Thurgau. 1835
evangelischc» Orte zu vernehmen. Diese finden, wie schon vor einem Jahre, die Einbürgerung Katholischer^vngclhchen Gemeinden sehr bedenklich; da man aber vom Domherrn von Hallwyl vcrsprochcncrmasscn^ ch ein Schreiben erwartet, so wird die Bcrathung hierüber für dermalen eingestellt. Absch. 598. e. —und' crstattct unter Vorlegung der Acten einen umständlichen Bericht über die Prätcnsion des Dom-
^^ichtshcrrn von Hallwyl. Daraus geht hervor, daß der benannte Gerichtöhcrr dieses Geschäft vorLandvogtciamt rechtlich auszuführen beabsichtigt. Zürich habe übrigens dem Landvogt das Nöthigc geschrieben.^ n ersuch; es die evangelischen Orte, die Bcdenklichkcit dieser Sache wohl zu beachten. Die übrigen Orte>» R ^ ^ Obrigkeiten die wichtigen Folgen des prätendirtcn halben MchrcS wohl einsehen, sowohlMg auf die Obcrhcrrlichkeit der regierenden Orte, als auf die evangelische Religion, da fast nicht mehr^ verhüten wäre, daß eine rein evangelische Gemeinde von der katholisch genannten Religion unbcflckt erhalten^ ' c» könnte. Das bisherige Verfahren Zürichs wird gebilligt und die Erwartung ausgesprochen, es werde"ach dem Ergcbniß des fraucnfcldischcn Rechtstagcs daö Geeignete gegen das Beginnen des GcrichtShcrrnsenden Absch. 606. e. — 773. Zürich bringt vor, in der Gemeinde Güttingen sei einem gewissen. r ein Zugrccht zu gewissen Gütern eingeräumt worden. Da man mit seinem Verhalten nicht wohlsinedcn gewesen, haben die Güttinger ihren Niedern GcrichtShcrrn, von Hallwyl, ersucht, sie dieses Mannes^ Mledigcn, was er ihnen versprochen, wenn ihm die Gemeinde auch ein Gefallen erweise, was sie zugesagt.
^bc vr ihr die Annahme zweier Katholischer als Bürger vorgestellt und dabei bemerkt, daß erhalbe Mehr habe, so daß, wenn eine einzige Stimme ihm beifallc, er die Mehrheit habe. Nun seien^'ar die Bürger mit Stimmenmehrheit angenommen worden, allein der Gcrichtsschreibcr habe nebenbei auch' 6 Protokoll aufgenommen, daß dem GcrichtShcrrn das halbe Mehr zustehe. Nachdem dann die Gemcinds-^°hvn gemerkt, daß sie überlistet worden seien, haben sie an den Landvogt appellirt, der aber zu GunstenGcrichtShcrrn geurtheilt habe. Da der Landvogt das Gesuch Zürichs um Einstellung der Exemtion desMs abgewiesen, so begehre es nun, daß die neu angenommenen Burger nicht eingcsczt werde», und erhebe^ den Fall der Exemtion des Urthcils förmliche Protestatio». Uri hält die Protcstation für unstatthaft,^ sich „ur um den Grundsaz des halben Mchrcs handle; die übrigen Orte nehmen die Sache einfach^ ^keronäum. Absch. 609. oe. — 774» Zürich berichtet, was sich seit der Konferenz in Aarau in dem^Miten Zihlschlachtcrgcschäft zugetragen, wie nun die Annahme zweier Katholischen in dieser rein evangelischen^ Leinde durch „unglükseligc Vermehrung ihres Saamcns" dem evangelischen Wesen sehr nachthcilig werden^vtc, weswegen es von den übrigen Orten Rath zu erhalten wünsche. Diese finden, der Gerichtöhcrr habe. vr die Gemeinde überlistet; aber die Annahme der katholischen Bürger sei in Folge Vertrags geschehen, so'd sich yxr Gegenstand weder zu eidgenössischer Judikatur noch zu einer Civilappcllation eigne. Sie haltender dafür, daß man das gütliche Anerbieten des Herrn von Hallwyl, sofern es noch erhältlich sei, annehmen^ nämlich daß er sich zur Annahme eines einzigen Burgers verstehen wolle. Unter Mitthcilung dieserAchten verlangt Zürich neue Instruction. Diese fällt aber dahin aus, bei dem Beschlüsse der Konferenz inzu verbleiben, gegen das Urthcil des Landvogtcs Protcstation einzulegen und die Frage des halbenzur Erörterung zu bringen. Absch. 610. e.
25. Verschiedenes.
Art. 775. (1689). Dem Landvogt kann über den cinberichtcten Fall kein Rath ertheilt werden, weil
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Umstände indessen geändert haben. Ein Mehrercö wird nicht in den Abschied genommen, weil die