Rhcinthal.
1849
W nach Mitthcilung des Gesandten vvn Jnncrrhvdcn hiczu auch geneigt, will aber die Sache zncrst deinilloßcn Rath vorlegen. Die Landvögte im Thurgau, Sargans und Rhcinthal werden angewiesen, nach Ein-zug des Berichtes von Appenzell sich mit den Behörden daselbst und Abt und Stadt St. Gallen über dielltel, die Fruchtzufuhr zu öffnen, zu bereden und den Beschluß den regierenden Orten zur Genehmigung",'llzutheilen, damit diese Schlußnahmc in dem Fall dann werkstcllig gemacht werde, wenn die jüngste Zuschrift^"»»tlichcr eidgenössischer Orte an den schwäbischen Krciscvnvcnt wider alles Erwarten neuerdings erfolglossollte. Absch. 691. tele.
5. Verhältnis; zu dem Grafen von Hohcnems.
lZlrt. 1211« (1682). Auf erhaltenen Bericht des Landvogts und Landschreibcrs wird der Graf vvnohmems, als Collator von Moislingen, ersucht, den Pfarrhof daselbst sammt zugehörigen Gebäuden rcparircn^ laßcn. Absch. 31. II. — 121. Da der grobe, ungcschiktc Graf vvn Hohcnems das Schreiben betreffend^ chm als Collator der Pfarrpfründe zu Obcrricd obliegende Reparatur des Pfarrhofes uncröffnct zurük-^lchikt hat, so wird von den V katholischen Orten an den Bischof von Constanz das Ansnche» gestellt, denofen zur Erfüllung seiner Pflicht zu bestimmen, oder den Pfarrgenossen gegen Übernahme der gegenwärtigen^araturkostcn das Cvllaturrccht bis zur Dckung derselben pfandweise zu überlassen. Absch. 49. Ii. —Auf cingckommcncS Memorial nnd Begehren des Landschrcibcr Bcßlcr wird die Pfarrhauöangclegcnheit^rdinaritlö von Constanz durch ein wiederholtes Schreiben im gleichen Sinne anhängig gemacht.s-i>^ <Ü683). Der Psarrhof zll Obcrricd kann laut Bericht des Landvogts und Land-
. oors ohne Lebensgefahr nicht mehr bewohnt werden und ist die Scheune bereits eingefallen; gleichwohl^»ito aber der Graf von Hohcnems zur Erfüllung seiner Baupflicht nicht vermocht werden. Der Bischof' Constanz wird daher abermals tun seine kräftige Verwendung beim lcztcrn angesucht; erfolglosen Fallesdann Landvogt und Landschrcibcr des Grasen Gefälle im Rhcinthal mit Arrest belegen und daraus den^llrhof aufbauen. Absch. 49. oy. — 124. (1685). Bei Anlaß der Rcchnungsablcgung eröffnet der^udvvjsi, der Graf von HohcnemS habe das von den Orten auf Begehren des Hauptmann Brüggcr aus'Aden wegen dessen Ansprachen zu Widnau uud Haslach erlassene Schreiben deswegen uncröffnct zurükgc-. , weil er auf der Überschrift nicht mit „Jhro Gnaden", sondern einfach mit „Hochgeehrter Herr" betitelt^ sij. Damit sei die Bemerkung verbunden worden, man möge sich künftig eher nicht mehr an denwildern an das Obcramt wenden. Demgemäß erhält der Landvogt die Weisung, über daö Schreibens,x' Obcramt das Nöthigc zu verhandeln und dabei zu bemerken, daß man den Titel des Grafen nicht5^^' ^>mc, weil die Landgrafeil von den Orten nicht anders beehrt werden. In Betreff der Prätcnsivn^ ^ndöhauplinann Brügger gegen Widnau und Haslach soll der Landvogt die Parteien vorladen, Klage^ Antwort anhören und darüber llach Billigkeit absprechen. Absch. 79. n.— 125. (1686). Der abtretendedich eröffnet, daß die von Widnau und Haslach seit undenklichen Zeiten zu Lustnau jenseits des RheinsZu»^ hohcncmöischen Jurisdiction Gemeingüter oder Riedter gehabt, bis zu Maien darin ihr Vieh^bet >,nd nachher ctwaö Heu gesammelt haben. Diesen Frühling sei ihnen solches von den Lustnaucrn^ worden, sofern sie sich nicht zur Übernahme der RcichSstcucrn verpflichten, von denen sich doch dieiwci Orte laut Urkunde von 1649 mit 1299 Gulden baarcn Gelds ausgekauft haben. Da der Grafh>lb ^°k)cncms den Vorstellungen um Entschädigung deren von Widnau und Haslach kein Gehör geschenkt,^ ür Landvogt dessen Gefälle an beiden Orten mit Arrest belegt. Nun sei beim neuen Landvogt Aufhebung
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