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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1846
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Rheinthal.

weil die Schäzcr nicht aufrichtig verfahren seien. 3. Bei Auffallen, besonders zu Marbach, lassen sich dicWeiber, unter dem Porwand, daß sie bcvogtet gewesen seien, für ihr zugebrachtes Gut andern Gläubiger»vorstellen, wodurch diese bcnachthciligt Werve». Auf das Gesuch um Abhilfe wird dem Landvogt anbeföhle»,darüber mit den st. gallischen Amtleuten zu conferircn und zu trachten, wie diesen Übelständcn abgcholfc»werden könnte. Absch. 79. g. M». <4688). Glarus beschwert sich über das den Gläubigern nachthcWVerfahren der Pfandschäzer und über die sonderbare Manier der Bevogtigung des Weibcrguts. In crstcrclBeziehung erhält der Landvogt den Auftrag, die Vorstchcrschaft der Hofe zusammenzurufen und ihnen kräftigeinzuschärfen, ehrliche und habhafte Männer zu Pfandschäzern zu wählen, indem man diesen sonst das Pfa»^heimschlage. In Beziehung des Weiberguteö wird befunden, daß jeder, der dorthin Geld leihen wolle, slcißißnachforsche, wenn er nicht betrogen werden wolle. Absch. 139. im. ;>7. (1693). Zug wird 9»Empfehlungsschreiben an den Landvogt erthcilt, vermittelst dessen die Zwickerische Partei im Hafncrischcnschaftsproccß angehalten wird, entweder der Exccution stattzuthun oder zu appellircn. Absch. 249. i.i)i!. Auf Anhalten der Hafncrischen Erbeir wird dem Landvogt empfohlen, gegen die Zwickcrische Parteisofern sie nicht die Appellation proscquire, die Exemtion vorzunehmen. Absch. 259. st. M. Der La»^vogt wird beauftragt, sein Urtheil in dem Hafncrischen Erbstrcit gegen die Zwicker in Vollziehung zu fest»'sofern nicht rechtzeitig Appellation erklärt worden sei; über allfällig von St. Gallen dagegen erhobene Anstä»^solle er die Obrigkeiten gründlich berichten. Absch. 253. r. NM. In der Hafnerischcn Erbstreitig^findet man, wenn eine gütliche Konferenz in Reischach nicht zum Ziele führe, so solle die Sache nach ds»gehörigen Jnstanzcnzug rechtlich entschieden werden; im Übrigen wird erklärt, daß man dem Abte das Str»lrecht in landfricdlichen Sachen nicht zugestehen könne. Absch. 259. MM. NN. (1697). Über d»'Frage, ob den Rheinthalcrn, welche in dem Streite zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen der ci»c"oder andern Partei zugelaufen waren, Amnestie zu crthcilcn sei, siehe Abschied 355. «z. N >2. (179^Vom abtretenden Landvvgt wird angezeigt, daß Gcrichtöammann Dictschi in Altstättcn ein elfjähriges Knäblc»'zu sich genommen, zu der katholischen Religion beredet und seinen Verwandten nicht mehr habe abfM»lassen wollen; er habe ihm daher bei ktltl Thalcr Buße befohlen, den Knaben in »tabu guc> zu belasseworauf ihn Dictschi nach Rorschach gcschikt und getrost habe, es könnten ihm hundert Landvögtc konnnc»-er würde sich nicht daran kehren, was durch zwei eidliche Kundschaften erwiesen sei. Ungeachtet einer Eitati»"sei Dictschi nicht vor ihm erschienen; bei Anlaß eines sonstigen Geschäftes in Altstätten habe er ihn zugestellt und ihn für daS Erste und Nachfolgende um 299 Thalcr gebüßt, die er jedoch nicht habe einzigkönnen. Dieser Dictschi habe auch in der Ringmauer ein Loch gemacht und vergittern lassen, um dascl^einen besonder» Alls- und Eingang zu haben, welche Freiheit nun auch von andern Bürgern gewünscht wcrU'überhaupt sei dieser Mann in Worten und Werken höchst unbescheiden. Es wird nun dem neuen Landr"8'übertragen, über diese beiden Punkte zu inguirircn und nach Befinden die Gebühr zu schaffen und dem Dielstzu insinuircn, sich gegen Jedermann bescheidener zu betragen, wenn er fernere obrigkeitliche Ungnade veri'U'^"wolle. Absch. 449. U. NM. (l798l. Wegen des alt-Ammanns Dictschi von Altstättcn wird vonregierenden katholischen Orten erkennt, der Landvogt solle den irrig in die Hände voll Dictschi'S Widersgelangten Rcccß zu Hauden nehmen und Dictschi kraft badischcn Urthcils an Ehr und gutem Namen, so"'^cS daS Vergangene betrifft, schüzcn. Absch. 679. 1. NM. (1799). In Betreff der Kosten wegen ci»ii^auf Begehren von zwei Herren von St. Gallen in Haft genommenen Leute wird dem Landvogt überlasmit den Jnhaftirtcn sich abzufinden und in die nächste Rechnung zu bringen, was er von denselben erhält