1850
Rheinthal.
dieses Arrestes verlangt, dieses Gesuch aber abgeschlagen worden, bis den Beschädigten Gcnugthuung gcleisblwerde. Hierüber werden Landvogt und Landschrcibcr beauftragt, den Widnancrn und Haslachcrn gebühre»^Satisfaction zu verschaffen und den Arrest nicht eher aufzuheben. Absch. 101. ää. — 121». (1687).die Beschwerde deren von Widnan und Haslach, daß ihnen die Bewerbung ihrer Gemeingüter zu LustnM'enncr Rheins gewehrt werde und daß die bisher angewendeten Mittel ohne Erfolg geblieben seien, wird ^Abordnung des Landschrcibcrs an den Bischof von Konstanz, als ausschreibeirden Herrn des schwäbisch^Kreises, dem der Graf von Hohencms und die von Lustnau incorpvrirt sind, beschlossen, um des BischtVermittlung anzusprechen, auf daß die Beschwerdeführer in dem Genuß ihrer Güter nicht mehr beeinträchtigwerden. Inzwischen mögen die von Widnan und Haslach die vcrarrestirtcn Sachen angreifen und un^Mitwirkung des Landvogts und des Landschreibcrö unter sich verthcilcn. Im Übrigen soll der Arrest ft^gcsczt werden. Absch. 115. — 127. (1689). Die von Widnau und Haslach bitten abermals a"'Wicdcrcinsczung in die ihnen von den Untcrthancn des Grafen von Hohcnems mit Gewalt entrissenen Ric^'wiesen. In Entsprechung dessen wird die in Baden beim Freiherr« von Landsec versuchte Verwendung m'^mals erneuert. Absch. 1-17. A. — 121t. Laut Bericht des Landvogts haben die von Widnan und Haslahdieses Jahr ihre Güter und Riedtcr außer Rheins ohne Widerspruch zu nuzcn angefangen und seien ft»'^die alten Anstände als beseitigt zu betrachten. Dagegen begehre der Graf einerseits auf die früher dcsh^arrcstirtcn Zehnten Geld zu entlehnen, indem er den Arrest als aufgehoben ansehe, anderseits verlange erdiesen Leuten die Huldigung. Hierüber wird erkennt, es sei weder der Arrest aufzuheben noch die prätcndi^Huldigung zu gestatten, bis der alte Tractat wieder von beiden Obrigkeiten und beiden Parteien erneuertdie Stellung der Angehörigen dieser Landvogtci gesichert sei. Absch. 156. ii. — 129. Der Landvogt bestallunterm 12. September auf das am 24. Juli an ihn erlassene Schreiben, daß die von Widnau und Hasl^dieses Jahr die Nuzung ihrer jenseits des Rheins gelegenen Riedtcr ohne Anstand haben beziehen kö»i>c»Dagegen zeige sich eine neue Schwierigkeit. Der Graf von HvhencmS, der seit zwei Jahren auf dem Schloß^Hcerbruck lebe, protcstirc gegen die Verfügung des Kaisers, gemäß welcher die Administration von Hohc»^dem Grafen von Vaduz übertragen worden sei, und habe die Sache rechtlich an den Rcichshofrath geselchtInzwischen stelle er mit Schreiben vom 9. September an die regierenden Orte das Gesuch, daß diese ih»dem Bcsizc und der Nuznng seiner niedcrgcrichtlichcn Herrschaft Widnau und Haslach schüzen und denvon Vaduz mit seiner Administration abweisen wollen. Diese beiden Schreiben »verde» in den Absä/genommen und die Orte ersucht, dem Landvogt beförderlich ihre Entschließungen mitznthcilcn. Absch. 163. »- ^Uli». (1692). Die Angehörigen von Widnau und Haslach beschweren sich, daß die aus dem Hof Lust'"''von ihren jenseits des Rheins gelegenen Riedtern Kricgsstcucr fordern und die Untcrpfandc bereits angeft^haben, obschon sie eine solche dort niemals zu tragen gehabt haben und sich überdies 1649 durch förmigVertrag mittelst einer Summe von 1200 Gl. von allen derartigen Prätcnsioncn gclcdigct haben. Daähnlichen Anständen früher Vcrinittlungsversuchc erfolglos geblieben, so wird gleichwie in den Jahren ^bis 1689 erkennt, daß so lange und viel die von Widnau und Haslach an ihren Riedtern und derenangefochten werden, ihnen alle Einkünfte und Gefälle der Grafschaft Hohcnems in diesseitiger VotmaftS^als Schadcncrsaz heimdiencn sollen, jedoch den rechtmäßig vorgehenden Hypotheken unnachthcilig. Damit ffdie Angehörigen wegen ans diesen widnauischcn Gefällen errichteten Schulden nicht zu Schaden komme», ^ferner erkennt, daß das gräfliche Haus Hohcnems künftig auf die Herrschaften Widnau und Haslachderen Gefälle ohne Bewilligung der regierenden Orte nichts mehr verschreiben und verpfänden dürft-