1840
Rhcinthal.
fast mchr Kosten darauf, als dic Bußen eintragen. Hierauf wird dcr Landschrcibcr beauftragt, über dicscÜbclstäudc ciu Memorial sammt Vorschlägen für gedeihliche Rcmcdur abzufassen und den regierenden Oric»einzusenden. Die dieser Reise wegen gehabten Kosten sollen dem Landschreiber vergütet werden. Absch, 276, p.4l. Dem erhaltenen Auftrage gemäß hinterbringt dcr Landschreiber über Ermäßigung dcr obrigkeitlicheKosten folgende Anträge: 1. Es sollen dic sogenannten Sazgclder, Taglöhnc und Mühwaltungen bei dt»nicdcrgcrichtlichcn Strafsachen abgestellt, hingegen dic Hälfte dcr Strafen (nach Abzug dcr Unkosten und dcrdem Gotteshaus St, Gallen an den meisten Orten gehörigen zwei Drittheile) dem Landvogiciamt, die ändertHälfte aber den Obrigkeiten überlassen werden. 2. In Malefizsachcn soll dic Hälfte dcr Strafen oder clw»6weniger dem Obcramt, die andere Hälfte aber den Obrigkeiten verabfolgt, dagegen die der Strafe fast gleichkommende Gebühr für Wiedererlangung von Ehr, Gewehr und Freiheit, die bisher den Amtleuten zugefaßt»-aufgehoben werden. 3, Von den Confiscationcn sollen dem Oberamt für Mühewaltung, Reit- und Sazgtß20°,0 gegeben, der Rest aber den Obrigkeiten verrechnet werden. 4. Zu besserer Controlc soll dcr Landschreibetin einem Manual dic Namen dcr Fchlbaren, ihre Vergehen, den Betrag dcr Bußen und der Unkosten verzeichne»'Appcnzcll-Außerrhodcn und mehrere Orte erklären sich für diese Anträge, andere wollen sie auf Probe annchnic»-und wieder andere wollen beim Alten bleiben. Uri eröffnet seine Instruction dahin, wieder die alte Rcgictt>»banzunehmen. Absch. 284. <14. — 42. (1696). Bei Anlaß dcr abermaligen Klage über die großen Koch»-welche bei dcr Ablichtung dcr Bußen im obcrn Rhcinthal erlaufen, wird das vom Landschreiber im1694 eingereichte Memorial über eine diesfällige Reformation und von einigen Orten dcr Antrag gcstt^daß es für ein Jahr auf Probe angenommen werde; schließlich wird es in den Abschied genommen, mit lsWeisung, dic dahcrigcn Entschließungen so beförderlich Zürich zu eröffnen, daß von dort aus spätestensMitte September dem Landvogt zu seinem Verhalt dic dahcrigc Verordnung zugestellt werden könne, Absch, 3351^'4.'!. (1697). Dcr Gesandte Josuc Iten befragt den Landschrcibcr, ob dic neue Regierung besser sei als ^alte, und da dieser sich nicht bestimmt erklären kann, so eröffnet dcr crstcrc, daß Zug bei dcr alten Regier»'^verbleibe. Absch. 357. na. — 44. (1689). Dcr Landschrcibcr berichtet, daß bis auf wenige Jahre beiHuldigungen dcr unkatholischcn Landvögtc dic Worte „dic lieben Heiligen" nicht nachgesprochen worden, ^er dies angefangen habe; er möchte nun wissen, ob er damit fortfahren solle. Dicsc Frage wird vo»regierende» katholischen Orten bejaht, da solches in den Vogtcicn Thurgau und Baden auch geschehe.387. xxx. — 45. (1699). Den Rhcincckcrn, dic sich unterfangen, dem Landvogt, wenn er Weinwirthct, das Ohmgcld zu fordern, soll dieses ernstlich untersagt und ihnen vom Landvogt ein Verweis crthswerden, da sie solches gegen vielfältiges Abmahnen immer wieder tcntircn. Absch. 417. eoo. — 41». (1^Dcr abtretende Landvogt bemerkt, daß im Rhcinthal die sogenannten Landvogtöammänncr den Gerichten beß"wohnen haben, wie dic Untcrvögtc in Baden und in den Frciämtcrn, oder die Landgcrichtsdicner im Thür'/'um zu wachen, daß nichts zum Nachthcil dcr regierenden Orte verhandelt oder strafbare Sachen dcr Partesverfolgt werden. Dieses gründe sich auf einen Pertrag von 1540, welcher seither vielfältig bestätigt, aber»ichrcrn Obcrvögtcn zum Nachthcil dcr Obrigkeiten nicht cxcquirt worden sei. Und obschon in demvon 1540 stehe, es habe dcr damalige Landvogt Haab von Zürich denen von Altstättcn solches nachgcl»^,sollte dicsc Gnade aufgehoben werden, weil dic Ursache zu dieser Dispensation gegenwärtig nicht mchr vorh»" 'und dcr Bcisiz des Ammanns nirgends »öthiger erscheine als in Altstättcn, in dessen Gericht über vicrh»'^Bürger gehören. Hierüber wird nichts beschlossen, Absch. 609. ss. — 47. (1707). Dcr Landschreiber bringt"'!mals den Beisiz dcr Landvogtammänncrn in den Civilgcrichtcn lant Ordnung von 1540 zur Sprache und wü»t -