konferenz in Lncern wird in Anwesenheit des Abgeordneten^ Abtes die rhcinthalische Gcincinderschaft in Bcrathnng genommen. Obschon man findet, daß diese nicht^» nitiprcchendcn Zins der als Capital angeschlagenen Rechte und Gefälle abwerfe, welche das Wesen derenicniderschaft bilden, und daß durch die bloße Ledigung der Untcrthancn vom Fallrccht oder durch alleinigeFassung desselben an den Abt ein großes und sicheres Capital gewonnen werden könnte, hält man es doch"»der mit dem Interesse noch mit der Ehre der Orte verträglich, die mit so vieler Mühe und Schwierigkeit^reinbartc und allseitig besiegelte und bcschwornc Gemeindcrschaft aufzuheben. Dagegen findet man nöthig,» Jemand Namens der bcthciligten Orte mit dem fürstlich st. gallischen Abgesandten und den rhcinthalischcn"Reuten vertraulich bcrathc, wie die Unkosten vermindert und die Einnahmen von Fällen und Bußen gcäufnet"»rdc» könnten, Absch. 115. rrr. — 1511. (1688). Die Gcmcinderschaftsrechnung des abgetretenen Land-
wird genehmigt. Absch. 13l). nun. — 15t. (1689). Die erste Gemeindcrschastsrcchnung des Land-wird genehmigt. Absch. 156. ggg. — 15Ä. (1690). Der Landvogt legt seine lcztc GcmeindcrschaftS-^chnung ab, welche kein Guthaben für die regierenden Orte, sondern eine Forderung des Landvogtcs herausstellt.»der Gesandte des Abtes Geschäfte halber nicht anwesend ist, so läßt man das Resultat dahingestellt; gleichwohl.^d die Rechnung genehmigt. Absch. 183. gg. — 158. (1691). Die vom Landvogt abgelegte erste GcmeindcrHoftSrcchnung wird genehmigt. Absch. 218. — 15-4. (1692). Zug erklärt, nachdem es die Grunde^ Ronanen haben werde, warum Schwyz aus der Gemeindcrschaft ausgetreten sei, behalte es sich vor, dem"»dvogt zu befehlen, daß er nach alter Form regiere. Schwyz erwiedert, es sei nicht instruirt, hicvon zuR. Absch. 240. ee. — 155. Die lcztc Gcmcindcrschaftsrcchnung dcS abtretenden Landvogtcs wird^R)migt, Absch. 240. nun. — 158. Der Gesandte des Abtes beschwurt sich, daß Schwyz in Folge LandS-^ lludebcschlusscs ohne vor- oder nachhcrigc Angabe von Gründen gegen den Abt und die mitrcgicrcnden»us der Gemeindcrschaft ausgetreten sei. In einem diesfalls eingelegten Memorial bemerkt er insbesondere,^ "wnhaftcr und bekannter Landmann von Schwyz habe zu Solothurn öffentlich geäußert, dieser Austritt ansGemeindcrschaft sei der erste Schritt und der zweite werde folgen, indem bei nächster Gelegenheit ein^ßstr Tractat, der wegen Erneuerung des Toggcnburgcrlandrcchteö auf Erinnerung sämmtlichcr Eidgenossenschaft^ Verwendung von Zürich und Luccrn angebahnt und von der Landögcmeindc bestätigt worden sei, gleicherm» werde gestürzt werden. Dieser Gegenstand wird all rotoi'gmlnm in den Abschied genommen. Absch. 240. vvv.