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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1844
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Rheinthal.

können; 4. alt-Sekclmcistcr Jokob Mcßmcr zu Rhcineck wünsche einen obrigkeitlichen Akcr gegen ein Stü>seines eigenen, der Obrigkeit wohlgclcgcncn Landes abzutauschen. Alle diese Anregungen werden abgcwicsc»,anSgcnoinmcn, daß die Revision des Urbars beschlossen wird. Rüksichtlich der ZehntenbcfreiungSprätcnsionc»wird der Grnndsaz neuerdings festgehalten, daß authentische Befreiungen aufgewiesen werden müssen. Abjch-449. ii. (1792). Der Landschrcibcr berichtet, wegen eingetretener Hindernisse habe die voriges

beschlossene Bereinigung des kleinen Handurbars der jährlichen landvogtcilichen Einnahmen nicht bewerkstelligwerden können, es dürfe aber die Erneuerung ohne Nachtheil des obrigkeitlichen Interesses nicht mehr verschobtwerden. ES wird ihm hicfür neuerdings Auftrag gegeben. Absch. 493. ii. Zil. (1794). Hcrma»"Schirmcr von St. Gallen läßt vortragen, er möchte seine drei Stük Akcrfcld, wovon der Zehnten de>»Landvogt gehöre, in Weinberge umwandeln und bittet daher um die auch Andern crthciltc Begünstigung, daßdie Weinberge einige Jahre zehntenfrci gelassen werden. DaS Gesuch wird ack i-öksranckum geuonuiie»'Absch. 554. rr. ZtL. Jakob Meßmcr von Rhcineck bringt vor, er habe vom Landvogt Wcrdmüller 9aobrigkeitliches Lchcngut erhalten, welches an seine Eigcngüter anstoße; hinwieder besitze er ein unter den olMseitlichen Lchcngütcrn gelegenes Eigengut, welches gleich viel oder mehr Werth habe als daö obige Grunds^'Er bittet, diese beiden Güter gegen einander abzutauschen. Aus Mangel an Kenntniß des Sachvcrhältnifi^und dahcrigcr Instructionen wird der Gegenstand ml rakorenckum genommen. Absch. 554. ss. ZUt. s17l>^Der Abtausch eines Stüklcinö obrigkeitlichen Landes gegen ein anderes dem Sekclmcistcr Jakob Mcs»^gehörendes nsird nach dcö Landvogts Bericht als im obrigkeitlichen Interesse gelegen befunden und von Zür^'Uri, Untcrwaldcn und Appenzell definitiv, von Luccrn, Schwyz und Glarus aber auf Ratification der ObrlAkcitcn genehmigt. Zug, weil nicht instruirt, nimmt die Sache ml rgksramlum. Absch. 584. lrlr. Z!4. (17Ü^Es soll das vor zweiunddrcißig Jahren erneuerte Urbarium des RhciuthalS unter Aufsicht des Landvog^rcvidirt werden. Der Landschrcibcr mag zur Expedition einen tauglichen und aufrichtigen Adjunetcn bcizichü'Absch. 935. nn. Zi.1. Der Landschrcibcr erinnert, daß unter Landvogt Stadlers Regierung zwei in ^rhcineckischcn Gerichten gelegene Äker, wovon der eine lchcnbar, gegen Sckelmcistcr Mcßmer rintcr Natificatu'»^vorbehält vertauscht worden seien, mit der Bedingung, daß lcztcrer ein Aufgeld von 129 Gl. erlege und zuglc^den auf dem mindern Gut haftenden Bodcnzins auf sich nehme. Der Landschrcibcr beantragt Ratification, bch>^Aufnahme in's Urbar; es wird aber kein Beschluß gefaßt. Absch. 635. 00. Iii», sl 798). Auf de» A»t^des abtretenden Landvogtcs wird der Abtausch eines Stüklcinö Gut in den rhcineckischcn GerichtenGcrichtsammanu Meßmcr laut lcztjährigcm Jahrrcchnuugsabschied ratificirt und Vormerkung davon im Urbansverfügt. Absch. 662. ll. Zi7. Auf ein Wcisungsbegchrcu des abtretenden Landvogtcs crthcilcn ZÜ9 -'Luccrn, Untcrwaldcn und Zug dem Landvogt die Vollmacht, abgelöste obrigkeitliche Kapitalien zur Ablöst^fremder Kapitalien zu verwenden. Die übrigen Orte nehmen es nck rakorviulum. Absch. 662. nn- ^ZiZi. (1799). Hans Dietrich Zollikofcr im Nhcinthal, der uneheliche Sohn cincö Bürgers der Stadt ^Gallen, ist nach dem Absterben seines einzigen Sohnes in das Bürgerrecht zu St. Gallen aufgeno»»»^worden und ist nun Vorhabens, dahin zu übersiedeln. Da derselbe ein Vermögen von über 2999 Gl. crül't^hat, welche nach seinem Absterben wegen seiner unehelichen Geburt der Obrigkeit zufließen würden, fragt ^Landvogt, der in diesem Wegzug eine fraudulosc Handlung gegen das obrigkeitliche Regal zu sehen gl"^'ein, ob er dieses Vermögen nach St. Gallen verabfolgen lassen solle. Wenn die V katholischen OrttWahrscheinlichkeit einer absichtlichen Umgehung der obrigkeitlichen Rechte auch zugeben, so finden sie doch kc>>^Grund gegen den Jedermann zustehenden freien Abzug. Dem Landvogt wird aufgetragen, eine billige AbZ'^