1834
Thurgau,
dafür aus, daß die Äbtissin, nachdem sie ihr Collaturrccht zu Utwyl auf lcztcr basischer Tagsazung gcnüglicherwiesen, in ihrem Rechte zur Wicderaufbauung dortiger Capelle geschirmt werden solle; gleichwohl findet >»>»'rathsamcr, daß sie alldort ein Haus mit einer Capelle baue und lcztcrcr ein besonderer Zugang verschafft werdeAbsch. 78. k. — 71!5. Gegen den in Antrag gebrachten Wiederaufbau der Capelle wendet Zürichdiese sei so sehr in Abgang gekommen, daß sie bereits mit Epheu überwachsen sei; in Utwyl seien kci»ekatholische Einwohner; die leztcs Jahr vorgebrachten Documcntc beziehen sich nicht auf diese Capelle, sondcr"auf die noch bestehende Filiale Utwyl, so daß die Wicderaufbauung dem Landfrieden widerstreite. Da ^katholischen Orte die Äbtissin in ihrem Vorhaben zu untcrstüzcn geneigt sind, wurde die Sache abermalsden Abschied genommen. Absch. 79. /. — 7KK. Da die nämliche Angelegenheit von gemeiner Session wicdäaä reksrenäum genommen worden ist, so wird der Äbtissin schriftlich empfohlen, künftiges Jahr Jemandallen bezüglichen Documcntcn nach Baden zu schikcn. Dabei wird ihr aber zugleich verdcutet, man hä>dgeglaubt, es dürfte der fragliche Bau wohl verschoben werden, bis ein Landvogt von Luccrn in's Thurg^käme. Absch. 79. vvv. — 71»7. Man vereinigt sich dahin zu instruircn, daß auf der nächsten Tagsazu^die Äbtissin in ihrem bekannten Vorhaben kräftigst unterstüzt werde. Daneben wird die Abfindung ilst^SccrctärS nach Baden mit den bezüglichen Documcntcn für nothwcndig befunden. Absch. 99. m. — 71iL.V katholischen Orte sammt katholisch Glarus eröffnen, daß sie die Äbtissin in ihrem schon früher und ncucrduE'durch ein pergamentenes Libcll begründeten Vorhaben der Wicderaufbauung der Capelle zu Utwyl schüzenschirmen werden. Zürich verlangt und erhält Mitthcilung dieses Libellö und verspricht, weil gegenwärtigInstruction, sich auf künftiger Jahrrcchnung darüber vernehmen zu lassen. Die katholischen Orte behaltindessen auf ihrer ersten Erklärung. Absch. 92. in. — 7<5!1. (1688). Die Kanzleien der drei Orte 1^'Schwyz, Nidwalden sollen Luccrn den Beschluß wegen Herstellung des Kirchcngebäudes zu Utwyl mittheil^und darauf dringen, daß unter dem gegenwärtigen luccrnischen Landvogt das dicsfällige Vorhaben ausgcfÄ'werde. Absch. 135. ä.
p. Zihlschlacht (u. Güttingen).
Art. 7711. (1795). Von Zürich wird den evangelischen Orten vorgetragen, daß der DomherrHallwyl, Gcrichtshcrr zu Blydeck, in der rein rcformirten Gemeinde Zihlschlacht für sich das sogenannte h^Mehr prätcndire, so zwar, daß wenn ihm nur Ein Bürger der Gemeinde bcifallc, die Mehrheit zu fi^Gunsten sei. Unter Geltendmachung dieser Prätension habe er von der Gemeinde die Bewilligung vcrla»^zwei Burger seiner Religion anzunehmen, mit der Zusage, daß sie dann zu gelegener Zeit vier Resortannehmen könne. In der Überraschung habe Niemand gewagt, gegen dieses Ansinnen aufzutreten. D>^Prätcnsion entgegen sagen aber die Statuten der Gemeinde, daß ohne Wissen und Willen der Gemeindedes Gcrichtshcrr» kein Bürger soll angenommen werden. Einige Bürger von Zihlschlacht haben dem GerichtHerrn hernach Gegenvorstellungen gemacht, aber ohne Erfolg, weswegen Zürich auf geführte Beschwerdeden evangelischen Orten im Interesse ihrer Religion Rath verlangen müsse. Dieses Geschäft wird st^Wichtigkeit wegen aü rskorsnäuin genommen. Absch. 577. A. — 771. (1796). Zürich läßt den Bcr^des Obcrvogtcs zu Wcinscldcn über seine Besprechung mit dem Domherrn von Hallwyl, als Gerichts^von Zihlschlacht, verlesen, woraus sich zeigt, daß derselbe anfänglich unter der unbefugten Prätcnsion ^halben Mchrs und nachher unter unrichtiger Berufung auf einstimmige Zugabe der Gemeinde die Aufnähtzweier katholischer Bürger in die rein evangelische Gemeinde behaupte. Zürich begehrt darüber die Ansicht