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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1851
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Rheinthal.

I 851

^"dlich die von Lustnau eher zur Billigkeit zu bringen, wird dem Landvogt die Vollmacht crtheilt, gegen sie^ ^bjchleig Handels und WairdclS und andern dienlichen Mitteln zu verfahren. Absch. 249. es.

' Ein Schreiben von den kaiserlichen AdministrationSräthcn und Oberbeamten der Reichsgrafschaft Hohen-aus begehrt Ledigung rmd Restitution der zu Widnau und Haslach vcrarrcftirten Gefälle. Hierauf wirdkrwlcdcrt, den Amtlcuteir sei bereits anbefohlen worden, sich in Sachen gründlich zu informircn und dannuuch befindenden Dingen zu verfügen; man möge sich also an diese wenden, welche nicht ermangeln werden,3kgen gebührende Reciprocation AllcS zu thuu, waö zu Erhaltung guter Rachbarschaft gedeihlich sei. DieseWort wird auch dem Landvogt abschriftlich mitgctheilt und ihm nebst der früher dem Landschreibcr diesfallslandtcn Erkanntniß als Richtschnur empfohlen; falls bei mündliche» oder schriftlichen Unterhandlungenu Wichtiges vorfiele, soll er die beiden Vororte zu Haudcu der übrigen mitrcgicrenden Orte davon in^untniß sczcn. Absch. 249. ff. ltL. (1698). Da der Graf von Hohcncms dem Verlauten nach seine"cdcrn Gerichte, Gefälle und eigenen Güter im Rheinthal verkaufen null und diese leicht in unkatholische' ' c könnten, so wird angeregt, ob nicht die VIII regierenden Orte diesen Kauf zu bewerkstelligensollten. Ein von Zürich auf der Tagsazung in Solothurn eingegebenes Memorial gibt über dieKaufes einigen Aufschlusi; gleichwohl wird der Landschrciber beauftragt, über ine Natur,Anfang uird Ertrag der hohcncmSischcn Rechte sowie über den etwaigen Kaufanschlag Bericht zu erstatten,^u>l man diesfalls noch auf die Jahrrechnungstagsazung instruircn kann. Absch. 384. lc. l.jt!. Dieuemdcn Widnau und Haslach klagen, daß die von Lustnau dieses Jahr abermals ihre gemeinen RicdterMizc^ ungeachtet aller doeumentirtcn Einsprache mit ihrem Vieh abäzten, so daß sie keinen JahrcS

, Zu erwarten haben. Es wird erkennt, der Landvogt solle beim Grafen von Hohenems durch

er? > ^ Schreiben Schadencrsaz und Zusicherung künftiger Schonung ihres Eigenthums verlangen,. 8allö aber gemäß Abschied von 1693 in den beiden beschädigten Gemeinden so lange auf die^ )kn Gefälle greifen, bis der Schaden crfczt und für den künftigen unbcirrtcn Besiz Sicherheit geleistetPret^'^ Der Landvogt übersendet ein Verzeichnis! der Documcntc und

^vfiu des Grafen Franz Karl von HohcnemS, die derselbe bei sich im Rheinthal bcsizt, und verlangtzu ( ^ ^ allfälligcn Ansuchen deS Kaisers oder des AbteS von Kempten, als dessen Vormünder,

ihm i)abc. Es wird ihm berichtet, er solle in solchem Falle beförderlich nach Zürich schreiben, welches

»m Verhaltungöbefehlc ertheilcn werde. Absch. 459. ev. l?t!>. Der Graf von Hohenems bittet

der n ibcbung pxs Rheinthal liegenden Mittel verhängten Arrestes. Es wird ihm erwicdert,

Nim ^ ^ Inventar seines Vermögens aufnehmen lassen und eine besondere Administration darüber

er möge sich bei dieser anmelden. Absch. 468. II.

Verhältnis; zum Abt von St. Gallen. Gcmeinverschast. JnrisdictionSanständc.

(S. auch Juftizsacheu, Recht und Gericht und Ehehasteu.)

^ 1^81). Auf wiederholte schriftliche Vorstellungen des AbteS von St. Gallen, wie die^rde» im Rheinthal durch Kostspieligkeit der Verwaltung und eingeschlichene Mißbräuche geschwächt

dickst ^ Landschreibcr beauftragt, nach reiflicher Untersuchung der Übclstände einen Entwurf sammtsoll kt ^sscrc Verwaltung der Landvogtci auszuarbeiten und den regierenden Orten mitzuthcilen. Dabei^z»lG ^ untersucht werden, ob nicht auch bei den äbtischen Beamten in Bezug auf die in die Gemeindcrschaft^uden Einnahmen solche Mißbräuchc eingeschlichen seien. Absch. 4. n. 1i7. ES wird der Antrag