Rhcinthal. 1843
das auf solche Weise durch diese Edellcute in kurzer Zeit uutcrdrükt würde, sondern das Land im^ Mienien, das ohnehin schon genug erdulde. Sänuntlichc Gesandte übernehmen, hicvon ihren Obrigkeiten^ncht zu erstatten; die beiden Stände Glarus und Ansicrrhoden werden ersucht, unter der Hand die Ansichten^ ^hcinthalcr hierüber zu soudircn und ihnen wohlmeinend in geeigneter Weise daS Ungemach, daö ihnendaher drohe, vorzustellen, da die Rhcinthalcr zweifelsohne sich dem Vorhaben schon selbst werden widcr-sobald es ruchbar werde. Absch. 692. u.
L. Obriflkcitliche Gitter, Lehen, Einkünfte.
^ ^ (1683). Dem Landvogt und Landschrcibcr wird die Vollmacht erthcilt, ein gewisses Schupflchc»,^'ches der jczigc Bcsizcr gern abtreten wolle, einem andern zu verleihen. Absch. 49. pp. 7.3. (1684).M Mangel an genügender Wcinfassung ini Schloß Rhcincck soll jeder Landvogt während seiner Regierungugltciis ^ zwanzig Saum neue Fäßcr auf seine Kosten anschaffen, wie der neue Landvogt Dürlcr für sich^ ^willig anerboten hat. Diese sollen jewcilcn vom abtretenden Landvogt dem aufrcitcndcn in Anwesenheit^ Windschreibers eingewiesen werden. Absch. 67. vv. - 74. Da sich daö Obcramt Fcldkirch weigert, dengalten FischziW der Jlanken zu entrichten, so werden Landvogt und Landschreibcr beauftragt, in de» alten^cuincntcn nachzuschlagen und dasjenige, was sich daraus ergebe, kräftig zu behaupten. Absch. 67. rvev. —'' <1686). Ein von Jakob Meßmcr, Müller zu Rheincck, neu angelegter Weinberg wird auf dessen GesuchHab 2ahrc zehntcnfrci erklärt. Absch. 101. 11'. — 7<i. (1698). Der abgetretene Landvogt eröffnet, erc de», Georg Leonhard Zollikofcr von St. Gallen ein Stüklcin Boden hinter dem Thurm zu einer Maucr-^ "'9 für 80 Gl. verkauft, mit dem Beding, daß er dasselbe zur Vermehrung des Wcinzehntcnö mitNi Zinse und Unkosten bezahle. Da aber das Landvogtciamt mit der Bürgerschaft zu
"»eck von dem RathhauS daselbst dem Abt von St. Gallen ein gewisses Capital schuldig gewesen sei,cs dem Landvogteiamt 17 Gl. 7 Krz. 2 Pf. betroffen, habe er diese Schuld abbezahlt und weise den^Ocnden Orten den Überschuß vv» 62 Gl. 52 Krz. 2 Pf. ein. Obschon solche Verkäufe nur den regierende»ffh ^ zustehen, wird dem vorliegenden Geschäft doch die Ratification erthcilt und beschlossen, daß dernieder zu obrigkeitlichem Hinzen angelegt werden solle. Absch. 387. rvev. — 77. (1699). Aufi»1'a "^9ung Landvogtcs, daß laut dem Urbar zu Rhcincck und Thal Alles den regierenden Orten zehnt-Pr- ^ zehntfrei zu sein behaupte», wird beschlossen, die Betreffenden sollen sich über diese
Landvogt ausweisen und er in erster Instanz, mit Vorbehalt der Appellation, darüber entscheide»,bvn Landvogt wird eröffnet, daS Fahr zu Rheineck sei von Alters her immer
^"^'9^" vergeben worden, bis in neuerer Zeit einige vor daö Sindicat gekehrt seien und Vergleiche»»d ^bcn; der Landvogt bittet also um Wiedercinsczung in seine alten Rechte. Nachdem der Landvogt^/^ichüsse von Rhcincck zur Vcrgleichung der Sache zusammengewicscn worden waren, sich aber nichtkonnten, wird nach Übergabe der Parteien erkennt, daß die rhcinthalischen Oberamtlente und die''^üucck daö Lehen in Ruzcn und Beschwerde mit einander haben sollen. Zug nimmt es ml rakmoinluin.l>^./ ckckä. — 7i>. (1700). Der abtretende Landvogt macht folgende Anregungen! 1. DaS Urbar^>hc) ^kgc» der Unklarheit der alten Anstößcrcicn einer Revision; 2. bei der Untersuchung über die Zehnten-Z ^ Güter haben mehrere Eigcnthümcr nichts Authentisches über die Befreiung aufweisen können;
^ geringe Bodcnzinsc von 2 und 3 Pfenningen, daß der Einzug für den Landvogt sehrIrlich ^ ablösen zu lassen, u>n alle auf einen oder zwei Briefe stellen zu