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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1842
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1842

Rheinthal.

Rhcincck, worüber jedoch einzig von Lucern eine Erklärung eingegangen war. Da die meisten Gcsandtc»diesfalls instruirt sind, daß man nicht neu bauen, sondern rcparircn »volle, so werden die beiden Gesandte»von Appenzell beauftragt, einen Augenschein vorzunehmen, eine Kostenberechnung zumachen und darüber aufd»nächste Tagsazung Bericht zu erstatten. Absch. 387. litt. (1699). Da die von Appenzell beider Rhode»beauftragt sind, das baufällige LandvogteihauS in Augenschein zu nehmen, so bittet der Landvogt, daß wenigste»^mit dem Bau eingehalten »verde, indem er den Keller voll Wein habe und ihm somit das Scinige ruinirt»vürde. Wird in den Abschied genommen. Absch. 499. e. K7. Appenzell referirt, es habe über d»Reparatur der Wohnung des Landvogts zu Rheineck den Augeilschein eingenommen und nach dem Gutachü»eines erfahrnen Maurermeisters gefunden, daß eine ganz zulängliche Reparatur 45999 Gl., eine nur not!ldürftige aber 11 1299 Gl. kosten »vürde; in jeden» Fall müßte die Hintcrmaner vollständig neu aufgefüh^werden und der Landvogt inzwischen eine andere Wohnung beziehen. Dieser Bericht »vird in de» Absfist^genommen. Absch. 417. gas.

<z. Land schreib er und Kanzlei.

Art. <»U. (1685). Der Landschrcibcr erklärt sich bereit, dem Ansinnen, seine Wohnung näher bc»»Schloß Rhcincck, dein Amtshausc des Landvogts, zu nehmen, Folge zu leisten, wenn er durch den cwig^Bcrspruch gegen das Zugrccht gesichert »verde. Dieser ewige Vcrsprnch »vird ihm bewilligt, in derdaß das von ihm gcwähltc bequem gelegene Haus fortwährend ein Kanzlcihaus heißen und seinmit dem Beding, daß je ein Landschrcibcr dem andern den Kaufschilling crsczc; es fiele dann crbwcisc »"einen. Absch. 79. o. IUI. (1686). Bon dem der Stadt St. Gallen gehörigen Gut unter dem St^unweit Rhcincck »vird ein Thcil, nämlich Haus, Stadel, Bauernhaus und der übrige Einsang eigcnthü»»^crworbcn und daselbst dem Landschrcibcr laut frühen» Abschied seine beständige Amtswvhnung angcwicscn. ^Gegenleistung »Verden alle der Stadt St. Gallen gehörigen, in dem Schaffncramt, Lciscnbücl-, Prästcn-Kirchcnamt im untern und ober» Rhcinthal liegenden Güter, Gebäude, Reben, Wiesen und Äker für »^Zeiten des ewigen Vcrspruchs frei und lcdig erklärt. Schwyz und Glarns nehmen diese Lcdigung all i-ölvronäu^Im Fernern »vird in Entsprechung eines Gesuchs des Landschrcibcrs erkennt, daß, sofern die Landschrcibck^nicht noch zwanzig Jahre in seinen oder seiner Erben Händen bleiben sollte, sein Amtsnachfolger gehaltendie von ihm wegen dieses neuen Landschrcibcrhauscs gehabten Kosten gebührend zu crsczcn. Absch. 191. Ks-711. (1799). Der Landschrcibcr und Landshauptniann des Rhcinthals, Emanucl Bcßlcr, stellt das angelegen!^Gesuch, seinen Sohn Hauptmann Franz Fidel Anton Bcßlcr in der Weise in die Huldigung der Landschrcib^und Landshauptniannschaft zu nehmen, daß derselbe im Falle von anhaltender Unpäßlichkeit den G9»steiler in den obrigkeitlichen Geschäften vertrete und auf den Fall seines AbstcrbcnS zur Übernahme der Gesä)»^befähigt wäre. Nachdem auch noch Uri dieses Gesuch empfohlen, »vird der Stellvertreter der Landschrrt^von denjenigen Orten, die ihre Ortsstimmcn bereits abgegeben, in die Huldigung genommen. Schwyzunter der Bedingung bei, daß derselbe die dortige Ortsstimmc herauslöse, ebenso Glarus und Appr»^Absch. 691. eo. 71. Der Gesandte von Appenzell, untcrstüzt von Glarus, macht auf die Gefahr »'^Schädlichkeit eines Begehrens aufmcrksam, welches der Landshauptman» und Landschrcibcr Bcßlcr vor ci>»i!Zeit vor den regierenden Orten gestellt hat, nämlich seine ganze männliche und weibliche Nachkommen^)»als freie Edcllcutc, die keinem andern Gericht, als der höchsten Obrigkeit unterworfen sind, zu erwachssich im Rhcinthal an jedem beliebigen Orte niederzulassen. Dieses Begehren gefährde nicht nur das cvangcl»,