Rheinthal. 1839
^gefahren ist, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, in der Meinung, die Moderation beimUsritt des nächsten Landvogtcs einzuführen. Absch. 301. ir. — 20» (1696). Die Amtsrcchnung destretenden Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 335. 11. — 21. Nidwaldcn rcclamirt für654 t»id Landshauptmann Lussi, als gewesenen Landvogt, die Bezahlung eines Guthabens von
. . ^ Krzr. laut dessen Rechnung von 1676. Da keine Mittel vorhanden sind, diese billige undte erholt geltend gemachte Ansprache, von der es jedem Ort 81 Gl. 45 Krz. betrifft, zu tilgen, so wird der^Mstand in den Abschied genommen, damit die Obrigkeiten auf daherige Mittel Bedacht nehmen. Absch. 335. ü.
' (1697). Abnahme der ersten Amtsrcchnung des Landvogtes. Absch. 357. x. — 23. Landammannhatte"" Lussi, der von zwanzig Jahren her von dieser Vogtei eine anerkannte Forderung von 600 Gl.
c ww ^ ^ Orten, mit Ausnahme von Schwyz, seither bezahlt worden ist, bittet, daß ihm vom leztcrnlea/'^ ^tteffniß ebenfalls vergütet werde. Absch. 357. x. — 2-1. (1698). Der abgetretene Landvogt^ stine lezte Amtsrechnung ab, welche genehmigt und verdankt wird. Absch. 387. uu. — 23. (1699).^ erste Amtsrechnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 417. xx. — 21». (1700).
niso Hesse« ^zte Amtsrechnung. Absch. 440. Irin — 27. (1701). Abnahme der Rechnung des Landvogtes.49Z^ ^l)2). Die Amtsrechnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch.
^ — 29. (1703). Die erste Amtsrcchnung des Landvogtö wird genehmigt, mit der Erinnerung,Kosten möglichst zu vermeiden. Absch. 521. — 30. (1704). Ablcgung der Amtsrcchnung desMreteiien Landvogtcs. Absch. 554. 00. — 31. (1705). Die erste Amtsrcchnung des Landvogtcs wird^ Verdankung genehmigt. Absch. 584. 11. — 32. (1706). Die vom Landschrcibcr Namens dessenden Landvogtes abgelegte Amtsrcchnung wird genehmigt und verdankt. Absch. 609. pp. — 33. (1707).
Amtsrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 635. ii. — 3-1. (1708). Ebenso die lezte.lvird ^ ^ (1709). Der Landvogt legt die erste Amtsrcchnung ab, die genehmigt und verdankt
u»d Rechnung des abtretenden Landvogts wird genehm gehalten
verdankt. Absch. 711. v. — 37. (1711). Die erste Amtsrcchnung des Landvogts wird genehmigt und^ ankt. Der Landvogt bleibt schuldig 228 Gl. 25 Krz., ferner eine Restanz vom vorigen Jahr von Land-^gl Zurlaubcn herrührend 69 Gl. 48. Krz. und Ausstand von einer gewissen Buße 280 Gl., total 578 Gl.>v Dagegen schulden die Orte vom Hausbau auf dem Bauhof 326 Gl. 5 Krz. 2 Pf., und 400 Gl.,Landvogt Zurlauben meistens für den Brükenbau zu Staldcn verwendete und die wieder zinstragend'^legt werden sollen. Absch. 726. ir.
k. Allgemeine Verwaltungssachcn. Landvogteircform.
Art. 38. (1681). Ein Entwurf über Ermäßigung der Vcrwaltungskostcn, welche schon voriges Jahregt worden, wird mit Ausnahme von Schwyz, welches seinem Stand die Ratification vorbehielt, vonb 7b ^lhvljschcn regierenden Orten genehmigt. Absch. 6. äclclä. — 30. (1685). Landvogt und Landschrcibcrtcrb ^ libcr die Prätcnsion des Landvogts und des LandschrciberS zu Baden, zwei auf lczter Jahr-Aus'"'^ Baden an rhcinthalische Untcrthancn vergünstigte Beschlüsse zu cxpcdircn, während bisher solchelmigungcu im Rhcinthal gemacht worden seien. Die regierenden Orte finden die Prätcnsion des Land-^ und Landschreibcrs zu Baden für begründet, lassen aber für diesmal die im Rhcinthal bereits gefertigtenv g^ten. Absch. 92. n. — 40. (1694). Der Landschreiber macht die Anregung, daß für die Zustellungst und Gewehr dem Landvvgt nichts bestimmt sei; ferner gehen an den Bußtagen mit Essen und Trinken