1852
Rhcinthal.
gestellt, die Fälle im ober» Rhcinthal in einen gewissen jährlichen Zins umzuwandeln, wie dicö in ^Grafschaft Baden eingeführt wurde, wodurch ein Fond von 24,OVO Gl. oder mehr crzwckt und ein bedeutenderjährlicher Zins gewonnen werden könnte. Als aber die meisten Orte die Besorgnis! äußerten, es könnte dasGeld verbraucht und damit der Fall und das dahcrige Capital verloren gehen, proponirt der Abt, esdas Geld zwischen dem Gotteshaus und den regierenden Orten unvcrtheilt bleiben und dahin getrachtet werde»,daß die Gemeinden solche Summe allezeit zu verzinsen auf sich nehmen. Sollte cö aber nicht dahin gebrachtwerden können und eine Ablösung eines Thcilö des Capitals erfolgen, so möchte das Geld dem Gvttcsha»^eingehändigt und von diesem wieder wohl angelegt werden. Dieses Geschäft wird zu weiterer Erda»er»»üin den Abschied genommen. Absch. 6. eeee. — Ilttt. (1682). Dem Landvogt wird aufgetragen, den ^mit guter Manier dahin zu disponircn zu suchen, daß er von dem prätcndirtcn Recht, im Rhcinthal Ehchaf»»zu bewilligen, abstehe, indem laut Herkommen, Rechten und Abschieden diese Bcfugniß allein den Lattdc5obrigkritcn zustehe. Absch. 31. lele. — l.'jil. Da Landvogt Zcllwcgcr von Appenzell der andern Religioist, so wird die Gemcinderschaftsrechnung von Landschrcibcr Emanucl Beßlcr abgelegt und gutgcheiD»Absch. 3l. llllll. — 1411. (1683). Der Abt prätcndirt die Ehchaftcn der Mühlen im obern Rheiiith»^die regierenden Orte sind aber der Meinung, diese Ehchaftcn seien den Landesobrigkciten zuständig, und bea»ltragen den Landvogt, auf die dermalen im Streit liegende Mühle, unter Kcnntnißgabe an den Landhofmeist^einen gewissen Zins als obrigkeitliches Regal zu legen. Absch. 49. nun. — 141. Bei Anlaß der Genehmig»^der Rechnung des Landschrcibcrs über vic Gcmcindcrschaft wird von den katholischen regierenden Orten »^Austritt des Landhofmcistcrs von St. Gallen bemerkt, wie der Ertrag alle Jahre schlechter sei und ciidl^auf nichts hcruntcrzusinkcn drohe. Es wird daher gutbcfnndcn, mit dem Landhvfmcistcr darüber zu spr«^und namentlich auch den Verkauf der Fälle zu berühren, woraus jener übernahm, dem Abte Alles gctrc»^zu hinterbringen. Absch. 49. nnn. — 142. (1684). Bei Anlaß der Ablcgnng der Gcmcindcrschaftsrcch'"^durch den Landschrcibcr, der lcztcn unter der Regierung des LandvogtS Kilchspcrgcr, wurde nach crfüg^Genehmigung von katholisch Glaruö wieder angezogen, daß sich dortige Obrigkeit über den kleinenetwas formalisire. Der Landhofmcistcr crwicdcrt, der Profit könnte wohl größer sein, wenn man rüksich^der Fälle entweder einen Auskauf oder eine gänzliche Überlassung derselben an den Abt, oder die vertagmäßige Fortsczung eines jährlichen FallzinscS anstreben würde. In beiden erstem Fällen könnten die ^vielleicht zu einem Capital von 20,000 Gulden kommen. In, Fernern verleihe jezt der Landvogt viele Ä»'^deren Bcsczung früher dem Abt zugestanden, und bringe von dem dahcrigen Ertrag nichts in Rechnung. ^Anzug wird in den Abschied genommen, um darüber auf die nächste Zusammenkunft zu instruircn. Absch. 6?- ^141!. (1685). Landvogt Dürlcr legt seine erste Gcmeindcrschaftsrcchnung ab, welche mit Befriedigangenommen wird. Absch. 79. nnn. — 144. Landammann Püntiner und Landammann Bachmann bc>»^unter Hinwcisung auf den geringe» Betrag der reinen Einnahmen der Gcmcindcrschaft, daß die vo»' 'seiner Zeit ii, Aussicht gestellten großen Vorthcilc der Gcmcindcrschaft nicht in Erfüllung gegangen scic», ^wünschen vom Landhofmcistcr den Erfolg des von ihm voriges Jahr dem Abt zu bestellenden Schreib^,,vernehmen. Dieser crwicdcrt, cö lasse sich nachweisen, daß diese Gcmcindcrschaft seit ihrem Anfang ^2000 Gulden eingetragen habe. Der Abt habe den Fall, die Ehrschäze, die Frohndienstc, daS Rcg»l ^Appellationen, die Bcsczung der Stadt- und Hofämtcr und die nicdcrgerichtlichcn Bußen, die Orte valss^nur daS wenig einträgliche Malcsiz in die Gcmcindcrschaft geworfen. Der Landvogt verwese gegenwärtig ^Malcfizgcricht mit mehr Reputation. Der halbe Fall würde mit 20,000 Gulden ausgekauft wcrdc» "